Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109328/8/Kof/

Linz, 03.03.2004

 

  
VwSen-109328/8/Kof/
Linz, am 3. März 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Dr. R L, P, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 13.10.2003, VerkR96-11976-2003, wegen Übertretungen des KFG und der StVO nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 1.3.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
 
Betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
 
Betreffend Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs.1 VStG wird von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen und
dem Berufungswerber gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit
seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt.
Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.
 
Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist - durch Zurückziehung der Berufung - in Rechtskraft erwachsen.
 
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten.
Geldstrafe ............................................................................................... 29,00 Euro
Verfahrenskosten I. Instanz (10 %) ...................................................... 2,90 Euro

31,90 Euro
 
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 14 Stunden.

 

Entscheidungsgründe:

 
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:
"Sie haben wie am 13.6.2003 um ca. 21.16 Uhr in Steyr, Kreuzung Volksstraße-Zufahrt zur Laderampe Volkstheater gegenüber dem Haus Tomitzstraße Nr.16 festgestellt wurde
als Zulassungsbesitzer des Kombis mit dem Kennzeichen ......... nicht binnen einer Woche die Änderung eines Umstandes, durch den eine behördliche Eintragung im Zulassungsschein berührt wird, nämlich die Änderung der Wohnadresse, der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, angezeigt,
als Lenker das Fahrzeug verbotenerweise im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt,
als Lenker das Fahrzeug verbotenerweise so abgestellt, dass Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung des Gehsteiges oder eines Geh- und Radwegs gehindert sind.
 
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 42 Abs.1 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG 1967
§ 24 Abs.1 lit.d StVO iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960
§ 24 Abs.1 lit.o StVO iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960;
 
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß §

36

16 Stunden

134 Abs.1 KFG 1967

29

14 Stunden

99 Abs.3 lit.a StVO

29

14 Stunden

99 Abs.3 lit.a StVO

 
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
3,6 + 2,9 + 2,9 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der
Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);
 
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 103,40 €. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."
 
Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 27.10.2003 eingebracht.
 
 

 

 
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§51c VStG) erwogen:

 
Gemäß § 42 Abs.1 KFG hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes.
 
Im vorliegenden Fall hat der Bw jedoch seinen Hauptwohnsitz nicht verlegt, sondern wurden in dessen Wohnsitzgemeinde anstelle der allgemeinen Hausnummern Straßennamen mit den dazugehörigen Nummern eingeführt.
Nur dadurch hat sich die Adresse -nicht jedoch der Hauptwohnsitz -- des Bw geändert! Diese Angaben des Bw wurden vom Bürgermeister seiner Wohnsitzgemeinde telefonisch bestätigt!
 
Eine Übertretung des § 42 Abs.1 KFG liegt daher nicht vor, sodass der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen war.
 
Betreffend Punkt 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde am 1.3.2004 eine mündliche Verhandlung sowie ein Lokalaugenschein einschließlich Stellprobe mit einem Pkw durchgeführt.
 
Betreffend Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde festgestellt, dass das vom Bw abgestellte Kfz dem Ausfahrenden die Sicht auf den Linkskommenden nicht verstellt hat.
Der Bw hat zwar die Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.d StVO begangen, das Verschulden war jedoch unbedeutend und die Folgen geringfügig.
Gemäß § 21 Abs.1 VStG wird daher von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Bw unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.
 
Betreffend Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hat der Bw die Berufung zurückgezogen, sodass das erstinstanzliche Straferkenntnis in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist.
 
Die vom Bw zu bezahlende Geldstrafe beträgt somit (Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) ........... 29 Euro/Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden.
Gemäß §§ 64 Abs.2 betragen die Kosten für das Verfahren in I. Instanz 10 % der verhängten Geldstrafe, somit 2,90 Euro. Gemäß § 65 VStG sind für das Verfahren vor dem UVS keine Verfahrenskosten zu entrichten.
 
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
Mag. Kofler
 

Beschlagwortung:
§ 42 Abs.1 KFG - Umbenennung von Straßennamen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

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