Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109305/5/Fra/Sta

Linz, 24.05.2004

 

 

 VwSen-109305/5/Fra/Sta Linz, am 24. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. September 2003, VerkR96-19784-2003, betreffend Übertretung des § 52 lit. a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und
§ 51e Abs.2 Z1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

I. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit. a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit. a leg.cit. eine Geldstrafe von 340 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt, weil er am 11.4.2003 um 00.22 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn A1 in Fahrtrichtung Wien gelenkt hat, wobei er im Gemeindegebiet von St. Lorenz bei km 267,500 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 64 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c 1.Satz VStG).

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfiel, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 12.9.2003 zugestellt. Die Übernahme ist durch Datum und Unterschrift auf dem Rückschein bestätigt. Das Rechtsmittel wurde - dies ergibt sich aus Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert - am 6.10.2003 um 9.18 Uhr beim Postamt
1152 Wien zur Beförderung übergeben.

3.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist auf Grund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

 

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 26.9.2003. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung jedoch erst am 6.10.2003 - sohin verspätet - eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat geht, weil keine Anhaltspunkte für einen Zustellmangel vorliegen, von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses zum dokumentierten Zeitpunkt aus. Daraus resultiert die spruchgemäße Entscheidung. Auf Grund der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels ist das angefochtene Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen. Dem Oö. Verwaltungssenat ist es daher verwehrt, sowohl in der Sache selbst als auch hinsichtlich der verhängten Strafe eine anderslautende Entscheidung zu treffen.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. F r a g n e r

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