Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109302/8/Sch/Pe

Linz, 03.12.2003

 

 

 VwSen-109302/8/Sch/Pe Linz, am 3. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Franz XE vom 8. Oktober 2003, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. EE und Dr. RP, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 1. Oktober 2003, VerkR96-4282-2003/Her, zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Bescheid vom 1. Oktober 2003, VerkR96-4282-2003/Her, den Einspruch des Herrn FE, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21. Juli 2003, GZ wie oben, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die Rechtsvertreter des Berufungswerbers am 17. November 2003 die Mitteilung erhalten, dass der Berufungswerber am 31. Oktober 2003 verstorben ist.

 

Der Tod eines in einem Verwaltungsstrafverfahren Beschuldigten stellt einen Strafaufhebungsgrund gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG dar. Die entsprechende Einstellungsverfügung zu treffen, ist Sache der Erstbehörde, zumal eine nach der Aktenlage offenkundig rechtskräftige Strafverfügung vorliegt, in die einzugreifen einer Berufungsbehörde nicht zusteht. Der Oö. Verwaltungssenat hatte sich bei seiner Entscheidung sohin auf die Aufhebung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides zu beschränken.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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