Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240538/3/Gf/Sta

Linz, 01.07.2005

VwSen-240538/3/Gf/Sta Linz, am 1. Juli 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine

II. Kammer

unter dem Vorsitz von Dr. Weiß,

den Berichter Dr. Grof und

den Beisitzer Mag. Stierschneider

über die Berufung des J B sen., L, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 6. Juni 2005, Zl. SanLA-19/05, wegen einer Übertretung des Lebensmittelgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 46 Stunden herabgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 100 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 6. Juni 2005, Zl. SanLA-19/05, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von
3.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu vertreten habe, dass von dieser am 7. Februar 2005 Backwaren (Semmeln) in auf der Innenseite stark verschmutzten Kunststoffboxen an ein Altenheim in Steyr geliefert worden seien; dadurch habe er eine Übertretung des § 74 Abs. 4 Z. 1 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 69/2003 (im Folgenden: LMG), i.V.m. § 4 Abs. 1 Z. 4 und Abschnitt IV Z. 1 des Anhanges zur Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl.Nr. II 31/1998, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. II 319/2004 (im Folgenden: LMHV), begangen, weshalb er nach § 74 Abs. 4 Z. 1 LMG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt auf Grund entsprechender Wahrnehmungen des einschreitenden Aufsichtsorganes als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Lebensmittelgesetzes bereits mehrfach bestraft worden sei, als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien. Infolge Unterlassung einer entsprechenden Mitwirkung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 13. Juni 2005 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 20. Juni 2005 - und damit rechtzeitig - per Telefax eingebrachte, lediglich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung.

Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein monatliches Nettoeinkommen nicht - wie von der belangten Behörde angenommen - 5.000 Euro, sondern seine Pension, wie aus dem beigeschlossenen Überweisungsbeleg hervorgehe, lediglich 1.568,72 Euro betrage. Außerdem seien nicht alle 40, sondern nur eine Transportbox verschmutzt gewesen.

Daher wird - erschließbar - eine Herabsetzung der Höhe der verhängten Geldstrafe beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Steyr zu Zl. LA-19/05; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, sich die vorliegende Berufung lediglich gegen die Strafhöhe richtet und ein entsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 74 Abs. 4 Z. 1 LMG i.V.m. § 4 Abs. 1 Z. 4 LMHV und Anh. I Abschnitt IV Z. 1 LMHV begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen, der Lebensmittel in nicht derart sauberen Behältern, dass diese vor einer Kontamination geschützt sind, transportiert.

3.2. Im gegenständlichen Fall war im Hinblick auf die Höhe der verhängten Strafe zum einen zu berücksichtigen, dass entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers nicht bloß eine, sondern - wie dies bei einem Augenschein von dessen Sohn zur Kenntnis genommen werden musste - sämtliche 40 Transportboxen auf der Innenseite verschmutzt und von dieser Verunreinigung als Konsumenten durchwegs alte und kranke - und damit besonders schutzwürdige - Menschen betroffen waren.

Andererseits hat der Beschwerdeführer aber schon seiner Stellungnahme vom
21. April 2005 eine Verständigung der PVA über seine Pensionshöhe ab dem
1. Jänner 2004 beigelegt, die von der belangten Behörde im Zuge der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses unverständlicherweise völlig unberücksichtigt blieb. Daraus geht hervor, dass sein Nettoeinkommen tatsächlich lediglich ein Drittel der von der Erstbehörde angenommenen Höhe beträgt.

Außerdem hat die belangte Behörde die als erschwerend gewerteten Verwaltungsübertretungen nach dem Lebensmittelgesetz nicht näher dargelegt. Die im Vorlageschreiben angeführten Fälle betreffen vier Übertretungen des § 75 Abs. 5 Z. 2 LMG i.V.m. der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, die für den vorliegenden Fall des Zuwiderhandelns gegen die Lebensmittelhygieneverordnung nicht einschlägig sind. Daraus folgt, dass diese Vorstrafen nicht als straferschwerend zu beurteilen sind.

Insgesamt besehen findet es der Oö. Verwaltungssenat daher als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die Geldstrafe mit 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation mit 46 Stunden festzusetzen.

3.3. Insoweit war der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf
100 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen gemäß
§ 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß

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