Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109349/5/Sch/Pe

Linz, 17.12.2003

 

 

 VwSen-109349/5/Sch/Pe Linz, am 17. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des PF vom 14. November 2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. Oktober 2003, VerkR96-20567-2002/U, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 27. Oktober 2003, VerkR96-20567-2003/U, über Herrn PF, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.7 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 29 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er - wie am 16. September 2002 um 8.10 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden, auf der A1 Westautobahn bei Stkm. 171,000, im Bereich der Autobahnraststätte Süd, am Busparkplatz vor der Firma Rosenberger, Richtungsfahrbahn Wien, festgestellt worden sei - als Lenker des Lkw mit dem Kennzeichen samt Anhänger mit dem Kennzeichen das Fahrzeug (gemeint wohl: die Fahrzeuge) zum Halten oder Parken nicht entsprechend den angebrachten Bodenmarkierungen aufgestellt habe, weil das Fahrzeug verbotenerweise über drei Parkflächen für Omnibusse abgestellt gewesen sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 2,90 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Verfassungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 28. September 1989, G 52/89 u.a., Folgendes ausgesprochen:

"§ 55 Abs.8 idF der 13. StVO-Nov BGBl. 1986/105 ist verfassungswidrig. Die Bestimmung widerspricht dem aus Art.18 Abs.2 iVm Art.193 B-VG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot, von der Verwaltung gesetzte und mit allgemeiner Verbindlichkeit ausgestattete Normen (Anordnung von Bodenmarkierungen, an die das Gesetz Gebote und Verbote knüpft) als Verordnungen zu erlassen. Anders als jene faktischen Maßnahmen, mit deren Hilfe der Straßenerhalter die Gestalt von Verkehrswegen verändert (zB durch Gehsteige, Straßen mit Gleisen von Straßenbahnen, unübersichtliche Straßenstellen, Brücken und Unterführungen etc), bilden bestimmte Bodenmarkierungen ähnlich den Verkehrszeichen Symbole, mit deren Hilfe von der StVO vorgesehene Gebote und Verbote (zB Halte- und Parkverbote) ausgedrückt werden sollen. Solche Bodenmarkierungen haben als Kundmachung von Verordnungen in Erscheinung zu treten."

 

Im gegenständlichen Fall wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, den von ihm gelenkten Kraftwagenzug nicht entsprechend der angebrachten Bodenmarkierungen - sie waren als Parkflächen für Omnibusse ausgestaltet - abgestellt zu haben. Das obzitierte Verfassungsgerichtshoferkenntnis ist auch zu Parkmarkierungen ergangen und findet daher auf die gegenständlichen Bodenmarkierungen ohne Zweifel Anwendung.

 

Aus diesem Grund wurde die Erstbehörde ersucht, die entsprechende Verordnung im Hinblick auf die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Bodenmarkierungen beizuschaffen.

 

Der Berufungsbehörde wurde daraufhin die Verordnung des (vormaligen) Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 21. Jänner 1998, Gz.: 138001/113-II/B/8/97, betreffend den tatörtlichen Bereich (Autobahnraststation Ansfelden Süd) vorgelegt. Die Verordnung verweist im Wesentlichen auf eine vom Amt der Oö. Landesregierung erstellte Aufzeichnung von Verkehrsmaßnahmen, die allerdings ausschließlich Verkehrszeichen und keine Bodenmarkierungen beeinhaltet, also zur Beurteilung der relevanten Bodenmarkierungen nicht zweckdienlich ist.

 

Die gegenständliche Übertretung des Berufungswerbers rechtfertigt weder vom Unrechtsgehalt noch von der Bedeutung für die Verkehrssicherheit her weitergehende Erhebungen seitens einer Kontrolleinrichtung, wie sie der Oö. Verwaltungssenat darstellt. Es ist aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht vertretbar, noch weitere Ermittlungsschritte zu setzen, etwa Rechtshilfeersuchen an andere Behörden zu stellen. Angesichts des Umstandes, dass seitens der Erstbehörde keine aussagekräftige Verordnung vorgelegt wurde (werden konnte), wird daher mit der Stattgebung der Berufung vorgegangen, ohne auf das - weitläufige und prima facie nur zum Teil stichhältige - Berufungsvorbringen einzugehen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

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