Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109338/6/Br/Gam

Linz, 03.12.2003

 

 

 VwSen-109338/6/Br/Gam Linz, am 3. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. L K, geb. , F, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6. Oktober 2003, VerkR96-1621-2003, nach der am 3. Dezember 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1, 51e Abs.1 VStG.

Zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem o.a. Straferkenntnis dem Berufungswerber zu Last gelegt, er habe den PKW Audi, Kennzeichen , stadteinwärts gelenkt, wobei er bei der Spindelkreuzung Freistädter Straße - Hauptstraße - Knabenseminarstraße - Rosenauerstraße nach links in die Hauptstraße eingebogen sei, ohne die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang hätten einstellen können. Dem Berufungswerber wurde aus diesem Anlass eine Geldstrafe von 50,-- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt.

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:

"Die Bundespolizeidirektion Linz war örtlich zuständige Behörde, da die Verwaltungsübertretung in ihrem Sprengel begangen worden ist. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die gegenständliche Verwaltungsstrafsache mit Schreiben vom 27.3.2003 an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr abgetreten (vgl § 29a VSTG). Aus diesem Grund hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt.

 

Die im Spruch angeführte Übertretung wurde von einem Beamten dienstlich wahrgenommen und auch von Ihnen nicht bestritten.

Anlässlich Ihrer Anhaltung wendeten Sie ein, man könne es für diese Übertretung doch bei einer Ermahnung belassen. In Ihrem Einspruch argumentieren Sie, Sie seien an dem angegebenen Ort auf der Vorrangstraße, entlang der Leitlinie, ohne sie zu kreuzen oder von ihr abzuweichen, gefahren. Es gebe viele Stellen, wo die Straße eine Kurve macht und sogar andere Wege hineinmünden, aber der Fahrer müsse nicht blinken, wenn er in der Fahrspur bleibe, die durch Leitlinien gekennzeichnet sei.

 

Der anzeigende Beamte und die Bundespolizeidirektion Linz gaben zum relevanten Sachverhalt folgende Auskünfte:

Bei der angeführten Kreuzung handelt es sich um eine sogenannte Spindelkreuzung (Freistädter Straße - Hauptstraße - Knabenseminarstraße - Rosenauerstraße). Sie lenkten zur Tatzeit Ihr Fahrzeug auf der Freistädter Straße stadteinwärts und bogen in weiterer Folge nach links in die Hauptstraße ein, ohne die Fahrtrichtung anzuzeigen. Beim Straßenzug Freistädter Straße Hauptstraße handelt es sich um einen knieförmigen Verlauf der Vorrangstraße (ca 90 Grad Winkel). Jeweils kurz vor bzw. nach dem Kurvenbereich ist der Straßenzug als Vorrangstraße geführt und gekennzeichnet, um den Linienbussen des öffentlichen Verkehrs den Vorrang gegenüber den einmündenden Straßenzügen der Rosenauerstraße und Knabenseminarstraße einzuräumen.

Die Bundespolizeidirektion Linz legte weiters eine anschauliche Skizze vor, in der die relevante Sachlage verdeutlicht wird.

Die im Spruch angegebene Übertretung ist daher angesichts der Angaben des anzeigenden Beamten und der Bundespolizeidirektion Linz als erwiesen anzusehen, da einem geschulten Straßenaufsichtsorgan zweifelsfrei zumutbar ist, festzustellen, ob die Verkehrslage eine derartige Anzeige erfordert.

 

Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt (§ 11 Abs.2 StVO).

Sie hätten in der gegenständlichen Situation die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung anzeigen müssen und verstießen somit gegen § 11 Abs.2 StVO. Es stellt keinen Schuld- oder Strafausschließungsgrund dar, wenn sie die Situation rechtlich falsch beurteilten. Es lagen keine Umstände vor, die ein Absehen von der Strafe bzw. eine bloße Abmahnung rechtfertigen würden. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Strafmessung erfolgte entsprechend den Bestimmungen des § 19 VStG 1991 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Sie ihren eigenen Angaben zufolge über ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 2.100,-- verfügen ein Haus mit Schulden besitzen und für zwei Kinder Sorgepflichtig sind.

Straferschwerend war zu werten, dass Sie am 10.5.2000 wegen eines Verstoßes gegen § 24 Abs.1 lit a StVO rechtskräftig bestraft worden waren. Strafmildernd war, dass Sie durch den nicht angezeigten Abbiegevorgang keine anderen Verkehrsteilnehmer übermäßig gefährdeten. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

 

Aus vorangeführten Gründen erachtet die Behörde bei einem gesetzlichen Strafrahmen bis €

726,-- die verhängte Strafe als angemessen und geeignet, Sie in Hinkunft von derartigen Übertretungen abzuhalten."

 

2. Der Berufungswerber führt in seiner dagegen fristgerecht erhobenen Berufung folgendes aus:

"An dem angegebenen Ort bin ich auf der Vorrangstrasse, ENTLANG DER LEITLINIE, OHNE SIE ZU KREUZEN ODER VON IHR ABZUWEICHEN gefahren. Ein Blinken nach links würde jeder andere Verkehrsteilnehmer in dieser Situation so werten, dass ich die Leitlinie nach links überqueren werde. Auf dieses Argument wurde in Ihrer Erklärung nicht eingegangen. Ausserdem kann ich mir nicht vorstellen, dass das, dass ich vor 3,5 Jahren einmal falsch geparkt habe "straferschwerend" bewertet werden kann."

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.

Eine Berufungsverhandlung war hier in Wahrung der gemäß Art. 6 Abs.1 EMRK zu garantierenden Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und auszugsweise Verlesung des erstinstanzlichen Verfahrensaktes anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Im Rahmen der Verhandlungsvorbereitung wurde ein abgesonderter Ortsaugenschein durchgeführt, wobei Lichtbilder angefertigt wurden. Zusätzlich wurde vom Kreuzungsbereich ein Luftbild aus dem System DORIS beigeschafft. Anlässlich dieser Berufungsverhandlung wurden GrInsp. P als Zeuge einvernommen, wobei auch auf das Bildmaterial Bezug genommen wurde. Der Berufungswerber legte zur Unterstützung seiner Verantwortung eine Skizze vor (Beil. 1) und der Zeuge die schriftliche Anregung eines Bürgers, welche zur gesonderten Überwachung in Bezug auf das Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung in diesem Kreuzungsbereich führte. Der Vertreter der Behörde erster Instanz entschuldigte seine Nichtteilnahme an der Berufungsverhandlung wegen dienstlicher Gründe.

 

4. Zum Sachverhalt hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Die Freistädterstraße weist in Fahrtrichtung des Berufungswerbers (stadteinwärts) zwei Fahrstreifen und konkret im Kreuzungsbereich für den Fahrzeugverkehr eine Breite von etwa neun Metern auf. Etwa ab 70 m vor der Kreuzungsmitte (Haupt-straße/Knabenseminarstraße und Rosenauerstraße) ist die Freistädterstraße als Vorrangstraße geführt. Der Berufungswerber folgte in seiner Fahrtrichtung der Vorrangstraße (siehe schwarze Markierung im Luftbild). Eine positive Auswirkung der Verhaltensdisposition würde sich hier im Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung lediglich für eine(n) aus der Rosenauerstraße kommenden Lenker/Lenkerin ergeben, wenn etwa ein aus der Freistädter Straße kommender Lenker die Fahrt in die Rosenauerstraße - quasi ohne Änderung der Fahrtrichtung - fortsetzen würde. In diesem Fall könnte der benachrangte Rechtsabbieger seine Fahrt ohne anzuhalten fortsetzen, während er im gegenständlichen Fall fiktiv wartepflichtig geblieben wäre. Weder aus der Anzeige, noch aus der Stellungnahme des Meldungslegers vom 6.6.2003 ist konkret von einem Fahrzeuglenker die Rede der durch das Nichtanzeigen des Verbleibes auf der nach links verlaufenden Vorangstraße durch den Berufungswerber in der Flüssigkeit seines Fahrverhaltens fehldisponiert worden wäre. Anzumerken ist, dass es sich bei diesem Kreuzungsbereich um sehr weitläufig gestaltete Schnittpunkte der Fahrbahn(Straßen-)ränder handelt, wobei etwa die Gebäudekante bei der Rosenauerstraße über 25 m von Kreuzungsmitte entfernt liegt (siehe Bild unten - aufgenommen von der Rosenauerstr.) .

Einem Fahrzeuglenker mag daher gut nachvollziehbar subjektiv der irrige Eindruck vermittelt werden, mehr einem Kurvenverlauf der Straße zu folgen, als sich an einem Kreuzungsbereich zu befinden und an diesem nach links abzubiegen. Die vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Zuge des Ortsaugenscheins getroffenen Feststellungen ergaben einerseits, dass verhältnismäßig wenige Fahrzeuge von der Rosenauerstraße in die Haupt- bzw. Freistädterstraße einbiegen, andererseits etwa vier von zehn Fahrzeuglenkern, die aus der Freistädterstraße in Richtung Zentrum nach links die Fahrt fortsetzen, eine Anzeige Fahrtrichtungsänderung unterbleibt. Lediglich im Falle eines aus der Rosenauerstraße kommenden (benachrangten) Fahrzeuglenkers würde für einen gleichzeitig von der Freistädterstraße in Richtung Hauptstraße fahrenden (somit für den Linksabbieger) das Anzeigen dieses Fahrverlaufs im Sinne des § 11 Abs.2 StVO zwingend erforderlich machen. Im gegenständlichen Fall ergab sich diese Situation nicht, der Berufungswerber folgte der Vorrangstraße, sodass empirisch besehen - wie oben schon erwähnt - kein anderer Fahrzeuglenker in seiner Verhaltensdisposition beeinträchtigt werden konnte. Hätte jedoch im Gegensatz dazu ein Lenker von der Rosenauerstraße nach rechts in die Hauptstraße oder nach links in die Knabenseminarstraße abzubiegen beabsichtigt, wäre durch den Berufungswerber im ersteren Fall abstrakt eine Kollisionsgefahr und im zweiten Fall eine Behinderung (unnötiges Warten auf den vermeintlich die Fahrtrichtung beibehaltenden Gegenverkehr) herbeigeführt und damit eine Schutzzielverletzung im Sinne der zit. Rechtsvorschrift herbeigeführt worden.

Von diesem Szenario - nämlich einem Fahrzeuglenker aus der Rosenauerstraße - konnten auch im Rahmen der Berufungsverhandlung keine Aufschlüsse gewonnen werden, sodass mit Blick auf das Fehlen eines derartigen Hinweises auch in der Anzeige wohl davon ausgegangen werden muss, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer dadurch nicht betroffen wurde.

Der Zeuge gab dazu an, dass er sich nicht daran erinnern könne, ob etwa in der Abbiegephase des Berufungswerbers ein Verkehrsteilnehmer aus der Rosenauerstraße durch das Verhalten (Nichtblinken) des Rechtsmittelwerbers irritiert oder behindert worden sein könnte. Der Zeuge wies im übrigen auf die durch über eine Bürgerbeschwerde angeordnete Schwerpunktbewachung hin. Die Ausführungen in dieser Bürgerbeschwerde, welche aus Beilage 2 zum Akt genommen wurde, deckt sich mit dem Ergebnis des Ortsaugenscheins, wonach zahlreiche der Vorrangstraße folgende und damit nach links abbiegende Fahrzeuglenker - offenbar auf Grund der Weiträumigkeit der Kreuzung und der Breite der Freistädterstraße - sich eines Abbiegevorganges nicht bewusst werden und eben nicht blinken. Dies deckt sich letztlich auch mit den Ausführungen des Berufungswerbers im Rahmen der Berufungsverhandlung, welcher diese - wohl irrige - Auffassung zusätzlich mit der Vorlage einer Skizze veranschaulichte.

Es ist hier daher dem Berufungswerber im Ergebnis dahingehend zu folgen, dass für ihn kein aus der Verkehrssituation ableitendes Gebot zur Anzeige der Änderung der Fahrtrichtung beim Befahren der Kreuzung in Richtung Hauptstraße bestanden hat, indem keine anderen Fahrzeuglenker sich auf diesen Vorgang hätten einstellen können müssen. Die Beurteilung hat zu einem anderen Verkehrsteilnehmer in ein konkretisierbares Weg-Zeit-Schema in Bezug gesetzt zu werden.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Der § 11 Abs.2 StVO lautet:

"Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt. "

5.2. Das wesentliche Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 11 Abs.2 StVO liegt in dem Vorwurf, dass der Fahrzeuglenker die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt hat, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten, weshalb dieses Tatbestandsmerkmal auch Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung sein muss (VwGH 22.3.1995, 94/03/0319). Nur beide Aspekte zusammen erfüllen die Voraussetzung (vgl. ZfVB 1989/1254 mit Hinweis auf VwGH verst. Sen. 3. 10. 1985, 85/02/0053 u. ZfVB 1986/3/1344).

Die hier vom Meldungsleger in der Anzeige genannten Umstände der unangezeigt gebliebenen Abbiegevorgänge lassen nicht erkennen, inwiefern sich dadurch andere Verkehrsteilnehmer auf diesen Vorgang einstellen können hätten müssen. Der hier aus der Anzeige nicht ableitbare Umstand, wonach die "Fahrtrichtungsänderung aufgrund der Verkehrslage eindeutig notwendig gewesen wäre", ist nämlich nicht gleichbedeutend mit der Feststellung, dass sich andere Verkehrsteilnehmer mangels Anzeige der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung nicht darauf einstellen konnten.

Letztlich läge im Falle des Fehlens dieses Tatbestandselementes auch keine taugliche Verfolgungshandlung vor, sodass - ungeachtet der hier für einen Tatbeweis fehlenden Indizien - das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG zur Einstellung zu bringen gewesen wäre.

Ausführungen zur Frage eines subjektiv vorwerfbaren Verschuldens, hinsichtlich des hier als erwiesen anzusehenden Unterbleibens der Anzeige der Fahrtrichtungsänderung, können angesichts der objektiven Beurteilung des Tatbestandes unterbleiben. In diesem Kontext sei jedoch abschließend darauf hingewiesen, dass hier ob der Weiträumigkeit der Kreuzung die Erkennbarkeit eines Abbiegevorganges im Zuge des Befahrens der Vorrangstraße, jedenfalls auch die Anwendungsvoraussetzungen des § 21 VStG indizieren würde.

 

Da hier jedoch der Tatbestand des § 11 Abs.2 StVO nicht erwiesen ist war das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen gewesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. B l e i e r

 

 
 

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