Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109337/2/Bi/Be

Linz, 11.12.2003

 

 

 VwSen-109337/2/Bi/Be Linz, am 11. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R, vom 27. Oktober 2003 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 23. Oktober 2003, VerkR96-5826-2003, wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet in Angelegenheit einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten vom 21. Oktober 2003 gegen die zur selben Zahl wegen Übertretung gemäß §§ 9 Abs.4 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 ergangene Strafverfügung der Erstinstanz vom 26. September 2003 gemäß § 49 VStG als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrunde liegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, der Einspruch sei schon am 16. Oktober 2003 erfolgt und wäre somit fristgerecht gewesen. Am 20. Oktober 2003 habe er aber ein Schreiben erhalten, dass dieser nicht anerkannt werden könne, weil er falsch ausgestellt gewesen sei, nämlich von der GesbR. Am 21. Oktober 2003 habe



er dann den Einspruch richtig erstellt, leider aber nicht mehr fristgerecht. Er ersuche um positive Erledigung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass auf der Grundlage der Anzeige des GP Marchtrenk vom 16. September 2003, wonach ein unbekannter Lenker - eine Anhaltung habe wegen des hohen Verkehrsaufkommens nicht durchgeführt werden können - am 15. September 2003 um 13.10 Uhr in Weißkirchen/T, L534 bei km 1.912, Autobahnabfahrt A25 Fahrtrichtung Marchtrenk, den Lkw, Kz. beim Einbiegen nach rechts in die Marchtrenker Landesstraße nicht vor der dortigen Haltelinie angehalten habe. Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges sei der Bw.

 

An diesen persönlich erging die Strafverfügung vom 26. September 2003, wobei der Rsa-Rückschein von ihm selbst am 3. Oktober 2003 unterschrieben ist.

Mit Schreiben der H. R Gütertransporte GesbR vom 16. Oktober 2003 wurde unter Bezugnahme auf die Zahl VerkR96-5826-2003 Einspruch gegen die vorgeworfene Verwaltungsübertretung eingebracht; das Schreiben war mit einer unleserlichen Unterschrift, die aber bei Vergleich mit der Unterschrift auf dem Rückschein und der nunmehrigen Berufung nicht die des Bw ist, versehen.

Seitens der Erstinstanz wurde mit Schreiben vom 20. Oktober 2003 an die genannte GesbR der Erhalt des Einspruchs bestätigt, jedoch zur Information mitgeteilt, dass dieser nicht als solcher gewertet werden könne, weil die Strafverfügung an den Bw als Lenker ausgestellt gewesen sei. Da die Strafverfügung somit an eine natürliche Person ergangen sei und nicht an die juristische (Firma), müsste der Einspruch auch von der natürlichen Person mit eigenhändiger Unterschrift eingebracht werden, um die Strafverfügung rechtlich außer Kraft zu setzen.

Daraufhin brachte der Bw persönlich mit Schreiben vom 21. Oktober 2003 Einspruch ein, der mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen wurde.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Beschuldigter eines Verwaltungsstrafverfahrens kann nur eine natürliche Person sein; auch für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen werden gemäß § 9 VStG natürliche Personen verantwortlich gemacht.

Im gegenständlichen Fall wurde der Lenker des Sattelzugfahrzeuges GR-126AF einer Verwaltungsübertretung beschuldigt, wobei laut Anzeige nur der Zulassungsbesitzer namentlich bekannt war, nämlich der Bw und nicht die GesbR.

 

Aus diesem Grund wurde die Strafverfügung an den Bw persönlich gerichtet und eigenhändig zugestellt. Die Strafverfügung enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass nämlich der Adressat, dh der Bw, das Recht habe, binnen zwei Wochen ab



Zustellung dagegen Einspruch zu erheben. Die Rechtsmittelbelehrung entsprach der Bestimmung des § 49 Abs.1 VStG.

 

Einspruch erhoben hat aber nicht der Bw, sondern die GesbR, wobei er auch das Schriftstück nicht selbst unterschrieben hat. Der Einspruch wurde auch erst am vorletzten Tag der Rechtsmittelfrist, die gesetzlich vorgesehen und nicht von der Behörde verlängerbar ist, zur Post gegeben. Die Rechtsmittelfrist begann mit der Zustellung am 3. Oktober 2003 zu laufen und endete demnach am 17. Oktober 2003.

 

Der nach der Mitteilung an die GesbR durch die Erstinstanz nunmehr von Bw persönlich eingebrachte Einspruch vom 21. Oktober 2003 war zweifellos als verspätet zu werten, zumal weder eine Umdeutung des Schriftsatzes der GesbR noch eine Korrektur innerhalb der Einspruchsfrist möglich war.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat vermag in der angefochtenen Entscheidung der Erstinstanz keine Rechtswidrigkeit zu erkennen. Auch das nunmehrige Berufungsvorbringen wiederholt nur den unstrittigen Sachverhalt. Die GesbR war nie Partei eines Verwaltungsstrafverfahrens und wurde auch nie einer Verwaltungsübertretung beschuldigt. Es bestand daher keine Befugnis, Rechtsmittel gegen eine nicht an sie gerichtete Strafverfügung einzubringen. Der vom Bw erst am 21. Oktober 2003, dh nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, eingebrachte Einspruch war zweifellos verspätet.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 
 

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