Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109311/2/Kof/He

Linz, 04.12.2003

VwSen-109311/2/Kof/He Linz, am 4. Dezember 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des H A M, geb. , R, S vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. A W, F, S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 1.10.2003, S 3141/ST/03 wegen Übertretung des
§ 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben als

die Geldstrafe auf 180 Euro und

die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden

herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

  • Geldstrafe ...................................................................................... 180 Euro
  • Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ............................................. 18 Euro
  • 198 Euro

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 60 Stunden.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG;

§§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion Steyr hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das Straferkenntnis vom 1.10.2003, S 3141/ST/03 wie folgt erlassen:

"Sie haben am 20.03.2003 um 15.28 Uhr in Gemeinde Wels, StrNr.A25, StrKm 14.9, in Fahrtrichtung Linz, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen , die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 57 km/h überschritten, wobei die Geschwindigkeit durch Nachfahrt im gleichbleibenden 2-Sekundenabstand mittels im KFZ eingebauten Messgerät Multavision festgestellt wurde (Messtoleranz von 5 % wurde abgezogen).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit a Ziff. 10 a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie gemäß § 99 Abs.3 a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 218,--, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991) € 21,80 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, zu zahlen.

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): ---

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher:

€ 239,80.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG 1991)."

Der Bw bringt in der rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 15.10.2003 vor, dass auf der A 25, RFB Linz, von Kilometer 19,10 bis 10,55 an Werktagen in der Zeit von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt ist.

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt daher für eine Strecke von nahezu 9 km.

Gemäß § 51 Abs.1 vierter Satz StVO wäre somit eine Zusatztafel nach § 54 Abs.5 lit.b leg.cit. (= Angabe der Länge jener Strecke, für welche die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt) erforderlich gewesen.

Eine derartige Zusatztafel sei aber nicht vorhanden; diesbezüglich wird auch die Durchführung eines Ortsaugenscheines beantragt.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Der Bw bestreitet in der Berufung nicht, dass er zur Tatzeit am Tatort mit einer Geschwindigkeit von 157 km/h gefahren ist.

§ 51 Abs.1 vierter Satz StVO lautet:

"Gilt ....... eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als ein Kilometer, so ist bei den betreffenden Vorschriftszeichen die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs.5 lit.b anzugeben, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert; ....."

Das unterfertigte Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hat sich kürzlich (anlässlich einer privaten Fahrt) davon überzeugt, dass diese Zusatztafeln tatsächlich nicht vorhanden sind.

Der vom Bw beantragte Ortsaugenschein ist somit entbehrlich.

Aus dem Umstand, dass ..... eine Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen der Verkehrssicherheit verordnet wurde, ist keineswegs "automatisch" darauf zu schließen, dass die in § 51 Abs.1 vierter Satz StVO nomierten Voraussetzungen für die Anbringung einer Zusatztafel gegeben sind. Es muss vielmehr ein besonderer, konkreter Sachverhalt vorliegen, demzufolge die Verkehrssicherheit die Anbringung einer entsprechenden Zusatztafel "erfordert"; VwGH vom 20.12.1996, 96/02/0524.

Aus dem Umstand, dass diese Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Strecke von nahezu neun Kilometer gilt, ist somit - entgegen der Rechtsansicht des Bw - keinesfalls die Erforderlichkeit der bereits mehrfach zitierten Zusatztafel gegeben.

Der Bw hat keine weiteren Gründe für das Erfordernis dieser Zusatztafel angegeben.

Auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat ist ein Erfordernis iSd § 51 Abs.1 vierter Satz StVO für eine derartige Zusatztafel nicht erkennbar.

Im Ergebnis wird daher festgestellt, dass die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h auf der A 25 - Welser Autobahn, RFB Linz, Kilometer 19,100 bis 10,550 an Werktagen in der Zeit von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr durch Anbringung der Vorschriftszeichen nach § 52 lit.a Z10a StVO ohne Zusatztafel nach § 54 Abs.5 lit.b StVO ordnungsgemäß kundgemacht ist!

Die Berufung war daher hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abzuweisen.

Betreffend die Strafbemessung ist darauf hinzuweisen, dass der Bw die von der belangten Behörde angeführten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse (1.500 Euro monatlich, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) nicht bekämpft hat.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient.

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 57 km/h ist die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (218 Euro, dies entspricht 30 % der Höchststrafe nach § 99 Abs.3 lit.a StVO) grundsätzlich als gerechtfertigt zu bezeichnen.

Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde liegen beim Bw jedoch mildernde Umstände vor, da dieser (siehe Auszug aus der Verwaltungsstrafevidenz vom 1.10.2003) verwaltungsstrafrechtlich bislang unbescholten ist.

Es war daher die Geldstrafe auf 180 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabzusetzen.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt gemäß § 64 Abs.2 VStG 10 % der verhängten Strafe (= 18 Euro).

Für das Verfahren in II. Instanz ist gemäß § 65 VStG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Kofler


Beschlagwortung:

§ 51 Abs.1 vierter Satz StVO - Kundmachung einer Geschwindigkeitsbeschränkung

Beachte: Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt. VwGH vom21.10.2005, Zl.: 2004/02/0124-11 

 

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