Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109307/5/Fra/He

Linz, 25.02.2004

 

 

 VwSen-109307/5/Fra/He Linz, am 25. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn W C B, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. N S, A, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. September 2003, VerkR96-2367-2001/Pos, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren infolge Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs.3 iVm § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Kostenbeitrag zu entrichten.

 
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er am 18.2.2001 um 13.02 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden, Bezirk Linz-Land, auf der A 1, Westautobahn, bei Straßenkilometer 173,598, in Fahrtrichtung Salzburg, als Lenker des Kraftfahrzeuges, polizeiliches Kennzeichen , entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 57 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Gemäß § 51 Abs.7 VStG tritt, wenn in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen sind.

 

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf, wenn seit dem Abschluss der strafbaren Tätigkeit drei Jahre vergangen sind, ein Straferkenntnis - auch in Form einer Berufungsentscheidung - nicht mehr gefällt werden. Der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung bewirkt, dass eine Bestrafung nicht mehr erfolgen darf und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen ist; ist schon das Berufungsverfahren anhängig, hat der Unabhängige Verwaltungssenat das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben.

 

Da die gegenständliche Berufung am 25. September 2003 bei der Strafbehörde eingelangt ist, wäre die Entscheidungsfrist gemäß § 51 Abs.7 VStG am 25. Dezember 2004 abgelaufen. Das mit dem angefochtenen Straferkenntnis inkriminierte Verhalten wurde am 18. Februar 2001 verwirklicht, woraus resultiert, dass dem Oö. Verwaltungssenat im konkreten Verfahren nicht die vom Gesetzgeber eingeräumte Entscheidungsfrist von 15 Monaten, sondern tatsächlich nur eine Entscheidungsfrist von rund vier Monaten zur Verfügung gestanden ist, zumal die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt erst am 20. Oktober 2003 eingelangt ist. Innerhalb dieser auf vier Monate verkürzten Entscheidungsfrist konnte ein Verfahrensergebnis, welches zu einem Abschluss in der Sache selbst berechtigt hätte, nicht erzielt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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