Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109309/2/Sch/Pe

Linz, 21.10.2003

 

 

 VwSen-109309/2/Sch/Pe Linz, am 21. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des KF vertreten durch Rechtsanwältin Dr. MW, vom 9. Oktober 2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22. September 2003, VerkR96-2327-2003, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 147,20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 22. September 2003, VerkR96-2327-2003, über Herrn KF, wegen Übertretungen gemäß 1) § 5 Abs.1 StVO und gemäß 2) § 14 Abs.1 Z1 FSG Geldstrafen zu 1) von 700 Euro und 2) von 36 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) von zehn Tagen und 2) zehn Stunden verhängt, weil er am 20. April 2003 um 05.08 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von St. Roman auf der L1163 bis auf Höhe km 0,700 gelenkt habe, wobei er sich

  1. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand infolge eines Atemluftalkoholgehaltes von 0,43 mg/l befunden und
  2. bei dieser Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt habe, zumal er diesen trotz Aufforderung durch ein Straßenaufsichtsorgan zur Überprüfung nicht aushändigen konnte.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 73,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen dem Grunde nach nicht, vermeint aber, dass mit geringeren Verwaltungsstrafen das Auslangen hätte gefunden werden müssen. Er verweist insbesondere auf seine derzeit eingeschränkten persönlichen Verhältnisse, zumal er infolge Konkurseröffnung nur das "Nötigste" für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung habe. Überdies sei er für einen minderjährigen Sohn monatlich mit einem Betrag von 192 Euro unterhaltspflichtig.

 

Zur Strafbemessung bezüglich des Alkoholdeliktes ist auszuführen, dass der gesetzliche Strafrahmen gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 von 581 Euro bis 3.633 Euro beträgt.

 

Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 700 Euro liegt also nicht bemerkenswert über der gesetzlichen Mindeststrafe. In diesem Zusammenhang ist zudem zu bemerken, dass der Rechtsmittelwerber bereits im Jahre 2002 wegen einer einschlägigen Verwaltungsübertretung bestraft werden musste. Damals wurde die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Diese konnte ihn aber nicht davon abhalten, neuerlich innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes ein gleichartiges Delikt zu begehen. Angesichts dessen erscheint es aus spezialpräventiven Gründen geboten, eine höhere als die Mindeststrafe zu verhängen.

 

Demgegenüber muss der Hinweis des Berufungswerbers auf seine derzeitigen finanziellen Verhältnisse nach Konkurseröffnung über sein Vermögen in den Hintergrund treten. Gerade bei Wiederholungstätern erscheint es im öffentlichen Interesse geboten, die Strafbemessung an general- und spezialpräventiven Aspekten zu orientieren.

 

Im Falle eines begründeten Antrages kann dem Berufungswerber von der Erstbehörde die Bezahlung der Verwaltungsstrafe im Ratenwege bewilligt werden.

 

Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs.1 Z1 FSG ist darauf zu verweisen, dass hier die gesetzliche Mindeststrafe gemäß § 37 Abs.1 leg.cit im Ausmaß von 36 Euro verhängt worden ist. Eine Unterschreitung derselben wäre nur dann geboten, wenn ein Anwendungsfall des § 20 VStG vorläge. Nach der gegebenen Sachlage kommen dem Berufungswerber aber keinerlei Milderungsgründe zugute, insbesondere liegt nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit vor.

 

Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich sohin zusammenfassend, dass der Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 
 

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