Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109345/5/Zo/Pe

Linz, 22.12.2003

 

 

 VwSen-109345/5/Zo/Pe Linz, am 22. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn WG, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K & P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 7.10.2003, VerkR96-6122-2002, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung am 18.12.2003 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 70 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Verfahrenskosten erster Instanz einen Betrag von 20 Euro zu bezahlen, für das Berufungsverfahren entfällt der Verfahrenskostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 und 51e VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 7.10.2003, VerkR96-6122-2002, für schuldig befunden, dass er am 30.9.2002 um 16.06 Uhr den Pkw in Linz auf der A7, Richtungsfahrbahn Nord bei Strkm.15,7 gelenkt und beim Fahren hinter dem nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten habe, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, weil er bei einer Geschwindigkeit von 127 km/h einen Sicherheitsabstand von lediglich 11 m zum Vorderfahrzeug eingehalten habe.

 

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden, Verfahrenskosten 25 Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber im Wesentlichen vorbringt, dass sich der zu geringe Abstand nur deshalb ergeben habe, weil er beabsichtigt habe, ein anderes Fahrzeug zu überholen. Er habe sich hinter dem vor ihm fahrenden Fahrzeug am linken Fahrstreifen mit einem ausreichenden Sicherheitsabstand eingeordnet, der vor ihm befindliche Lenker habe aber offenbar die gegenständlichen Messgeräte wahrgenommen, weshalb dieser eine abrupte Bremsung eingeleitet habe. Lediglich wegen dieser abrupten Bremsung habe sich der Tiefenabstand seines Fahrzeuges entsprechend verkürzt.

 

3. Die Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.12.2003, bei welcher der Berufungswerber gehört, das Videoband, auf welchem die gegenständliche Verwaltungsübertretung aufgezeichnet wurde, abgespielt, sowie der Meldungsleger RI P nach Wahrheitserinnerung als Zeuge einvernommen wurde.

 

Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte seinen Pkw auf der A7 Mühlkreisautobahn in Fahrtrichtung Norden auf dem mittleren Fahrstreifen. Um 16.06 Uhr und 36 Sekunden wechselte er auf den linken Fahrstreifen um das vor ihm fahrende Fahrzeug zu überholen. Unmittelbar vorher war er von einem anderen auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug überholt worden. Die gegenständliche Fahrt ist auf dem Videoband bis 16.06 Uhr und 44 Sekunden, also 8 Sekunden lang, dokumentiert. Zu diesem Zeitpunkt begann das vor dem Berufungswerber fahrende Fahrzeug mit dem Fahrstreifenwechsel nach rechts auf die mittlere Fahrspur. Während dieser 8 Sekunden hat der Berufungswerber von dem vor ihm fahrenden Fahrzeug einen im Wesentlichen gleichbleibenden Abstand eingehalten. Die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit in diesem Zeitraum betrug 127 km/h, eine starke Geschwindigkeitsreduzierung des vorausfahrenden Fahrzeuges ist auf dem Videoband nicht erkennbar. Der Berufungswerber ist unbescholten, verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.400 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten.

 

Während der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Berufungswerber nach Einsichtnahme in die Videoaufzeichnungen sowie der Zeugeneinvernahme des RI P seine Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen und die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.2. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist aufgrund der Einschränkung der Berufung in Rechtskraft erwachsen. Die Erstinstanz hat hinsichtlich der Strafbemessung zutreffend ausgeführt, dass das Einhalten eines so geringen Abstandes bei einer Geschwindigkeit von 127 km/h eine große Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Weiters wurde die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd berücksichtigt. Nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates ist bei der Strafbemessung aber auch zu berücksichtigen, dass dieser zu geringe Sicherheitsabstand lediglich über einen Zeitraum von 8 Sekunden eingehalten wurde. Der Berufungswerber beabsichtigte, auch das vor ihm fahrende Fahrzeug zu überholen, sobald dieses auf den mittleren Fahrstreifen wechselt, weshalb er den notwendigen Sicherheitsabstand lediglich unbewusst überschritten hat. Die Videoaufzeichnung gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Berufungswerber etwa bewusst versucht hätte, das vor ihm fahrende Fahrzeug von der Überholspur zu drängen. Aus diesen Gründen erscheint unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen 1.400 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) die festgesetzte Geldstrafe von 200 Euro ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es konnte daher die ursprünglich verhängte Geldstrafe geringfügig herabgesetzt werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 
 

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