Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109334/10/Bi/Be

Linz, 04.12.2003

 

 

 VwSen-109334/10/Bi/Be Linz, am 4. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn P, vom 28. Oktober 2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 15. Oktober 2003, VerkR96-3409-2002-Hof, wegen Übertretung der Straßenverkehrordnung 1960, aufgrund der Ergebnisse der am 4. Dezember 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:
 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, dass die Wortfolgen "in Linz" und "und auf der M in Richtung stadtauswärts weiter" zu entfallen haben, jedoch ohne Vorschreibung von Verfahrenskosten von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1, 21 Abs.1, 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 72 Euro (36 Stunden EFS) verhängt, weil er am 18. Juli 2002 um 14.35 Uhr in Linz, auf Höhe des Hauses M, , als Lenker des Lkw L, das deutlich sichtbar angebrachte Verbotszeichen "Einfahrt verboten" mit der Zusatztafel "gültig für Lkw über 7,5 t" missachtet habe, weil er entgegen der Einbahn in die vorgenannte Straße ein- und auf der M in Richtung stadtauswärts weiter gefahren sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 7,20 Euro auferlegt.

 



2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 4. Dezember 2003 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw und der Zeugen J E und E P durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw verweist auf den bisherigen Schriftverkehr mit der Erstinstanz und beantragt eine mündliche Berufungsverhandlung an Ort und Stelle, um die örtlichen Gegebenheiten deutlich zu machen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am Ort des Vorfalls, bei der der Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt und die beiden Zeugen unter Hinweis auf Entschlagungsrechte und die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurden. Weiters wurde ein Ortsaugenschein in der M, insbesondere bei den Häusern 6 und 7, durchgeführt.

 

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass der Bw, der Neffe des Zeugen Pusch, der als Lenker des auf seinen Arbeitgeber zugelassenen Lkw, bei dem es sich um einen solchen über 7,5 t höchst zulässigem Gesamtgewicht handelt, in der Nähe zu tun hatte, diesem einen Küchenkasten bringen wollte und zu diesem Zweck von der Holzbauernstraße kommend in die Moospointstraße einbog. Dort befindet sich links am Beginn ein Gewerbebetrieb mit einem größeren Abstellplatz und einer Lkwzufahrt. Gleich anschließend liegt ebenfalls auf der linken Seite der M das Haus Nr.7, wo der Zeuge P wohnt. Dort besteht vor dem Haus Parkmöglichkeit für zwei Pkw, allerdings war am 18. Juli 2002, 14.35 Uhr, dem Zeipunkt des Vorfalls, der Platz von einem Pkw verstellt. Der Bw konnte daher nicht direkt zum Haus zufahren und stellte den Lkw vor dem Abstellplatz bzw dem anschließenden Gartenzaun ab und ging ins Haus. Dieser Vorfall wurde vom gegenüber wohnenden Zeugen J E beobachtet, vor dessen Haus sich das Verbotszeichen "Einfahrt verboten" gemäß § 52 lit.a Z2 StVO befindet. Der Zeuge stellte fest, dass der Lkw entgegen dem Verbot in die M eingefahren und gegenüber abgestellt worden war und der ihm unbekannte Lenker ins Haus Nr.7 ging. Ca eine Woche später erstattete er Anzeige gegen den Lenker des Lkw L-. Im Rahmen der Lenkerauskunft führte die Zulassungsbesitzerin des Lkw den Bw als Lenker an.

 



Die Richtigkeit der Beobachtungen des Zeugen Ernstl wurde grundsätzlich vom Bw nicht bestritten. In der Verhandlung ergaben sich aber unterschiedliche Aussagen zum genauen Abstellort des Lkw bzw hat der Zeuge behauptet, den Bw nicht angesprochen zu haben, während der Bw angab, der Zeuge habe ihn auf das Verbotszeichen hingewiesen. Auffällig ist auch, dass der Zeuge E offenbar laufend die Einhaltung des Verbotes überwacht und des Öfteren Lenker, die dagegen verstoßen, zur Anzeige bringt. Dass er die gegenständliche Anzeige erst eine Woche nach dem Vorfall erstattete, erklärte er damit, er habe bei seiner Meldung bei der Polizei Traun noch einen weiteren Lenker angezeigt.

 

Der Zeuge Pusch hat von seinem Entschlagungsrecht nicht Gebrauch gemacht und unter der Wahrheitspflicht stehend die Angaben seines Neffen, des Bw, inhaltlich bestätigt. Er habe selbst mit dem Bw den Küchenkasten, der sehr schwer gewesen


sei, ausgeladen und der Bw sei nach 10 oder höchstens 15 Minuten weggefahren. Es sei richtig, dass er das Verbotszeichen entgegen der Fahrtrichtung passiert habe, aber von diesem Verbot seien unbedachterweise Zustelldienste nicht ausgenommen. Hätte sein Neffe die M in der richtigen Richtung befahren, hätte er die ganze Siedlung durchfahren müssen.

Der Bw hat dieses Argument ebenfalls zu bedenken gegeben und ausgeführt, er habe den kürzesten Weg genommen - das Haus Nr.7 liege an Beginn des Einfahrtverbotes - und sei dann wieder Richtung Holzbauernstraße weggefahren.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist der Verantwortung des Bw nichts entgegen zu setzen, außer dass seine Zustelltätigkeit keine Ausnahme vom Einfahrtverbot darstellt. Das in Traun bestehende Fahrverbot für Lkw über 7,5 t sieht solche Ausnahmen für Anliegerverkehr vor, dh hier hätte der Bw gegen keine Bestimmung verstoßen. Das Einfahrtverbot besteht aber grundsätzlich für alle Lkw und Sattelkraftfahrzeuge über 7,5 t, ohne dass hier Ausnahmen für Anliegerverkehr oder Zustelldienste vorgesehen sind.

 

Auf dieser Grundlage war in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand insoweit erfüllt hat, als er das Verbotszeichen "Einfahrt verboten für Lkw über 7,5 t" entgegen der vorgegebenen Fahrtrichtung passiert hat. Er hat die Fahrt aber nicht auf der M stadtauswärts fortgesetzt, sondern seine Fahrt gleich beim ersten Haus auf der linken Seite beendet. Aus diesem Grund war der Schuldspruch gemäß § 44a Z1 VStG entsprechend einzuschränken, wobei auch festzuhalten ist, dass die genannte Straße in Traun gelegen ist und nicht in Linz.

 



Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Das Verschulden des Bw ist insofern geringfügig, als er sehr wohl überlegt hat, unter Verursachung des möglichst geringsten Übels die Zustellung an das gleich nach Beginn des Verbotes gelegene Haus Nr.7 durchzuführen. Gemessen an den örtlichen baulichen Gegebenheiten der daran anschließenden Siedlung sowie der durch den Lkw unumgänglichen Lärm- und Geruchsbelästigung war das rechtswidrige Einfahren wohlüberlegt und daher sowohl vom Unrechts- wie auch vom Schuldgehalt her als geringfügig anzusehen. Zweck des Einfahrtverbotes ist es, den Lkw an der Durchfahrt durch die Siedlung zu hindern. Der Bw ist auch nicht mit dem Hintergedanken, den Weg auf diese Weise abzukürzen, dort eingefahren. Nachteilige Folgen der Übertretung hat niemand behauptet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei keinerlei Verfahrenkosten anfallen.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 



 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Tatbestand erfüllt, auch Zustelldienst vom Einfahrtverbot nicht ausgenommen, aber Ermahnung wegen geringfügigen Verschulden

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