Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109314/9/Kei/An

Linz, 18.01.2005

 

 

 VwSen-109314/9/Kei/An Linz, am 18. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des O W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 1. Oktober 2003, Zl. VerkR96-1774-2003-Hof, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Jänner 2005, zu Recht:

 

  1. Der Berufung gegen die Strafe wird insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 140 Stunden herabgesetzt wird.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 30 Euro, zu leisten.

Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.
 


Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben es als der seit 08.10.1990 zur selbständigen Vertretung nach außen (§ 9 Abs.1 VStG) berufene handelsrechtliche Geschäftsführer der O W, etabliert in H, U, zu verantworten, dass diese als Zulassungsbesitzerin des von Herrn S S am 25.04.2003 um 12.40 Uhr im Gemeindegebiet Neumarkt im Mühlkreis, auf der Mühlviertler Straße B 310 auf Höhe Strkm 24,100 in Fahrtrichtung Linz gelenkten Lastkraftwagen, Kennzeichen samt Anhänger, Kennzeichen nicht dafür gesorgt, dass der Kraftwagen mit Anhänger und die Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil die Summe der Gesamtgewichte 47.520 kg betragen hat, obwohl ein Kraftfahrzeug mit Anhänger die Summe der Gesamtgewichte von 40.000 kg nicht überschreiten darf.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs.1 Ziffer 1 i.V.m. § 4 Abs.7a und § 101 Abs.1 lit. a KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

 

350,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

161 Stunden

Gemäß

 

 

§ 134 Abs.1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

35,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 385,00 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufung wurde in der am 17. Jänner 2005 durchgeführten Verhandlung auf eine nur gegen die Strafe gerichtete Berufung eingeschränkt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 21. Oktober 2003, Zl. VerkR96-1774-2003-Hof, Einsicht genommen und am 17. Jänner 2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Es liegen drei die Person des Berufungswerbers (Bw) betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die einschlägig sind, vor. Dies wird als erschwerend gewertet. Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen (= Privatentnahmen): 1.000 Euro netto pro Monat, Vermögen: Eigentum an einer Hälfte eines Einfamilienhauses, Sorgepflicht: für die Ehefrau.

Ein überladenes Kraftfahrzeug stellt eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit dar und eine Überladung eines Kraftfahrzeuges führt auch zu einer erhöhten Abnützung der Straße.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist beträchtlich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Es wird bemerkt: Auch wenn - wie oben angeführt wurde - der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird ebenfalls berücksichtigt.

Die Strafe wurde durch den Oö. Verwaltungssenat herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum