Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109321/8/Zo/Pe

Linz, 09.02.2004

 

 

 VwSen-109321/8/Zo/Pe Linz, am 9. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Dr. WH vom 1.10.2003, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 11.9.2003, Zl.: S-12353/03-4, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 27.1.2004 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG, §§ 24 iVm 51 und 51e VStG, § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat der Polizeidirektor von Linz gegen den Berufungswerber eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 3,60 Euro) verhängt, weil dieser am 8.4.2003 um 10.57 Uhr in Linz auf der Nietzschestraße in Höhe Hausnr. 33 als Lenker des Kraftfahrzeuges, dessen Sitzplatz nach kraftfahrgesetzlicher Anordnung mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes nicht erfüllt habe, wie bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt worden sei.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber den Sachverhalt bestreitet und die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27.1.2004. Bei dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber und die Erstinstanz gehört sowie der Meldungsleger, BI M, als Zeuge einvernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für diese Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Am 16.9.2003 wurde der erste Zustellversuch des gegenständlichen Straferkenntnisses durchgeführt und der zweite Zustellversuch für den 17.9.2003 angekündigt. Nachdem auch der zweite Zustellversuch am 17.9.2003 erfolglos verlief, wurde das mittels RSa-Brief, versendete Schriftstück am 17.9.2003 beim Postamt hinterlegt. Bereits am 24.9.2003 hat die Bundespolizeidirektion Linz eine Mahnung an den Berufungswerber gerichtet, weil er die angeblich bereits rechtskräftige Strafe bezüglich dieses Straferkenntnisses nicht bezahlt habe. Diese Mahnung ist mit einem Stempel versehen, wonach der Berufungswerber den hinterlegten RSa-Brief nicht behoben habe. Dazu wurde von der Bundespolizeidirektion Linz mitgeteilt, dass der RSa-Brief mit dem gegenständlichen Straferkenntnis tatsächlich bereits am 22.9.2003 zurückgeschickt worden war. Anzuführen ist, dass dieser Sachverhalt vom Berufungswerber erstmals in seiner abschließenden Stellungnahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 27.1.2004 bekannt gegeben wurde.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 17 Abs.3 erster Satz Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten.

 

5.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass im gegenständlichen Fall die Hinterlegungsfrist beim Postamt nicht eingehalten wurde. Die Hinterlegung wurde also nicht rechtmäßig durchgeführt, weshalb diese auch nicht als Zustellung gilt. Das Straferkenntnis ist dem Berufungswerber auch noch nicht tatsächlich zugekommen, weshalb davon auszugehen ist, dass es noch gar nicht zugestellt ist und damit keine Rechtswirkung entfalten konnte. Damit war die Berufung als unzulässig - weil verfrüht - zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum