Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109332/7/Br/Gam

Linz, 25.11.2003

 

 

 VwSen-109332/7/Br/Gam Linz, am 25. November 2003

DVR.0690392
 
 
 
 
 
 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn D. F J, T, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. September 2003, Zl.: VerkR96-5915-2003/U, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach der am 25. November 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 13 Euro (20% der verhängten Strafe ) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 65 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, sowie Verfahrenskosten in Höhe von 6,5 Euro verhängt, weil er am 27.10.2002 um 14.15 Uhr als Lenker des Motorrades, mit dem Kennzeichen, , auf der Westautobahn A 1 in Fahrtrichtung Wien, bei Strkm 210,904, die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h überschritten habe.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz tätigte in der Begründung des Straferkenntnisses folgende Erwägungen:

"Gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gem. § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.
 

Wenn Sie die korrekte Geschwindigkeitsmessung bestreiten, so wird Ihnen die Zeugenaussage des Meldungslegers entgegengehalten und es sah die Behörde keinerlei Veranlassung, an den glaubwürdigen und unbedenklichen Aussagen des fachlich geschulten, technisch versierten und unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zu zweifeln
 

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine Radarmessung grundsätzlich ein geeignetes Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar. Ferner ist einem mit der Radarmessung betrauten Polizei- oder Gendarmeriebeamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes sehr wohl zuzumuten (vgl. VwGH 19.10.1979, 3220/78, seither ständig).
 

Das verwendete Radargerät war laut dem vorliegenden Eichschein nach den Vorschriften des Eich- und Vermessungsgesetzes ordnungsgemäß geeicht und entsprechend den Zulassungsvorschriften aufgestellt. Die Kalibrierfotos wurden ebenfalls als Beweis vorgelegt, aus dem im Akt einliegenden Radarfoto ist eindeutig ersichtlich, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug mit der angezeigten Geschwindigkeit gemessen wurde, wobei die Verkehrsfehlergrenze bereits zu Ihren Gunsten abgezogen wurde.

 

Zu den übrigen Beweisanträgen wird festgestellt, dass diese Einwendungen von der Behörde nicht als geeignet angesehen wurden, die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung in Frage zu stellen. Da während des Ermittlungsverfahrens für die Behörde keine bestimmten Tatsachen zutage getreten sind, denen zufolge bei der Bedienung oder Aufstellung des Radargerätes die vorgesehenen Verwendungsbestimmungen nicht eingehalten wurden bzw. ein das Messergebnis wesentlich beeinflussender Fehler unterlaufen sein soll, war diesbezüglich keine weitere Ermittlungspflicht seitens der Behörde gegeben (vgl. VWGH 86/02/0004, vom 24.04.1986, 85/18/0360, vom 31.01.1986).

 

Für die Behörde erscheint es auf Grund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben.

 

Im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG bildet Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe sind - soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Hinsichtlich der für die Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wird (mangels vollständiger Bekanntgabe) von folgender Schätzung ausgegangen:

Einkommen: mtl. 1.000 Euro netto, Sorgepflicht: Gattin und 1 Kind, Vermögen: keines;

 

Strafmildernde Umstände waren nicht zu werten, straferschwerend war die Tatsache zu berücksichtigen, dass Sie bei der ha. Behörde wegen gleichlautender Verwaltungsübertretung vorbestraft aufscheinen."

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der fristgerecht erhobenen, jedoch fälschlich als Einspruch bezeichneten, Berufung:

"Ich bestreite die Richtigkeit der mittels Radargerät ermittelten Geschwindigkeitsmessung und ergreife daher gegen oa. Bescheid das Rechtsmittel der Berufung. Zur Begründung meines Einspruches führe ich folgende Überlegungen an:
 

Am 27.10.02 fuhr ich mit meinem Motorrad auf Autobahn Richtung Wien. Im Gemeindegebiet von Laakirchen wurden mit einem mobilen Radargerät des Typs Multanova VR 6 FM Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt. Während meiner Vorbeifahrt an diesem Messpunkt wurde die von Seiten der Behörde angegebene Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt. Zum Zeitpunkt der Messung herrschte auf dem angegebenen Autobahnabschnitt ein sehr reger Rückreiseverkehr, beide Spuren der Autobahn wurden dicht befahren, sodass exakte Messungen nur mit einem fehlerfreiem Gerät und genauer Bedienung bzw. Einstellung des Radargerätes möglich sind. Pauschale Aussagen, dass die von einer Amtsperson ermittelten Messungen unanfechtbar seien, weil diese höchstgerichtlich abgesichert sind, sind von meinem Rechtsempfinden her Allgemeinformulierungen und entsprechen auch mit dem behördlichen Verfahrensablauf, in dem sehr wohl Einwände der betroffenen Bürger zu berücksichtigen sind. Derartige Strafverfügungen oder Straferkenntnisse sind daher spezifisch auf den jeweiligen Fall zu beziehen und auch so zu beurteilen. Bezogen auf meine angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung möchte ich auf den mit der BH Gmunden bzw. BH Linz Land durchgeführten Schriftverkehr verweisen, der im wesentlichen in der Straferkenntnis der BH Linz Land nochmals wiederholt wird. In meinem Schreiben am 2.9.03 an die BH Linz Land habe ich nochmals um Erhebungen bezüglich des richtigen Messergebnisses ersucht. In der Stellungnahme der Behörde wird dazu in der Straferkenntnis festgestellt, dass "während des Ermittlungsverfahrens keine bestimmten Tatsachen zutage getreten sind, denen zufolge bei der Bedienung oder Aufstellung des Radargerätes die vorgesehenen Verwendungsbestimmungen nicht eingehalten wurden .... war diesbezüglich keine weitere Ermittlungspflicht seitens der Behörde gegeben".

Die Behörde hat somit keine zusätzliche Befragung des Beamten veranlasst und selbst auch keine Überprüfung der Übereinstimmung mit den Verwendungsbestimmungen durchgeführt, weil die BH Linz Land die Verwendungsbestimmungen laut Auskunft der Sachbearbeiterin U, nicht zur Verfügung hat. Die Behörde hat meiner Meinung nach bei der Erstellung der Straferkenntnis die notwendige Sorgfaltspflicht verabsäumt und die Überprüfung der von mir beantragten Fehlermöglichkeit ignoriert. Diese sind ua.:


1. Gerätefehler und oder
2. Anwendung bzw. Bedienungsfehler.

Ein noch gültig geeichtes Radargerät inkludiert nicht automatisch, dass keine Messfehler auftreten können. Derartige Hinweis finden sich in einigen § des Maß- und Eichgesetzes (MEG). Siehe § 39. § 45, § 48. Solche Fehlmessungen können auftreten wenn zum Beispiel:

Die Anwendung von im öffentlichen Verkehr zugelassenen Messgeräten ist an bestimmte Bedingungen gebunden, die einzuhalten sind, tun keine falschen Messergebnisse anzuzeigen. Diese sind in den Eichvorschriften bzw. deren Zulassung (Bedienungsanleitung) enthalten (§ 46 MEG). Leider wird wie oben erwähnt auf meine diesbezüglichen Fragen nur mit allgemeinen Formulierungen eingegangen. Der Gendarmeriebeamte gibt in seiner Stellungnahme den eingesetzten Geräte und den in der technischen Beschreibung angegebenen Messwinkel an, ob allerdings zum Beispiel dieser Winkel bei der gegenständlichen Messung eingehalten wurde ist daraus nicht erkennbar. Weitere Aufstellungs- und Bedienungskriterien werden nicht erwähnt. Auch wenn, wie angegeben, dem Beamten die Bedienungsvorschriften bekannt sind, ist dies für mich kein schlüssiger Beweis für eine ständig fehlerfreie Gerätebedienung (niemand ist fehlerfrei). Bezüglich des Messstandpunktes gibt es ebenfalls widersprüchliche Angaben seitens der BH bzw. Beamten. Die Behörde nette also den Beamten auf Grund meiner Einwendungen vom 2.9.03 nochmals spezifisch befragen sollen. Dies durfte jedoch., wie in der Straferkenntnis dargestellt, unterblieben sein. Meiner Meinung nach hatten diese Ermittlungen eine mögliche Fehlerquelle bei der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung ergeben, womit sich die Einstellung des Verfahrens ergeben hätte.

 

 

Ich ersuche um wohlwollende Überprüfung meiner Einwände und verbleibe mit freundlichen Grüßen (e.h. Unterschrift des Berufungswerbers) "

 

 

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war hier in Wahrung der durch Art. 6 EMRK intendierten Rechte zwecks unmittelbarer Beweisaufnahme nämlich um dem Berufungswerber die Gelegenheit zu geben seine Bedenken zu präzisieren geboten, (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Zl.: VerkR96-5915-2003/U.

Dem Akt angeschlossen findet sich das Foto der bezughabenden Messung, zwei Kalibrierungsfotos und der Eichschein hinsichtlich des verwendeten Messgerätes. Diese Akteninhalte wurden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung im Rahmen der zeugenschaftlichen Vernehmung des GrInsp. V einer entsprechenden Erörterung unterzogen. Der Zeuge legte zwei zusätzliche Fotos vor, welche offenbar im Verband mit dem Berufungswerber vorausfahrende Motorräder zeigt, die elf bzw. vier Sekunden vor dem Berufungswerber mit ebenfalls überhöhter Geschwindigkeit 161 km/h und 157 km/h (hier zitiert ohne Berücksichtigung des Verkehrsfehlers) die Messstellen passierten (Beilagen 1/ bis 3/).

Der Berufungswerber und dessen ausgewiesener Rechtsvertreter erschien über Ankündigung zur Berufungsverhandlung nicht.

Dem Berufungswerber wurde am 17. November 2003 eine umfassende Akteneinsicht gewährt und gleichzeitig eine gesonderte Niederschrift aufgenommen. Die Vertreterin der Behörde erster Instanz entschuldigte ihr Fernbleiben zur Berufungsverhandlung aus dienstlichen Gründen.

 

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund der Aktenlage als erwiesen:

 

5.1. Der Berufungswerber war offenbar gemeinsam mit weiteren Motorradfahrern auf der im Straferkenntnis angeführten Wegstrecke unterwegs, wobei die mit 162 km/h gemessene Fahrgeschwindigkeit unter Abzug des Verkehrsfehlers 153 km/h betrug. Die Messung erfolgte mittels dem geeichten und den Verwendungsbestimmungen entsprechend eingesetzten Radarmessgerätes der Marke MULTANOVA, 6 F Nr. 696.

Dem bestreitenden Vorbringen des Berufungswerbers, welches sich auf allgemein gehaltene technische Bedenken beschränkt, vermag nicht gefolgt werden. Hier handelt es sich um ein für derartige Messungen zugelassenes Gerät, welches laut zeugenschaftlicher Aussagen des mit solchen Messungen seit Jahren ständig betrauten Meldungslegers (letzte Feststellung ist dem Oö. Verwaltungssenat aus zahlreichen Vorverfahren bekannt) in Entsprechung der Verwendungsrichtlinien eingesetzt wurde. Der Zeuge erklärte auch das Zustandeskommen der beiden vorgelegten Kalibrierungsfotos, deren Bedeutung dem Berufungswerber nicht klar war. Wenn der Berufungswerber im Rahmen seiner Angabe vor dem unabhängigen Verwaltungssenat am 17.11.2003 vermeinte, die Übertretung wegen eines in der Nähe fahrenden Gendarmeriefahrzeuges nicht begangen haben zu können, so widersprechen dem die Messergebnisse der nur wenige Sekunden vor ihm fahrenden Motorräder. Im Ergebnis vermochte der Berufungswerber der hier vorliegenden Messung keine die Messung in Zweifel ziehen lassende geeigneten Fakten entgegenzuhalten. Mit einer bloß abstrakten Zitierung möglicher Fehlerquellen vermag einem konkreten Messergebnis nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat ergeben sich auf Grund des geführten Beweisverfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass hier ein Messfehler unterlaufen sein könnte oder, dass die Verwendungsbestimmungen nicht eingehalten worden wären. In diesem Zusammenhang ist auf den Eichschein, dass das Fahrzeug des Berufungswerbers zeigende Foto, die Kalibrierungsfotos und nicht zuletzt die Ausführungen des Zeugen GrInsp. V im Rahmen der Berufungsverhandlung hinzuweisen. Nach Einsichtnahme des Berufungswerbers in die Verwendungsbestimmungen am 17.11.2003 und die ausführliche Darlegung der Beweislage durch den Verhandlungsleiter, beschränkten sich die Bedenken des Berufungswerbers lediglich auf den Hinweis, "sich wegen eines in der Nähe befindlichen Gendarmeriefahrzeuges nicht vorstellen, zu können so schnell gefahren zu sein". Er sei nämlich dadurch gehindert gewesen auf seine Gruppe aufzuschließen. Letzteres ist jedoch mit den ergänzend vorgelegten Radarfotos sehr anschaulich widerlegt, indem der Berufungswerber nur im zeitlichen Abstand von nur wenigen Sekunden hinter zwei mit ebenfalls überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Motorrädern nachfuhr und er demnach bereits auf die Gruppe aufgeschlossen hatte.

 

6. Rechtlich verweist der unabhängige Verwaltungssenat auf die von der Erstbehörde in zutreffender Weise getätigte Subsumtion des Tatverhaltens unter § 20 Abs.2 (zweiter Fall) StVO 1960 und die Strafnorm nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und die zutreffend zitierte Judikatur zur Radarmessung.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges. Die Verkehrsfehlergrenze bei der hier gemessenen Fahrgeschwindigkeit von +/- 5% ergibt gerundet eine um 6 km/h zu reduzierende Fahrgeschwindigkeit (vgl. VwGH 23.3.1988, 87/02/0200).

Der Berufungswerber machte weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung konkrete Angaben zur gänzlich pauschal bleibenden bestreitenden Verantwortung. Sehr wohl wirkte er jedoch am Berufungsverfahren mit seinem persönlichen Erscheinen und seiner abgesondert durchgeführten Vernehmung mit, wenngleich er an der Berufungsverhandlung aus Zeitgründen nicht teilnahm und auch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter aus Kostengründen nicht teilnehmen lassen wollte. Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG, § 25 Abs.1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des von ihr bloß pauschal bestrittenen Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo - so wie hier - ein aus der Sicht der Partei strittiger Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden könnte, indem etwa die bloß pauschal vorgetragenen technischen Bedenken zu konkretisieren gewesen wäre. Dies erfordert, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht (bloß) darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es auch dann keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137).

 

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

7.1. Mit einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen im Umfang von 23 km/h ist als eine - wenn auch nur im unteren Bereich des Tatunwertes liegende - Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Rechtsgutes und damit als ein strafwürdiges Verhalten zu qualifizieren. Sehr wohl kann hier dem Berufungswerber auch der Verschuldensgrad der bloß fahrlässigen Tatbegehung zugute gehalten werden. Diese Annahme wird auf den Umstand der Fahrt im Verband mit anderen Motorrädern gestützt. Dennoch ist die mit nur 65 Euro bemessene Geldstrafe vom gesetzlichen Ermessensrahmen gedeckt zu erachten.

Dies insbesondere mit Blick auf zwei einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen und dem als überdurchschnittlich zu wertenden Einkommen des Berufungswerbers.

 

II. Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 
Beschlagwortung:

Radarmessung, Mitwirkungspflicht
 
 

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