Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109320/8/Ki/Pe

Linz, 04.12.2003

 

 

 VwSen-109320/8/Ki/Pe Linz, am 4. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Ing. T S, W, Pstraße, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G K, W, Rstraße, vom 15.10.2003 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 22.9.2003, Gz.: III-S-6.483/03/S, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2.12.2003 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 32 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldspruch wie folgt zu lauten hat:

 

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges Kennzeichen auf schriftliche Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17.3.2003, zugestellt am 20.3.2003, nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt, wer dieses Fahrzeug am 9.2.2003 um 14.21 Uhr in E, A, Wautobahn, km, Ri. Wien gelenkt hat."

Als verletzte Rechtsvorschrift wird § 103 Abs.2 KFG 1967 festgestellt.

 

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Bundespolizeidirektion Wels wird auf 10 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 22.9.2003, Gz.: III-S-6.483/03/S, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen hin berufene Organ der Ing. T R. S Immobilien GesmbH, die Zulassungsbesitzer(in) des Kraftfahrzeuges Kennzeichen W ist, auf schriftliche Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17.3.2003, zugestellt am 20.3.2003, nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt, wer dieses Fahrzeug am 9.2.2003 um 14.21 Uhr in E, A1, Westautobahn, km 201,225, Ri. Wien gelenkt hat. Er habe dadurch § 9 VStG iVm § 103 Abs.2 KFG verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 21,80 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 15.10.2003 Berufung, mit dem Antrag, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, in eventu wurde beantragt, im Zuge einer allenfalls anzuberaumenden mündlichen Berufungsverhandlung die von ihm genannte Zeugin B G zu laden.

 

I.3. Die Bundespolizeidirektion Wels hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2.12.2003. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters sowie Vertreter der Bundespolizeidirektion Wels teil. Als Zeugin wurde Frau B G einvernommen.

 

Mit Schreiben vom 17.3.2003, VerkR96-1681-2003, hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land den Berufungswerber gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mitzuteilen, wer das Fahrzeug W am 9.2.2003, um 14.21 Uhr auf der A1 bei km 201,225 in Richtung Wien (Gemeinde E) gelenkt hat. In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung wegen Nichtbefolgung der Aufforderung erlassen (VerkR96-1681-1-2003 vom 16.6.2003).

 

Gegen diese Strafverfügung wurde mit Schreiben vom 27.6.2003 Einspruch erhoben, der Berufungswerber behauptet, er habe den Lenker des Fahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen W bekannt gegeben, in Beilage legte er eine Kopie eines mit 31.3.2003 datierten an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land adressierten Schreibens vor, mit welchem er der Aufforderung nachgekommen wäre.

 

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land das Verfahren gemäß § 29a VStG an die Bundespolizeidirektion Wels abgetreten.

 

Mit Stellungnahme vom 7.8.2003 führte der Berufungswerber aus, er habe seinerzeit fristgerecht der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land den Lenker des Fahrzeuges bekannt gegeben und somit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen. Es wurde nochmals die Kopie der Lenkerauskunft vom 31.3.2003 vorgelegt und die zeugenschaftlichen Einvernahme der Sekretärin, Frau B G, beantragt. Dies zum Beweise dafür, dass die Lenkerauskunft fristgerecht an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land abgeschickt worden wäre.

 

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte außer Streit, dass er die gegenständliche Anfrage erhalten habe. Er habe die Anfrage sofort beantwortet bzw. habe er Frau G angeordnet, dass sie die Erledigung fertig machen solle. Da auf sie hundertprozentiger Verlass sei, habe er dann die Angelegenheit nicht mehr weiter verfolgt. Er habe nicht ausdrücklich angeordnet, die Anfrage eingeschrieben wegzuschicken.

 

Frau G führte als Zeugin bei ihrer Einvernahme aus, sie sei bei einem Rechtsanwalt angestellt, bei welchem Herr Ing. S Untermieter sei und sie würde für Herrn Ing. S das Sekretariat mitmachen. Sie könne sich noch exakt daran erinnern, dass ihr Herr Ing. S ein Schreiben übergeben habe, sie kenne derartige Lenkerauskünfte. Herr Ing. S habe ihr den Namen des Lenkers auf einen Blockzettel aufgeschrieben und sie habe diesen Namen in das Formular eingetragen bzw. habe sie das Formblatt fertig gemacht zum Verschicken, dies sei etwa Ende März gewesen. Es werde auch von jedem Schreiben, welches hinausgehe, eine Kopie gemacht. Sie habe dann das Formular gefaltet und in ein Kuvert gesteckt bzw. auf das Kuvert den Stempel von Herrn Ing. S gedrückt und die Briefmarke daraufgegeben. Sie habe die Briefsendung am K-J-Platz direkt zum Postamt gegeben.

 

Auf Befragen erklärte sie, dass sie natürlich nicht immer das konkrete Kuvert im Auge behalten habe, zumal normalerweise ein Stoß Kuverts aufgegeben werde. Einen Postausgangsvermerk würde die Kanzlei nicht führen. Sie könne genau angeben, dass sie um 17.05 Uhr beim Postamt war, wann genau sie das Kuvert erledigt habe, daran könne sie sich nicht mehr erinnern. Üblicherweise würden die zur Post zu bringenden Kuverts in einem Ablagefach aufbewahrt werden. Vor der Aufgabe der Briefe würden diese von ihr noch sortiert werden und zwar in jene, welche eingeschrieben aufgegeben werden sollen und in die übrigen. Es könne nicht der Fall sein, dass sie den Brief nicht aufgegeben habe, weil sie keinen Brief liegen lasse.

 

Auf weiteres Befragen räumte die Zeugin jedoch dann ein, sie schaue, bevor sie die Briefe zur Post gebe, nicht mehr jeden einzelnen Brief durch.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer ua diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person, die die Auskunft erteilen kann, zu benennen, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

 

Im gegenständlichen Falle bleibt unbestritten, dass der Berufungswerber Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges ist.

 

Der Berufungswerber bringt vor, er hätte die Auskunft erteilt, er habe diesbezüglich der Sekretärin einen entsprechenden Auftrag gegeben. Die Sekretärin ihrerseits hat im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme dies bestätigt, sie hat jedoch eingeräumt, dass sie vor der Postaufgabe - die Briefe wurden zunächst in einem Ablagefach zwischengelagert - nicht mehr die einzelnen Briefe kontrolliert hat. Ebenso hat der Berufungswerber eingeräumt, dass er sich nach der Anweisung nicht mehr um die Angelegenheit gekümmert hat.

 

Offensichtlich ist die gegenständliche Auskunft nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingelangt, weshalb davon auszugehen ist, dass der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbestand jedenfalls in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde. Es war aber auch das Verschulden zu prüfen, da auch bei Ungehorsamkeitsdelikten nur der schuldhaft Handelnde zur Verantwortung gezogen werden kann. Der Gesetzgeber präsumiert aber in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten.

 

Im vorliegenden Falle wird versucht ein fehlendes Verschulden dahingehend glaubhaft zumachen, dass die Sekretärin die Lenkerauskunft erledigt und den Brief auch tatsächlich zur Post gegeben habe. Bei ihrer Einvernahme hat die Zeugin dies zwar bestätigt, gleichzeitig aber ausgeführt, dass sie vor der tatsächlichen Briefaufgabe die einzelnen Briefe nicht mehr kontrolliert hat, sie habe lediglich sortiert in jene Briefe, welche eingeschrieben aufgegeben werden sollten und in die anderen Briefe. Auch werde kein Postausgangsvermerk geführt. Der Berufungswerber hat überdies angegeben, er habe die Sekretärin nicht mehr entsprechend kontrolliert.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass grundsätzlich es nicht erforderlich ist, ein entsprechendes Auskunftsformular als eingeschriebenen Brief zu transportieren, jedoch für den Fall, dass sich eine Zustellung nicht einwandfrei nachweisen lässt, der Betreffende das Risiko zu tragen hat. Hätte im vorliegenden Falle die Zeugin ausdrücklich bestätigen können, dass sie die Kuverts vor der Postaufgabe nochmals einzeln kontrolliert hätte bzw. wäre allenfalls eine Eintragung in einem Postausgangsvermerk vorhanden, könnte davon ausgegangen werden, dass der Brief tatsächlich aufgegeben wurde. Im vorliegenden Falle ist dies aber nicht der Fall, dem Beschuldigten ist es daher nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass der Brief tatsächlich aufgegeben wurde und ihn so kein Verschulden treffen kann.

 

Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass es zulässig ist, sich eines Boten zu bedienen, das Handeln dieses Boten (auch der Post) ist aber dem Betreffenden zuzurechnen.

 

Aus den dargelegten Gründen wird daher festgestellt, dass den Berufungswerber an der Verwaltungsübertretung auch ein Verschulden trifft, weshalb der Schuldspruch zu Recht erfolgte.

 

Die Spruchkorrektur war zur Konkretisierung des Tatvorwurfes erforderlich. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt bzw. aus der Aussage des Berufungswerbers geht hervor, dass nicht die bezeichnete Gesellschaft sondern er selbst zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges war, in diesem Sinne war auch die Zitierung des § 9 VStG als verletzte Rechtsvorschrift entbehrlich.

 

I.6. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, dass § 103 Abs.2 KFG 1967 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, also das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, schützt. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es, wenn die Ahndung des Grunddeliktes nicht möglich ist, nicht rechtswidrig, wenn ein nicht unerhebliches Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, angenommen wird. Jedenfalls ist zur Wahrung der dargelegten Interessen auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

 

Die Bundespolizeidirektion Wels hat in der Begründung der Strafbemessung festgestellt, dass Straferschwerungsgründe im Verfahren nicht hervorgetreten wären, mildernd sei gewertet worden, dass über den Berufungswerber keine Verwaltungsstrafvormerkung wegen Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG aufscheine. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden dargelegt, diesbezüglich hat der Berufungswerber die Angaben im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt.

 

In Anbetracht des von der Bundespolizeidirektion Wels festgestellten Milderungsgrundes erachtet es der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als vertretbar, sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß herabzusetzen, wobei jedoch darauf hinzuweisen ist, dass eine entsprechende Bestrafung auch insofern aus spezialpräventiven Gründen geboten ist, um dem Berufungswerber das Unrechtmäßige seines Verhaltens aufzuzeigen bzw. ihn vor der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch das nunmehr festgelegte Strafausmaß in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

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