Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109343/2/Sch/Pe

Linz, 10.11.2003

 

 

 VwSen-109343/2/Sch/Pe Linz, am 10. November 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn HD vom 21. Oktober 2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 7. Oktober 2003, VerkR96-1502-2003, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 14 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 7. Oktober 2003, VerkR96-1502-2003, über Herrn HD, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 70 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 3. April 2003 um 10.30 Uhr das Kfz mit dem Kennzeichen in Ried/Riedmark auf der B123 bei Strkm. 8,510 in Richtung Pregarten gelenkt habe. Er habe die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 35 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 7 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle sind. Insbesondere dann, wenn die Überschreitung, wie im vorliegenden Fall, ein beträchtliches Ausmaß erreicht, stellt dieser Umstand somit nicht mehr nur eine abstrakte, sondern oftmals schon eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Es kann zudem nicht angenommen werden, dass massive Geschwindigkeitsüberschreitungen einem Fahrzeuglenker noch versehentlich unterlaufen, vielmehr werden diese - zumindest bedingt - vorsätzlich in Kauf genommen.

 

Gegenständlich hat der Berufungswerber die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um immerhin 35 km/h, also um 70 % überschritten. Die von der Erstbehörde dafür festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro (Höchststrafe 726 Euro) bewegt sich im unteren Bereich des Strafrahmens und kann angesichts der obigen Ausführungen zum Unrechtsgehalt bzw. Verschulden zudem nicht als überhöht angesehen werden.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Wenn der Rechtsmittelwerber besonders auf seine vielen unfallfrei zurückgelegten Kilometer verweist, so spricht dies für die Annahme, dass er grundsätzlich die einschlägigen Vorschriften einzuhalten bereit ist. Die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung könnte daher tatsächlich ein vereinzeltes Vergehen des Berufungswerbers darstellen. Zumal aber die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe ohnedies relativ niedrig festgesetzt wurde, rechtfertigen diese Erwägungen eine Strafherabsetzung nicht.

 

Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers wird angenommen, dass er über ein solches Einkommen verfügt, das ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ermöglicht, muss doch von jedermann, der als Kraftfahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden, dass er dazu in der Lage ist.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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