Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109342/9/Ki/Jo

Linz, 29.12.2003

 

 

 VwSen-109342/9/Ki/Jo Linz, am 29. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des A S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G K, Dr. P N, Mag. F H und Mag. R P, vom 28.10.2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 03.10.2003, VerkR96-2946-2002, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 16.12.2003 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 290 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wird auf 29 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 3.10.2003, VerkR96-2946-2002, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 12.05.2002 um 17.40 Uhr im Ortschaftsgebiet Hilkering auf der Herzogsdorfer Landesstraße, Straße Nr. L 1511, bei Strkm. 1.500, als Lenker des Motorrades BMW / K1100, Kennzeichen, die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 48 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten berücksichtigt worden. Er habe dadurch § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 35 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 28.10.2003 Berufung mit dem Antrag, das Straferkenntnis zur Gänze aufzuheben, in eventu das Straferkenntnis dahingehend abzuändern, als lediglich eine Geldstrafe von 200 Euro ausgesprochen werde.

 

Im Wesentlichen wird die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bestritten, der Bw habe zum Zeitpunkt der Messung auf der Herzogsdorfer Landesstraße zwei Fahrzeuge überholt und aufgrund dieses Überholvorganges und dem daraufhin erfolgtem Wiedereinordnen auf die rechte Fahrbahnhälfte sei eine ausreichende Messstrecke nicht vorhanden gewesen, sodass eine ordnungsgemäße Messung der Höchstgeschwindigkeit nicht möglich gewesen sei. Demgemäß hätte eine überhöhte Geschwindigkeit nicht festgestellt werden dürfen.

 

Weiters wird bemängelt, dass aus dem vorgelegten Eichprotokoll hervorgehe, dass für das gegenständliche Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät von einem Grad des Vertrauens von etwa 95 % auszugehen sei. Nicht verständlich sei daher, wie es zu der dem Beschuldigten vorgeworfenen Geschwindigkeit von 48 km/h komme. Ausgehend von einer gemessenen Geschwindigkeit von 153 km/h würde unter Berücksichtigung einer 5 %-igen Messtoleranz sich eine Geschwindigkeit von 145 km/h ergeben. Es dürfe dem Beschuldigten daher lediglich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h vorgeworfen werden.

 

Bemängelt wurde weiters die Nichtdurchführung eines Ortsaugenscheines bzw. die Einholung eines kraftfahrtechnischen Sachverständigengutachtens.

 

Bezüglich Strafbemessung wurde festgestellt, dass angesichts der äußeren Umstände und der Tatsache, dass der Beschuldigte unbescholten sei, mit einer Verwaltungsstrafe von höchstens 200 Euro das Auslangen zu finden gewesen wäre.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16.12.2003.

 

An dieser Verhandlung nahm der Bw im Beisein seines Rechtsvertreters teil, die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat sich wegen dienstlicher Verhinderung entschuldigt. Als Zeugen wurden die beiden Gendarmeriebeamten, Revierinspektor F S und Kontrollinspektor A P einvernommen.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Ottensheim zu Grunde. Revierinspektor F S hat die zur Last gelegte Geschwindigkeit mit einem Lasermessgerät, LTI20-20TS/KM-E (Nr. 5797), festgestellt. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren aber auch in der mündlichen Berufungsverhandlung bestritt der Bw die vorgeworfene Geschwindigkeit gefahren zu sein. Er vertritt die Auffassung, dass wegen des durchgeführten Überholmanövers bzw. des anschließenden Wiedereinordnens es dem Meldungsleger nicht möglich gewesen sei, eine ordnungsgemäße Messung durchzuführen. Er sei mit einem Motorrad der Marke BMW (1100, 100 PS) unterwegs gewesen. Er habe zuvor schon zwei Gendarmeriebeamte gesehen und vermutet, dass eine Messung der Geschwindigkeit durchgeführt werde, weshalb er sicherlich nicht die zur Last gelegte Geschwindigkeit gefahren sei. Er habe dem anhaltenden Beamten erklärt, dass das Messergebnis nicht korrekt sein könne, weil ihm bekannt sei, dass Messungen von Motorrädern äußerst schwierig wären und er überdies bedingt durch den Überholvorgang eine Schwenkbewegung durchgeführt habe. Er habe aber damit gerechnet ein Organmandat zu kommen, das hätte er akzeptiert.

 

Jener Beamte, welcher die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt hat (Revierinspektor S) erklärte auf Befragen, dass er seit ca. zehn Jahren im Gendarmeriedienst im Außendienst tätig sei und dabei regelmäßig auch Verkehrsüberwachungen, damit verbunden auch Lasermessungen, durchführe. Auf dem Lasermessgerät sei eine Visiereinrichtung angebracht, welche das Zielobjekt vergrößere und mit einem Laserpunkt in der Visiereinrichtung ausgestattet sei. Er habe sich an die Bedienungsanleitung gehalten, von seinem Standort aus sei es kein Problem gewesen, den Bw auf eine Entfernung von 430 m hin zu messen. Man sehe von dem Standort aus, wo er gemessen habe, die ankommenden Fahrzeuge schon herannahen und könne sich auf die Messung entsprechend einstellen. Sobald sich ein Fahrzeug im Zielbereich befinde, werde es gemessen. Der Laserpunkt in der Visiereinrichtung müsse das Ziel erfassen, dann habe man einen Treffer, dieser werde durch einen Piepston bestätigt. Es sei unzweifelhaft, dass ein Motorradfahrer schwieriger zu messen sei als etwa ein PKW, aber er habe das Gerät aufgestützt und es bilde eigentlich kein Problem auch einen Motorradfahrer zu messen, zumal die Visiereinrichtung das Ziel etwas vergrößert darstelle. Normalerweise werde das Objekt zwischen Kennzeichen und Kopf angezielt. Sollte eine Messung nicht klappen, so gebe es ebenfalls einen Signalton, in diesem Falle sei es durchaus möglich, die Zielerfassung noch entsprechend zu korrigieren. Im vorliegenden Falle sei der Bw mehrmals auf diese Weise während des Überholvorganges erfasst worden. Er sei aus der Kurve herausgekommen, den Berg hinaufgefahren und habe dabei in einem großen Bogen einen PKW überholt. Er habe auf der besagten Fahrtstrecke eindeutig freie Sicht auf den Motorradfahrer gehabt und somit eine Messung durchführen können. Das Lasermessgerät sei auf eine Geschwindigkeit von 120 km/h eingestellt gewesen. Ein Irrtum sei ausgeschlossen.

 

Die Messung habe er während des Überholens vorgenommen, die festgestellte Geschwindigkeit sei die dritte oder vierte Messung gewesen, das heißt die gemessenen 153 km/h seien die höchste gemessene Geschwindigkeit gewesen. Die erwähnten Messungen seien in Zeitintervallen von einer halben Sekunde durchgeführt worden, für ihn sei kein abruptes Lenkmanöver des Bw erkennbar gewesen. Aufgrund der geographischen Lage sei auch eine Beeinflussung des Zielobjektes durch das überholte Fahrzeug nicht gegeben.

 

Kontrollinspektor P führte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme an, dass er die Anhaltung durchgeführt habe, er habe von seinem Standort aus den Berg hinunter das ganze Gebiet einsehen können. Für ihn sei schon ersichtlich gewesen, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegen würde, letztlich hätte ihm sein Kollege per Funk die Geschwindigkeit durchgegeben und er habe die Anhaltung vorgenommen. Er habe dem Beschuldigten erklärt, dass die Geschwindigkeit über 150 km/h gemessen worden sei, dieser habe sich mehr oder weniger bereit erklärt, ein Organmandat zu bezahlen. Er habe dies ausgeschlossen, weil bei Überschreitungen von über 30 km/h eine Anzeige vorgesehen sei. Der Beschuldigte hätte ihn trotzdem mehrmals gebeten, er möge das im Mandatswege bestrafen. Der Beschuldigte habe ihm auch im Zuge der Anhaltung erklärt, es gehe einfach zu schnell, wenn er mit dem Motorrad aufmache.

 

Auf die Durchführung des Augenscheines wurde im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet. Beantragt wurde jedoch die Einvernahme eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen.

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass die Angaben der Meldungsleger der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Diese sind schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Der Messbeamte hat erklärt, dass er sich bei der Messung an die Bedienungsanleitung gehalten hat, das Messgerät war auch laut im Akt aufliegenden Eichschein geeicht und es besteht auch kein Widerspruch grundsätzlich, dass vom Standpunkt des Messbeamten aus die Fahrstrecke gut einsehbar war. Wenn nun der Bw argumentiert, wegen des Überholvorganges bzw. des Wiedereinordnens sei eine ordnungsgemäße Messung nicht möglich gewesen, so steht dem die glaubwürdige Aussage des Gendarmeriebeamten entgegen. Allgemein betrachtet ist es durchaus nachvollziehbar, dass trotz des Überholvorganges eine ordnungsgemäße Messung zu Stande gekommen ist. Wenn auch nicht verkannt wird, dass das Messen eines Motorradfahrers schwieriger sein könnte als die Messung eines PKW`s, so ist doch zu berücksichtigen, dass das Messgerät mit einer Visiereinrichtung ausgestattet war und überdies eine allfällige Fehlmessung kein brauchbares Ergebnis gezeigt hätte.

 

Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und es dem mit der Messung betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung zuzumuten ist, das Messgerät ordnungsgemäß zu verwenden (VwGH 93/03/0317 vom 16.03.1994 u.a.).

 

Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit der Zeugen zu erschüttern. Es mag zutreffen, dass er bei der Anfahrt Gendarmeriebeamte beobachtet hat, im Zuge des eingestandenen Überholmanövers kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass mit dem Motorrad zumindest kurzfristig entsprechend beschleunigt wurde, letztlich handelt es sich laut Angaben des Bw um ein Kraftfahrzeug mit einer Leistung von 100 PS.

 

Was den Beweisantrag, ein Gutachten eines kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen einzuholen, anbelangt, so wird festgestellt, dass durchaus die Angaben der Gendarmeriebeamten nicht auf den Meter genau erfolgen konnten. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass sich die Beamten eher auf die festgestellte Geschwindigkeit konzentrierten, ohne punktgenaue Angaben diesbezüglich festzuhalten. So gesehen kann die exakte Situation nicht mehr nachvollzogen werden, weshalb aus objektiver Sicht die Einholung dieses Sachverständigenbeweises als für entbehrlich erachtet wird.

 

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringe Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Unbestritten handelt es sich im vorliegenden Falle um eine Freilandstraße im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung, eine erlaubt höhere oder niedrigere Geschwindigkeit war nicht verordnet. Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Bw (unter Abzug der Verkehrsfehlergrenze) mit einer Geschwindigkeit von 148 km/h unterwegs gewesen ist. Gemäß der Zulassung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen beträgt für das gegenständliche Messgerät die Verkehrsfehlergrenze bei einem Messwert über 100 km/h +/- 3 % des Messwertes. Dieser Wert wurde von der tatsächlich gemessenen Geschwindigkeit in Abzug gebracht, wobei darauf hingewiesen wird, dass die im Eichschein erwähnte erweiterte Messunsicherheit kleiner als 30 % dieser in Abzug gebrachten 3 % des Messwertes ist.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen ist und es sind auch, was die subjektive Tatseite anbelangt, keine Umstände hervorgekommen, welche den Bw entlasten würden. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

 

I.6. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass überhöhte Geschwindigkeiten, insbesondere auch durch Lenker von Motorrädern, potenziell eine Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellen. Diese erhöhten Geschwindigkeiten sind oftmals Ursache für Verkehrsunfälle schwerster Art und stellen somit eine enorme Gefährdung der Rechtsgüter Leben und Gesundheit dar. Aus generalpräventiven Gründen ist daher eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

 

In Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 726 Euro) vertritt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich aber die Auffassung, dass unter Berücksichtigung der von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung in der Begründung des Straferkenntnisses festgestellten Milderungsgründe (bisherige Unbescholtenheit, gut einsehbares Straßenstück und somit keine übermäßige Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer) bzw. aufgrund des Fehlens von Erschwerungsgründen, eine Reduzierung der Geld- bzw. der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß vertretbar ist. Berücksichtigt wurden dabei auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, diese wurden in der Begründung des Straferkenntnisses ebenfalls dargelegt und vom Bw nicht bestritten.

 

Geboten ist eine entsprechend strenge Bestrafung im vorliegenden Falle aber auch aus spezialpräventiven Gründen, um dem Bw das Unerlaubte seines Verhaltens spürbar vor Augen zu halten und ihn vor der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Aus diesem Grunde erachtet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass eine weitere Herabsetzung im Sinne des Eventualantrages nicht vertretbar ist.

 

I.7. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw weder noch den Schuldspruch noch durch das nunmehr festgesetzte Strafausmaß in seinen Rechten verletzt wird, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h
 
 

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