Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109322/7/Ki/Pe, VwSen109323/7/Ki/Pe

Linz, 18.12.2003

 

 

 VwSen-109322/7/Ki/Pe, VwSen-109323/7/Ki/Pe Linz, am 18. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen des Dkfm. N S, L, Mstraße, vertreten durch Rechtsanwälte S & H, G, Kgasse, vom 8.10.2003 gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23.9.2003, VerkR96-8555-2002+1 bzw. VerkR96-5101/5102-2002+1, wegen Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 11.12.2003 zu Recht erkannt:

 

  1. Hinsichtlich der Berufung gegen das Straferkenntnis, VerkR96-5101/5102-2002+1, wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als bezüglich der Fakten 7 und 8 das angefochtene Straferkenntnis behoben und diesbezüglich das Verfahren eingestellt wird.

Darüber hinaus wird den Berufungen dahingehend Folge gegeben, dass die verhängten Geldstrafen auf jeweils 200 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafen auf 66 Stunden herabgesetzt werden und im Übrigen werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse mit der Maßgabe bestätigt, dass bezüglich der Tatzeiten anstelle der Wortfolgen "seit mindestens" bzw. "seit" die Wortfolge "jedenfalls am" zu gelten hat.

 

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten der Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Gmunden wird auf insgesamt 200 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

zu II: §§ 64, 65 und 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat gegen den Berufungswerber datiert mit 23.9.2003 nachstehende Straferkenntnisse erlassen:

 

VerkR96-8555-2002+1:

"Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs.2 VStG der Fa. L Ankündigungs GesmbH zu verantworten, dass seit mindestens 18.07.2002 vorschriftswidrig außerhalb des Ortsgebietes innerhalb von 100 m zum Fahrbahnrand an der Sstraße B im Gemeindegebiet P bei Strkm., links im Sinne der Kilometrierung, in einem Abstand von etwa 15 m zum Fahrbahnrand

  1. in Fahrtrichtung Vöcklabruck
  2. in Fahrtrichtung Gmunden

die großflächige Ankündigung (Werbung) ‚So kann Frischkäse schmecken. Le Tartare' angebracht ist.

Eine Nutzung zu Werbezwecken im Sinne des § 82 Abs.3 lit.f) StVO 1960 liegt nicht vor.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. - 2. § 84 Abs.2 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. 218 Euro 72 Stunden § 99 Abs.3 lit.j) StVO 1960

2. 218 Euro 72 Stunden § 99 Abs.3 lit.j) StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

43,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 479,60 Euro"

 

VerkR99-5101/5102-2002+1:

"Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs.2 VStG der Fa. L A GesmbH zu verantworten, dass seit 06.05.2002 vorschriftswidrig außerhalb des Ortsgebietes innerhalb von 100 m vom Fahrbahnrand die großflächige Ankündigung (Werbung) ‚Neueröffnung G S G, Kgasse' an folgenden Stellen angebracht war:

  1. an der Sstraße B im Gemeindegebiet P bei Strkm. , rechts im Sinne der Kilometrierung, Fahrtrichtung Gmunden, in einem Abstand von ca. 20 m zum Fahrbahnrand;
  2. an der Sstraße B im Gemeindegebiet P bei Strkm, rechts im Sinne der Kilometrierung, Fahrtrichtung Vöcklabruck, in einem Abstand von ca. 20 m zum Fahrbahnrand;
  3. an der Ststraße B im Gemeindegebiet P bei Strkm., links im Sinne der Kilometrierung, Fahrtrichtung Gmunden, in einem Abstand von ca. 10 m zum Fahrbahnrand;
  4. an der Sstraße B im Gemeindegebiet P bei Strkm., rechts im Sinne der Kilometrierung, Fahrtrichtung V, in einem Abstand von ca. 10 m zum Fahrbahnrand;
  5. an der G Straße B im Gemeindegebiet G bei Strkm. , links im Sinne der Kilometrierung, Fahrtrichtung Gmunden, in einem Abstand von ca. 10 m zum Fahrbahnrand;
  6. an der G Straße B im Gemeindegebiet G bei Strkm. , links im Sinne der Kilometrierung, Fahrtrichtung Oberweis, in einem Abstand von ca. 10 m zum Fahrbahnrand;
  7. Weiters haben Sie zu verantworten, dass seit mindestens 14.05.2002 eine gleichartige Werbung an folgenden Stellen angebracht war:

  8. an der S Straße B im Gemeindegebiet G bei Strkm. , rechts im Sinne der Kilometrierung, Fahrtrichtung Gmunden;
  9. an der S Straße B im Gemeindegebiet Gmunden bei Strkm. , rechts im Sinne der Kilometrierung, Fahrtrichtung Scharnstein;
  10. an der S Straße B im Gemeindegebiet Gschwandt bei Strkm, links im Sinne der Kilometrierung, Fahrtrichtung Scharnstein, in einem Abstand von ca. 10 m zum Fahrbahnrand;
  11. an der S Straße B im Gemeindegebiet Gschwandt bei Strkm. , links im Sinne der Kilometrierung, Fahrtrichtung Gmunden, in einem Abstand von ca. 10 m zum Fahrbahnrand.

Eine Nutzung zu Werbezwecken im Sinne des § 82 Abs.3 lit.f) StVO 1960 liegt nicht vor.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. - 10. § 84 Abs.2 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. 218 Euro 72 Stunden § 99 Abs.3 lit.j) StVO 1960

2. 218 Euro 72 Stunden § 99 Abs.3 lit.j) StVO 1960

3. 218 Euro 72 Stunden § 99 Abs.3 lit.j) StVO 1960

4. 218 Euro 72 Stunden § 99 Abs.3 lit.j) StVO 1960

5. 218 Euro 72 Stunden § 99 Abs.3 lit.j) StVO 1960

6. 218 Euro 72 Stunden § 99 Abs.3 lit.j) StVO 1960

7. 218 Euro 72 Stunden § 99 Abs.3 lit.j) StVO 1960

8. 218 Euro 72 Stunden § 99 Abs.3 lit.j) StVO 1960

9. 218 Euro 72 Stunden § 99 Abs.3 lit.j) StVO 1960

10. 218 Euro 72 Stunden § 99 Abs.3 lit.j) StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

218 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 2.398 Euro"

 

I.2. Gegen diese Straferkenntnisse hat der Rechtsmittelwerber jeweils mit Schriftsatz vom 8.10.2003 Berufung erhoben, es wurde beantragt der Berufung Folge zu geben und die Verfahren einzustellen, in eventu die verhängten Strafen angemessen zu mildern.

 

Im Wesentlichen wird bemängelt, dass die Bezirkshauptmannschaft Gmunden beantragte Beweise unbegründet nicht aufgenommen hätte, dass bereits Verfolgungsverjährung eingetreten sei, zumal wieder gegen den Berufungswerber noch gegen den Geschäftsführer der L A GesmbH eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG gesetzt worden sei, zumal erstmalig im Straferkenntnis dem Einschreiter zur Last gelegt werde, außerhalb des Ortsgebietes eine Werbung angebracht zu haben und die Tat daher schon verjährt sei.

 

Beantragt wurde weiters die Beischaffung jener Verordnungen, aus denen sich ableiten lasse, dass im Tatortbereich kein Ortsgebiet verordnet sei und es wird letztlich die über den Einschreiter verhängte Strafe der Höhe nach bekämpft. Dies mit der Begründung, dass jedenfalls ein minderer Grad des Versehens der Dienstnehmer der L A GesmbH vorliege. Im Falle der Werbeaktion betreffend Neueröffnung eines Sparmarktes liege überdies keine Wiederholungsgefahr dar, weshalb es als ausreichend gewesen wäre, den Einschreiter bescheidmäßig zu ermahnen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufungen samt Verfahrensakte dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 11.12.2003. An dieser Verhandlung nahmen der Rechtsvertreter des Berufungswerbers sowie Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Gmunden teil.

 

Die gegenständlichen Werbungen wurden von Organen des Gendarmeriepostens Gmunden festgestellt, es wurde vom Berufungswerber diesbezüglich nicht bestritten, dass die Werbungen tatsächlich aufgestellt waren. Das Verwaltungsstrafverfahren wurde zunächst gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der L A GesmbH geführt, in einem in dieser Angelegenheit geführten Berufungsverfahren wurde jedoch eine Vereinbarung zwischen der L A GesmbH und dem nunmehrigen Berufungswerber vom 3.7.2000 vorgelegt, wonach letzterer seine ausdrückliche Zustimmung erteilte, dass er zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 VStG für die L A GesmbH bestellt werde. Sein Aufgabenbereich umfasse die Koordination und Abwicklung der Aufstellung von Werbetafeln der L A GesmbH, insbesondere auch die Einleitung allenfalls notwendiger behördlicher Genehmigungsverfahren. Der Berufungswerber sei gegenüber den Dienstnehmern der L A GesmbH im zuvor beschriebenen Aufgabenbereich weisungsberechtigt.

 

Der Berufung des handelsrechtlichen Geschäftsführers wurde daher zunächst Folge gegeben und es wurde in weiterer Folge das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs.2 VStG weitergeführt.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht bestritten, dass die inkriminierenden Werbungen aufgestellt waren, es konnte jedoch nicht exakt geklärt werden, bis zu welchem Zeitpunkt die Werbungen tatsächlich aufgestellt waren. Weiters konnte aus den vorliegenden Verfahrensakten und auch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung nicht aufgeklärt werden, inwieweit tatsächlich eine Anzeige wegen der Werbungen an der S Straße B bei Strkm.  vorhanden war (Fakten 7 und 8 des Straferkenntnisses VerkR96-5101/5102-2002+1).

 

Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers brachte bei der mündlichen Berufungsverhandlung vor, dass im Betrieb die Weisung herausgegeben worden sei, dass Werbetafeln nur innerhalb des Ortsgebietes aufgestellt werden dürften und überdies die Auffassung vertreten werde, dass die konkreten der Bestrafung zugrunde gelegten Werbungen sich innerhalb des Ortsgebietes befunden hätten. Im Betrieb sei ein funktionierendes Kontrollsystem eingerichtet, eine Kontrolle jeglicher Standorte der Werbetafeln sei aber aufgrund der Anzahl der Werbetafeln nicht möglich. Jedenfalls würden stichprobenartige Kontrollen der von den Dienstnehmern der Fa. L aufgestellten Werbetafeln erfolgen. Es sei den Mitarbeitern auch angedroht worden, dass für den Fall einer bewussten ungesetzlichen Aufstellung die Entlassung drohe, dies sei aber aufgrund der arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht immer durchsetzbar. Im konkreten Falle seien offensichtlich keine stichprobenartigen Kontrollen durchgeführt worden.

 

Bezüglich der Frage, ob die gegenständlichen Werbungen im Ortsgebiet aufgestellt waren, legten die Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Gmunden entsprechende Sammelverordnungen vor, aus denen geht hervor, dass sämtliche Tatorte außerhalb des Ortsgebietes gelegen sind.

 

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass aus den vorliegenden Verfahrensakten bezüglich der zur Einstellung gebrachten Tatbestände (S Straße B, Strkm.) keine Anhaltspunkte bezüglich dieses Tatortes zu ersehen sind und es konnte auch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung diesbezüglich keine hinreichende Aufklärung gegeben werden. Mangels konkreter Angaben in der Anzeige bezüglich des konkreten Tatortes muss daher in diesem Falle davon ausgegangen werden, dass keine taugliche Verfolgungshandlung erfolgte, weshalb in diesem Falle Umstände vorliegen, die eine Verfolgung ausschließen. Aus diesem Grunde war in diesen Punkten der Berufung Folge zu geben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Was die übrigen Fakten anbelangt, so blieb unbestritten, dass die Werbungen aufgestellt waren und es wurde überdies im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung durch die Vorlage der entsprechenden Sammelverordnungen der Bezirkshauptmannschaft Gmunden entsprechend klargestellt, dass die Werbungen außerhalb des Ortsgebietes situiert waren.

 

Unbestritten bleibt auch, dass der Berufungswerber verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs.2 VStG der Fa. L A GesmbH war, weshalb ihn in dieser Angelegenheit auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit trifft. Die Rechtfertigung, es wäre eine Weisung an die Dienstnehmer ergangen, Werbetafeln dürften nur innerhalb des Ortsgebietes aufgestellt werden bzw. es würden diesbezüglich stichprobenartig Kontrollen erfolgen, vermag nicht zu entlasten. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnte einem Verantwortlichen iSd § 9 VStG nur ein entsprechend eingerichtetes Kontrollsystem entlasten. Dass ein taugliches Kontrollsystem zur Verhinderung derartiger ungesetzlicher Aufstellung von Werbungen im vorliegenden Falle eingerichtet war, konnte weder im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Gmunden noch im Berufungsverfahren entsprechend dokumentiert werden. Bloße Stichproben bzw. Weisungen reichen jedenfalls nicht aus. Demgemäß sind die zur Last gelegten Sachverhalte objektiv gesehen als verwirklicht anzusehen und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche den Berufungswerber in subjektiver Hinsicht entlasten würden.

 

Was die Frage der Verfolgungsverjährung anbelangt, so wird zunächst auf § 32 Abs.3 VStG hingewiesen, wonach eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten gilt. Nachdem zunächst gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Fa. L A GesmbH eine entsprechende Verfolgungshandlung ergangen ist, erstreckt sich diese Verfolgungshandlung auch auf den Berufungswerber.

 

Was die Frage des konkreten Tatvorwurfes anbelangt, so stellt der Umstand, dass die Werbung außerhalb des Ortsgebietes situiert war, ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dar. Wenn auch zunächst dieses Tatbestandsmerkmal im Verfahren gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer nicht ausdrücklich erwähnt wurde, so findet sich doch ein entsprechender Hinweis in den jeweiligen Anzeigen, welche im Verfahrensakt aufliegen. Diese Anzeigen wurden dem Rechtsvertreter des handelsrechtlichen Geschäftsführers und des nunmehrigen Berufungswerbers im erstinstanzlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht und es erging auch die Aufforderung eine Stellungnahme abzugeben.

 

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt das zur Kenntnis bringen des Anzeigeninhaltes mit der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme zur Rechtfertigung eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG dar, wenn die Anzeige alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale enthält (VwGH 85/18/02/1 vom 22.11.1985 u.a.).

 

In Anbetracht der Tatsache, dass die jeweiligen Anzeigen, welche die einzelnen Werbungen tatortgenau erfassen, dem Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht wurden, liegt eine taugliche Verfolgungshandlung bezüglich sämtlicher relevanter Tatbestandsmerkmale vor, sodass die Verfolgungsverjährung in diesem Falle ausgeschlossen werden muss.

 

Was die Tatzeit anbelangt, so war insofern eine Einschränkung bzw. Korrektur durch die Berufungsbehörde geboten, als die Formulierung im jeweiligen Spruch offen lässt, wie lange tatsächlich die einzelnen Werbungen aufgestellt waren. Nachdem sich eine exakte Tatzeit nicht mehr eruieren lässt, wurde diese jeweils auf den Zeitpunkt der Feststellung durch die Organe des Gendarmeriepostens Gmunden eingeschränkt.

 

I.6. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, dass der Strafrahmen bezüglich unerlaubter Werbungen seit dem Inkrafttreten der 19. StVO-Novelle bis zu 10.000 S Geldstrafe (nunmehr 726 Euro) bzw. bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe beträgt. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass Übertretungen gegen Werbeverbote keine Bagatelldelikte darstellen.

 

In Anbetracht des dargelegten Strafrahmens wären die von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden festgelegten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen durchaus vertretbar. Zu berücksichtigen ist jedoch einerseits die Einschränkung bezüglich der Tatzeit und andererseits der Umstand, dass laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen gegen den Berufungswerber keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bestehen, weshalb dieser Umstand als strafmildernd zu bewerten ist. Straferschwerende Umstände können keine festgestellt werden.

 

Die Berufungsbehörde vertritt daher die Auffassung, dass eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß vertretbar ist.

 

Der Strafbemessung sind auch general- bzw. spezialpräventive Überlegungen zugrunde zu legen, durch eine entsprechend strenge Bestrafung soll der Allgemeinheit vor Augen geführt werden, dass, wie bereits erwähnt wurde, unerlaubte Werbungen keine Bagatelle darstellen und überdies soll der Bestrafte durch eine entsprechend strenge Bestrafung vor der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden.

 

Die nunmehr festgesetzten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen sind tat- und schuldangemessen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, welche in der Begründung der Straferkenntnisse dargelegt wurden, wurden ebenfalls berücksichtigt.

 

Zum Vorbringen des Berufungswerbers bezüglich § 21 VStG wird festgestellt, dass ein Absehen von der Strafe nur dann zulässig ist, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Wie bereits dargelegt wurde, konnte der Berufungswerber kein entsprechendes Kontrollsystem nachweisen, weshalb von einem geringen Verschulden im vorliegenden Fall nicht die Rede sein kann. Eine Anwendung des § 21 VStG ist daher auszuschließen.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber in den bestätigten Fällen weder durch den Schuldspruch noch durch die nunmehr festgesetzten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 

 
 

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