Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109347/5/Ki/Ka

Linz, 05.12.2003

 

 

 VwSen-109347/5/Ki/Ka Linz, am 5. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn A S, P-K-Straße, P vom 15.9.2003, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 1.9.2003, VerkR96-4667-2003, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 


Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Bescheid vom 1.9.2003, Zl.VerkR96-4667-2003 den Berufungswerber (Bw) einer Übertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 für schuldig befunden und über ihn eine Verwaltungsstrafe verhängt. Dieser Bescheid wurde laut dem vorliegenden Verfahrensakt am 3.9.2003 von der Postbevollmächtigten eigenhändig übernommen.

 

2. Der Bw erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 15.9.2003 Berufung. Die Berufung wurde am 18.9.2003 bei der Post eingebracht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung, da die Berufung zurückzuweisen ist.

 

Auf einen im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt vom 13.11.2003 brachte der Bw als Begründung für die angenommene verspätete Einbringung des Rechtsmittels vor, dass er Pensionist sei und nicht mehr jeden Tag aus dem Hause komme und damals eine ziemlich schwere Grippe hatte. Den Brief habe er seiner Tochter mitgegeben, diese hatte ihn einen Tag später zur Post gegeben.

 

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 3.9.2003 von der Postbevollmächtigten übernommen und gilt dieser daher ab diesem Zeitpunkt als zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 17.9.2003.

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 18.9.2003 eingebracht.

 

Mit der Argumentation des Bw er sei erkrankt gewesen und seine Tochter habe den Brief einen Tag zu spät eingebracht, ist nichts zu gewinnen, zumal das Handeln eines Boten den Einschreiter zuzurechnen ist.

 

 

Nachdem keinerlei Zustellmängel geltend gemacht bzw solche im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt wurden, ist der angefochtene als rechtmäßig zugestellt anzusehen. Demnach wurde die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht und es war diese daher ohne eine inhaltliche Prüfung als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, dass gemäß § 33 Abs.4 AVG durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, somit auch nicht verlängert werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 
 

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