Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109296/2/Bi/Be

Linz, 28.10.2003

 

 

 VwSen-109296/2/Bi/Be Linz, am 28. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn P, vom 15. September 2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 29. August 2003, VerkR96-3444-2003, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 1.Alt. und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 239 Euro (96 Stunden EFS) verhängt, weil er am 11. Dezember 2002 um 19.20 Uhr ein Kraftfahrzeug, mit dem der Anhänger gezogen worden sei, auf der A1 Westautobahn in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt und im Gemeindegebiet von Innerschwand bei km in der dort befindlichen Baustelle, die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 53 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 23,90 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer


öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3. Der Bw macht unter nochmaliger Vorlage einer Kopie der Tachoscheibe geltend, es sei eine Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren worden. Mit einem Lkw könne eine Geschwindigkeit wie die im Tatvorwurf angeführte nicht gefahren werden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus der Anzeige geht hervor, dass am 11. Dezember 2002 um 19.10 Uhr auf der A1 bei km 257.917, Fahrtrichtung Salzburg, ein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen
mittels Radar (MUVR 6FA, Nr.1975) mit einer Geschwindigkeit von
119 km/h gemessen wurde, obwohl dort eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf
60 km/h bestehe. Nach Abzug der in den Verwendungsbestimmungen vorgesehenen Toleranzen wurde eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 113 km/h der Anzeige zugrunde gelegt.

 

Zulassungsbesitzerin des Anhängers mit dem Kennzeichen ist die OTRANS Transport GmbH in Kitzbühel. Im Rahmen der Lenkerauskunft gemäß
§ 103 Abs.2 KFG 1967 wurde mit Schreiben vom 21. Jänner 2003 der Bw als Lenker zum Zeitpunkt 11. Dezember 2002, 19.10 Uhr, angegeben.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2002 wurde seitens der O Transport GmbH unter Hinweis darauf, dass "der Lkw mit 85 km/h begrenzt" und daher die Messung nicht nachvollziehbar sei, ein Tachographenschaublatt für 11.12.2003 - 12.12.2003, Kz., km, vorgelegt, auf dem als Lenker der Bw aufscheint, allerdings nicht für die Zeit zwischen 17.50 Uhr bis 19.30 Uhr.

Dies wurde im technischen Sachverständigengutachten vom 11. Juni 2003,
VT-010000/5227-2003-Kob, vom Amtssachverständigen Ing. K bestätigt, der bei der Auswertung feststellte, dass sich von 18.10 bis 19.30 Uhr das gegenständliche Schaublatt in der Beifahrerlade befunden habe, während gemäß handschriftlicher Eintragung des Fahrers eine Wegstrecke von 592 km zurückgelegt worden sei, der Wegstreckenschreiber aber nur eine Strecke von 485 km registriert habe. Für die Tatzeit 19.10 Uhr lag keine Geschwindigkeitsaufzeichnung vor.

 

Mit Schreiben vom 11. Juli 2003 legte daraufhin die O Transport GmbH ein Tachographenschaublatt ebenfalls 11.12.2003 - 12.12.2003, Kz., km, mit unleserlich ausgefülltem Namen des Fahrers vor, das Geschwindigkeitsaufzeichnungen für den fehlenden Zeitraum 18.10 Uhr bis 19.30 Uhr des 11. Dezember 2003 aufweist. Wie seitens der O Transport GmbH bereits geltend gemacht, sind darauf keine Anhaltspunkte für eine gefahrene Geschwindigkeit über 100 km/h zu finden; diesbezüglich wäre jedenfalls ein technisches Sachverständigengutachten zur dem Tatvorwurf zugrunde liegenden Radarmessung einzuholen gewesen.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ergibt sich aus dem nunmehr vorgelegten Tachographenschaublatt zum einen die fehlende Differenz im Schaublatt des Bw von 107 km Wegstrecke und auch, dass zum Tatzeitpunkt 19.10 Uhr jedenfalls nicht der Bw den Lkw gelenkt haben kann, weil er zu dieser Zeit offensichtlich als Beifahrer fungierte. Damit wird aber klar, dass nicht der Bw, sondern nur der damalige Lenker, dessen Name auf dem Tachographenschaublatt nicht zu entziffern ist, Adressat des Tatvorwurfs sein kann. Somit ist davon auszugehen, dass die von der O Transport GesmbH erstattete Lenkerauskunft unrichtig war.

In rechtlicher Hinsicht war aber aufgrund der obigen Überlegungen eine Lenktätigkeit des Bw für 11. Dezember 2002, 19.10 Uhr, nicht nachzuweisen und damit im Zweifel spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß keine Verfahrenskostenbeiträge vorzuschreiben waren.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

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