Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109348/13/Fra/He/Schä

Linz, 01.04.2004

 

 

 VwSen-109348/13/Fra/He/Schä Linz, am 1. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn S B, R, O, vertreten durch die Herren Rechtsanwälte Dr. K, Dr. N, Mag. H, Mag. P, G, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. Oktober 2003, Zl. VerkR96-5148-2001, betreffend Übertretungen der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29.3.2004, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Fakten 1 (§ 7 Abs.2 StVO 1960), 4, 5 und 6 (jeweils § 7 Abs.1 StVO 1960) als unbegründet abgewiesen. Diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten 2 und 3 (jeweils § 11 Abs.2 erster Satz StVO 1960) stattgegeben. Diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Berufungsverfahren hinsichtlich der Fakten 1, 4, 5 und 6 jeweils einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen (ds je 7,20 Euro) zu entrichten. Hinsichtlich der Verfahren zu den Fakten 2 und 3 entfällt für den Berufungswerber die Verpflichtung zur Entrichtung eines Kostenbeitrages sowohl zum erstinstanzlichen Verfahren als auch zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; §§ 16 und 19 VStG
zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG; § 66 Abs.1 VStG
 

 

 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

  1. wegen Übertretung des § 7 Abs.2 StVO 1960,
  2. wegen Übertretung des § 11 Abs.2 erster Satz StVO 1960,
  3. wegen Übertretung des § 11 Abs.2 erster Satz StVO 1960,
  4. wegen Übertretung des § 7 Abs.1 StVO 1960,
  5. wegen Übertretung des § 7 Abs.1 StVO 1960 und
  6. wegen Übertretung des § 7 Abs.1 StVO 1960

jeweils gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. wegen jeder Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 36 Euro und je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 22.9.2001 um 17.46 Uhr den Pkw, Opel Astra, Kennzeichen , von Türkstetten kommend, Gemeinde 4201 Gramastetten auf der Hansberg-Landesstraße in Richtung Gramastetten gelenkt hat und er

  1. auf Höhe der Straßenkilometer 11,2 bis 11,4, obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert hätte, in einer unübersichtlichen Linkskurve nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren ist und dabei mit allen vier Rädern die Fahrbahnmitte überfahren hat,
  2. im Ortsgebiet von Gramastetten auf der Waldinger Bezirksstraße Höhe Haus Waldingerstraße 34 den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens von rechts nach links nicht so rechtzeitig angezeigt hat, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten,
  3. ca. 30 Meter nach Haus Waldingerstraße 34 den bevorstehenden Fahrstreifenwechsel von links nach rechts nicht so rechtzeitig angezeigt hat, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten,
  4. auf Höhe Straßenkilometer 4,650 sein Fahrzeug nicht soweit rechts gelenkt hat, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war, da er soweit links fuhr, dass er mit allen vier Rädern die Fahrbahnmitte überfuhr,
  5. auf Höhe Straßenkilometer 4,450 sein Fahrzeug nicht soweit rechts gelenkt hat, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung und Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war, da er soweit links fuhr, dass er mit allen vier Rädern die Fahrbahnmitte überfuhr,
  6. auf Höhe Straßenkilometer 3,800 sein Fahrzeug nicht soweit rechts gelenkt hat, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung und Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war, da er soweit links fuhr, dass er mit allen vier Rädern die Fahrbahnmitte überfuhr.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

Die belangte Behörde stützt die dem Bw zur Last gelegten Tatbestände auf die Aussagen des Herrn RI T, Gendarmerieposten G, wonach dieser die genannten Übertretungen im Zuge einer Patrouillenfahrt dienstlich festgestellt habe.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Unter dem Aspekt der unrichtigen Sachverhaltfeststellungen wird im Wesentlichen vorgebracht, dass im Straferkenntnis in keiner Weise erwähnt werde, dass gegen den Bw zusätzlich zu den gegenständlichen Vorwürfen weitere Vorwürfe erhoben wurden, nämlich, dass er eine überhöhte Geschwindigkeit als 130 km/h eingehalten habe, weiters trotz Gegenverkehr und zu geringer Sicht verbotenerweise überholt sowie einem herannahenden Einsatzfahrzeug nicht Platz gemacht habe. Hinsichtlich dieser Vorwürfe habe sich ergeben, dass die Angaben des anzeigenden Beamten teilweise technisch widerlegt werden konnten und teilweise schlichtweg nicht nachvollziehbar gewesen seien, sodass hinsichtlich dieser Vorwürfe die jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden mussten. Der anzeigende Beamte habe keineswegs objektiv ein von ihm wahrgenommenes Verkehrsgeschehen angezeigt, sondern ungenaue oder falsche Wahrnehmungen zur Anzeige gebracht. Es erscheine nicht sicher, ob das vom Beamten angezeigte Fahrzeug sein Fahrzeug war. Es gäbe auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin W, welche am 19. August 2002 ausgesagt hat, bei dieser Fahrt auf dem Beifahrersitz gesessen zu sein und ihr hinsichtlich der Fahrweise des Bw nichts aufgefallen sei und sie, wenn die Vorwürfe wie oben stimmen würden, sicher ausgestiegen wäre, nicht die Wahrheit gesagt habe. Der anzeigende Beamte vermeine jedoch, dass er alleine im Fahrzeug gesessen sei. Soferne die belangte Behörde meine, dass sich die Zeugin W am Tag geirrt haben könnte, halte er dem entgegen, dass die Zeugin W sich über den gegenständlichen Vorfall nicht erst Gedanken bei ihrer Einvernahme am 19.8.2002 gemacht habe, sondern mit ihrem Lebensgefährten selbstverständlich bereits nach der Erhebung der gegenständlichen Vorwürfe versucht habe, den betreffenden Tag zu rekonstruieren. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Zeugin noch gut an den Vorfallstag erinnern können.

 

Zum Faktum 1 führt der Bw aus, es sei vollkommen ausgeschlossen, dass er vor der gegenständlichen Linkskurve vom rechten auf den linken Fahrbahnrand gewechselt sei in einer Weise, dass er mit allen vier Rädern die Fahrbahnmitte überfahren hätte. Abgesehen davon, dass es keinerlei Grund für ein derartiges Fahrverhalten gegeben habe, gäbe es eine sehr eindeutige Aussage der Zeugin G W, wonach er keinesfalls mit allen vier Rädern die Fahrbahnmitte überfahren habe. Wäre er so gefahren wie ihm vorgeworfen wird, wäre Frau W sicher ausgestiegen. Dem erhebenden Gendarmeriebeamten sei offenbar keine ausreichende Sicht gegeben gewesen bzw. sei allenfalls ein anderes Fahrzeug beobachtet worden als seines.

 

Zum Faktum 2 führt der Bw aus, dass er auf Höhe des Hauses Waldingerstraße Nr. 34 keine Veranlassung gehabt habe, einen Fahrstreifenwechsel durchzuführen und es sei ein solcher auch nicht erfolgt.

 

Zum Faktum 3 führt der Bw aus, dass es keinen Fahrstreifenwechsel von rechts nach links gegeben und daher auch kein Zurückwechseln vom linken auf den rechten Fahrstreifen stattgefunden habe. Es gäbe keine Erklärung dafür, weshalb er grundlos einen Fahrstreifenwechsel durchführen hätte sollen, zumal auch die Baustelle kein Grund war, plötzlich nach links und dann wieder zurück nach rechts zu wechseln.

 

Zum Faktum 4 führt der Bw aus, dass der Vorwurf, er habe mit allen vier Rädern die Fahrbahnmitte überfahren im Widerspruch zu den Aussagen von Frau W stehe. Hätte er tatsächlich mit allen vier Rädern die Fahrbahnmitte überfahren, so wäre dies eine Fahrweise gewesen, die der Zeugin sicherlich aufgefallen wäre. Davon abgesehen gäbe es v.a. aufgrund der unübersichtlichen Fahrbahnkuppe, die der Linkskurve folgt, keinen Grund für eine derartige Fahrweise.

 

Zu den Fakten 5 und 6 führt der Bw aus, dass auch diese im Widerspruch zur Aussage der Zeugin W stehen. Er habe auch auf diesen beiden Straßenabschnitten keine Veranlassung gehabt, sein Fahrzeug vom rechten auf den linken Fahrbahnrand zu lenken.

 

Unter dem Aspekt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wirft der Bw der belangten Behörde vor, die Durchführung eines Ortsaugenscheines und die Beiziehung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen zum Beweis dafür beantragt zu haben, dass unter Zugrundelegung der Aussagen des anzeigenden Beamten angesichts der örtlichen Gegebenheiten es diesen teilweise gar nicht möglich gewesen sein kann, die ihm vorgeworfenen Übertretungen zu beobachten, dies insbesondere deswegen, da teilweise die Sichtweiten an den im Straferkenntnis genannten "Tatorten" kürzer seien, als der Tiefenabstand des Gendarmeriefahrzeuges zu seinem Fahrzeug gewesen sein kann.

Der Bw beantragt, seiner Berufung stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung aufzuheben.

 

I.3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29. März 2004 erwogen:

 

1.3.1. Zu den Fakten 2 und 3 (jeweils § 11 Abs.2 erster Satz StVO 1960):

Eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs.2 leg.cit setzt eine konkrete Behinderung oder Gefährdung anderer Straßenbenützer voraus. Das skizzierte Tatbild nach Abs.2 hat Folgen für den Inhalt des Schuldspruches (§ 44a Z1 VStG) und der Begründung (§ 60 AVG iVm § 24 VStG): Ein Schuldspruch erfordert entsprechende Feststellungen darüber, welche anderen Verkehrsteilnehmer in welcher Weise durch die Unterlassung der Anzeige behindert oder gefährdet wurden. Fehlen derartige Feststellungen, so ist der Bescheid rechtswidrig (VwGH vom 5.9.1986, ZfVB 1987/3/1337). Die belangte Behörde hat nicht festgestellt, ob der Gendarmeriebeamte als Lenker des verfolgenden Fahrzeuges in diesem Sinne behindert oder gefährdet war (VwGH vom 15.12.1989, ZfVB 1990/5-6-2306). Daher entsprach der angefochtene Schuldspruch nicht diesen Kriterien. Selbst wenn eine solche Behinderung oder Gefährdung vorgelegen sein sollte, ist es nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist und der daraus resultierenden Verfolgungsverjährung nicht zulässig, eine den Anforderungen des § 44a VStG entsprechende Spruchergänzung vorzunehmen, weshalb aus den oben angeführten Gründen hinsichtlich dieser beiden Fakten spruchgemäß zu entscheiden war.

 

I.3.2. Zum Faktum 1 (§ 7 Abs.2 StVO 1960) und 4, 5 und 6 (jeweils § 7 Abs.1 StVO 1960):

Hinsichtlich dieser Fakten ist strittig, ob der Meldungsleger RI T, GP G, die inkriminierten Übertretungen bei der Verfolgungsfahrt ausreichend wahrnehmen konnte. Der Oö. Verwaltungssenat hat dazu ein Kfz-technisches Gutachten eingeholt. Der Amtssachverständige Ing. Hagen hat die gegenständliche Strecke im Zuge eines Lokalaugenscheines abgefahren, mit einer Videokamera gefilmt und den Film auf CD gebrannt. Die Videoaufnahmen wurden von einem VW Bus aus erstellt, wobei die Kamera im unteren Bereich der Windschutzscheibe angebracht worden ist. Lt. Gutachten stimmen die dargestellten Sichtverhältnisse größenordnungsmäßig mit den Sichtverhältnissen, die sich in Augenhöhe in einem Pkw ergeben, überein. Weiters wurde der Meldungsleger Herr RI T bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommen. Dieser führte im Wesentlichen aus, dass er auf dem vom Bw gelenkten Pkw deshalb aufmerksam wurde, da er relativ schnell in die Hansberg-Landesstraße eingefahren sei und dieses Fahrzeug relativ starken Rauch entwickelte. Er sei im Zuge einer Dienstfahrt zufällig auf dieses Kraftfahrzeug aufmerksam geworden. Das vom Bw gelenkte Fahrzeug habe stark beschleunigt, sodass er lt. Tachometer seines Dienstkraftwagens eine Geschwindigkeit von ca. 130 km/h fahren habe müssen, um den Anschluss zu diesem Pkw nicht zu verlieren. Trotzdem habe sich der Abstand zwischen seinem und dem vom Bw gelenkten Fahrzeug vergrößert. Er habe auch teilweise den Sichtkontakt verloren, jedoch die inkriminierten Übertretungen sicher beobachten können. Nach der letzten von ihm wahrgenommenen Übertretung bei Straßenkilometer 3,800 auf der Waldingerstraße habe er die Nachfahrt aufgegeben, weil es ihm zu gefährlich geworden sei.

 

Beweiswürdigend wird festgehalten, dass der Meldungsleger bei seinem Auftreten bei der Berufungsverhandlung sachlich und seriös wirkte. Er führte aus, den bei der Verhandlung anwesenden Berufungswerber nicht zu kennen, ihn das erste Mal zu sehen und ihm gegenüber keine Vorurteile zu haben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat kann keinen Anhaltspunkt dafür finden, dass der Meldungsleger seine in der Anzeige dokumentierten Wahrnehmungen nicht gemacht hat. Wenn - wie der Bw behauptet - er die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht begangen hat, hätte der Meldungsleger diese Übertretungen "erfinden" müssen. Dafür fehlt jedoch jeglicher Anhaltspunkt. Wenn der Meldungsleger zufällig ein derartig verantwortungsloses Fahrverhalten wahrnimmt, ist es geradezu seine Dienstpflicht, solches auch zu dokumentieren und zur Anzeige zu bringen. Die vom Bw nominierten Zeugen, Frau G W - seine Lebensgefährtin - sowie Herr M T - ein Freund, den er am Tattage besucht hatte -, konnten nichts Entlastendes vorbringen. Herr T hat den Bw lediglich von seinem Haus wegfahren gesehen und konnte in Bezug auf das spätere Fahrverhalten des Bw auf der Hansberg-Landes- sowie auf der Waldingerstraße keine Angaben machen. Frau W spricht hingegen davon, dass sie und ein einjähriges Kind im Fahrzeug des Bw gesessen seien. Zu den Witterungsverhältnissen befragt, gab sie an, dass Schönwetter geherrscht hätte. Der Meldungsleger redete hingegen davon, dass es stark geregnet hätte. Frau W wird keinesfalls eine falsche Zeugenaussage unterstellt. Es ist jedoch der Schluss naheliegend, dass die Zeugin W, welche als Lebensgefährtin des Bw regelmäßig mit ihm unterwegs sein wird, offensichtlich einen anderen Tag in Erinnerung hatte. Es kann auch dem Bw keinesfalls unterstellt werden, dass, wenn er zusammen mit seiner Lebensgefährtin und deren gemeinsamem Kind unterwegs ist, ein derart gefährliches Fahrverhalten an den Tag legt, wie dies der Meldungsleger beobachtet hat. Schließlich wird vom Sachverständigen Ing. H bestätigt, dass die Beobachtungen des Meldungslegers ohne Sichteinschränkung durch andere Fahrzeuge problemlos möglich gewesen ist. Der Sachverständige hat diese Feststellungen im Zuge einer Nachfahrt gemacht und darüber auch einen Film hergestellt. Der Bw ist den Feststellungen des Sachverständigen in keiner Weise entgegengetreten. Die Übertretungen sind daher erwiesen, weshalb die Berufung abzuweisen war.

 

I.3.3. Strafbemessung:

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung berücksichtigt, dass der Bw ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.200 Euro bezieht, vermögenslos ist sowie für niemanden sorgepflichtig ist. Auch der Oö. Verwaltungssenat geht von diesen Verhältnissen aus, zumal der Bw diesen Annahmen nicht entgegengetreten ist. Zumal der Bw die Übertretungen bei Regen und hoher Geschwindigkeit beging, können diese aufgrund des dadurch indizierten hohen Unrechts- und Schuldgehaltes nicht bagatellisiert werden. Es ist davon auszugehen, dass der Bw mit seiner Fahrweise die Interessen der Verkehrssicherheit schwerwiegend gefährdet hat. Erschwerend sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen. Der Bw ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Ein Milderungsgrund konnte daher nicht gefunden werden.

 

Die belangte Behörde hat mit den verhängten Strafen den gesetzlichen Strafrahmen lediglich zu je 5 % ausgeschöpft. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung kann daher nicht konstatiert werden.

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. F r a g n e r

 

 
 

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