Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109341/18/Bi/Be

Linz, 05.04.2004

 

 

 VwSen-109341/18/Bi/Be Linz, am 5. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H P, vertreten durch RA Dr. M B, vom 27. August 2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried/Innkreis vom 28. Juli 2003, VerkR96-8662-2002, in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 1. April 2004 eingeschränkt auf das Ausmaß der mit diesem Straferkenntnis wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Strafe, gemäß der mündlichen Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:
 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und die mit dem Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz in Höhe von 27 Euro den Betrag von 54 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 270 Euro (81 Stunden EFS) verhängt und ihm gleichzeitig ein Verfahrenskostenbeitrag von 27 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver

waltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 1. April 2004 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Dr. R L, des Vertreters der Erstinstanz Mag. G G, der Zeugen RI A M und RI F V sowie des technischen Amtssachverständigen Ing. H R durchgeführt, in deren Verlauf der Bw seine Berufung auf eine solche gegen das Strafausmaß einschränkte. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Bw macht zur Strafhöhe geltend, er gestehe die auf der Grundlage des Beweisergebnisses bestätigte Geschwindigkeit von 181 km/h anstelle der erlaubten 130 km/h zu und sei schuldeinsichtig. Jedoch hätten die weiteren Verhältnisse, insbesondere die Straßen- und Sichtverhältnisse, keine zusätzliche Gefährdung durch die erhöhte Geschwindigkeit betragen, sodass er eine Reduzierung der Strafe beantrage. Die Schätzung der finanziellen Verhältnisse, insbesondere ein Nettomonatseinkommen von 1.500 Euro, wurde nicht angefochten.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Erörterung des Vorbringens des Bw im Rahmen der Berufungsverhandlung, in der beide Parteien gehört wurden.

Aufgrund des Beweisverfahrens steht ohne Zweifel fest, dass der Bw am 26. November 2002 um 10.09 Uhr den Pkw auf der A8 Innkreisautobahn bei km 53.035 In Richtung Suben laut geeichtem Radargerät mit einer Geschwindigkeit von 181 km/h gelenkt hat. Dabei sind die bei Radargeräten Multanova 6FM zu beachtenden Toleranzabzüge in Höhe von 5% von Messwerten über 100 km/h berücksichtigt.

Weiters hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Bw bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha eine einschlägige Vormerkung insofern aufweist, als er mit 4. Oktober 2002 - also etwa 7 Wochen vor dem ggst Vorfall - wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß § 20 Abs.2 StVO rechtskräftig bestraft wurde.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte.

Gemäß den Bestimmungen des § 19 VStG entspricht die verhängte Strafe beim gegebenen Strafrahmen - § 99 Abs.3 StVO sieht Geldstrafen bis zu 726 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen bis zu 2 Wochen vor - sowohl dem Unrechts- wie auch dem Schuldgehalt der Übertretung, zumal eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung, die sich für den Lenker eines Fahrzeuges sogar im

Verhältnis zum Druck auf das Gaspedal auf dem Tacho ablesen lässt, schon als vorsätzlich, nämlich mit dolus eventualis, begangen anzusehen ist: Gemäß der Definition des § 5 Abs.1 StGB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Der Bw hat sein Verhalten mit einem Termin in Regensburg zu erklären versucht, bei dem er schon zu spät dran gewesen sei. Er hat die Geschwindigkeitsüberschreitung damit ohne Bedenken in Kauf genommen, dh sich damit abgefunden.

Dass die Straßen- und Sichtverhältnisse wegen der trockenen Fahrbahn keine zusätzliche Gefährdung bedeutet haben, ist nicht als mildernd zu sehen, sondern im Gegenteil wäre eine zusätzliche Gefährdung zumindest als Erschwerungsgrund, wenn nicht sogar als strafsatzändernder Umstand im Sinne des § 99 Abs.2 lit.c StVO zu berücksichtigen gewesen. Die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse konnten in der Verhandlung nicht mehr geklärt werden. Erschwerend waren aber die einschlägige Vormerkung und der rasche Rückfall, der auf eine eher sorglose Einstellung des Bw zu erlaubten Höchstgeschwindigkeiten schließen lässt.

Bei den ausdrücklich außer Streit gestellten geschätzten finanziellen Verhältnissen des Bw war somit eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe nicht gerechtfertigt. Die Strafe liegt noch im unteren Bereich des gesetzliche Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw zur Einhaltung der Geschwindigkeitsbestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 
 

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