Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109316/4/Zo/Pe VwSen109317/4/Zo/Pe

Linz, 11.12.2003

 

 

 VwSen-109316/4/Zo/Pe
VwSen-109317/4/Zo/Pe
Linz, am 11. Dezember 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufungen des Herrn Mag. Dr. WH, vom 1.10.2003 gegen

  1. das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 9.9.2003, Zl. Cst 15135/03, sowie
  2. das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 9.9.2003, Zl. Cst 15127/03,

jeweils wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

Die Berufungen werden als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 VStG iVm 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Polizeidirektor von Linz hat mit den angefochtenen Straferkenntnissen jeweils eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) wegen zweier Übertretungen der StVO 1960 verhängt. Beide Straferkenntnisse wurden dem Berufungswerber durch Hinterlegung am 15.9.2003 nach einem vorherigen Zustellversuch am 12.9.2003 zugestellt.

 

2. Dagegen richten sich die Berufungen, in welchen beantragt wird, den Strafbescheid aufzuheben und eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen. Beide Berufungen wurden am 1.10.2003 persönlich bei der Erstinstanz eingebracht.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat die Verwaltungsakten dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, Berufungsvorentscheidungen wurden nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten. Aus diesen ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z2 VStG, weil die Berufungen zurückzuweisen sind.

 

5. Mit Schreiben vom 27.10.2003, zugestellt durch Hinterlegung am 31.10.2003, wurde der Berufungswerber auf die offenkundige Verspätung seiner Rechtsmittel hingewiesen und zu einer Stellungnahme aufgefordert. Dieses Schreiben ließ der Berufungswerber unbeantwortet.

 

6. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:

 

6.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Diese Bestimmung ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Die angefochtenen Straferkenntnisse wurden dem Berufungswerber am 15.9.2003 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete damit am 29.9.2003. Die Berufungen vom 1.10.2003 mussten daher als verspätet zurückgewiesen werden. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ist dem unabhängigen Verwaltungssenat bei diesem Verfahrensergebnis nicht möglich. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass die Frist für die Einbringung von Berufungen in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Straferkenntnisse richtig erläutert wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum