Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109351/11/Kof/He

Linz, 26.02.2004

 

 

 VwSen-109351/11/Kof/He Linz, am 26. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn B L, S, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 23.9.2003, VerkR96-2194-2003, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 23.2.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses zu Recht erkannt:

I. Hinsichtlich Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 19, 64 Abs.2 und 65 VStG.

  1. Der Berufung gegen Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat gemäß §§ 64 und 65 VStG keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:
Art.4 Z12 EG-VO 3820/85 iVm. Art.3 Abs.1 EG-VO 3821/85
 
 
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:


110 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 36 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

 

"1. Sie haben am 4.4.2003 um ca. 18.42 Uhr als Lenker des Lastkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen ...... auf der Böhmerwald Straße B 38 bei Strk.Km 119,312, von Wullowitz bzw. Reichenthal in Fahrtrichtung Bad Leonfelden die beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern zulässige Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h um 44 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

2. Sie haben am 4.4.2003 um ca. 18.42 Uhr auf der Leonfeldner Straße B 126 bei Str.Km 27,600 beim Parkplatz Nord als Lenker des Lastkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen .........(A) welcher zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt, folgende Übertretungen begangen: Es wurde festgestellt, dass Sie auf dem Schaublatt, auf dem bei Beginn der Benutzung der Zeitpunkt und der Ort eingetragen sein muss, diese Eintragung nicht durchgeführt haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 58 Abs.1 Z2 lit.a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 iVm
  2. § 98 Abs.1 KFG iVm § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)

  3. § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm Art. 15 Abs.5 lit.b EG-VO 3821/85 iVm

§ 134 Abs.1 KFG 1967

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

200 Euro

84 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG 1967

50 Euro

18 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG 1967

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

25,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

275,00 Euro"

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung vom 28.10.2003 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 23.2.2004 wurde beim UVS eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Im Zuge dieser Verhandlung hat der Bw die Berufung gegen Punkt 1. des

erstinstanzlichen Straferkenntnisses hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt (siehe Berufungsschrift Seite 2 - Rückseite sowie die über die mündliche Verhandlung aufgenommene Niederschrift).

 

Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit hinsichtlich des Schuldspruches in Rechtskraft erwachsen.

 

In der gegenständlichen Angelegenheit erging - vor Erlassung des

Straferkenntnisses der belangten Behörde - die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7.8.2003, VerkR96-2068-2003, in welcher betreffend die Übertretung nach §58 KDV eine Geldstrafe von 110 Euro verhängt wurde.

 

Der Bw hat gegen diese Strafverfügung innerhalb offener Frist Einspruch erhoben.

 

Das Verfahren der belangten Behörde zur Erlassung des Straferkenntnisses wurde ausschließlich aufgrund des vom nunmehrigen Bw erhobenen Einspruches durchgeführt. Anders ausgedrückt: ohne Erhebung des Einspruchs wäre vor der belangten Behörde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nicht durchgeführt und das Straferkenntnis nicht erlassen worden!

 

Gemäß § 49 Abs.2 VStG darf in einem aufgrund des Einspruchs ergehenden Straferkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung!

 

Aufgrund der zit. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung iVm § 49 Abs.2 VStG beträgt daher die gesetzlich mögliche Höchststrafe 110 Euro!

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient.

Dabei sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Betreffenden zu berücksichtigen.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw betragen (siehe Stellungnahme vom 8.10.2003): Geringes Einkommen, Vermögen: land- und forstwirtschaftlicher Vollerwerbsbetrieb, Sorgepflicht für Gattin und drei Kinder.

 

Da beim Bw mehr als zehn Verwaltungsstrafen - allerdings keine einschlägigen -- vorgemerkt sind, liegen weder erschwerende noch mildernde Umstände vor.

 

Der Bw hat mit der Fahrzeugskombination eine Geschwindigkeit von 54 km/h eingehalten und dadurch die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h um 44 km/h überschritten.

 

Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ist zwar als hoch zu bezeichnen.

Die vom Bw insgesamt eingehaltene Geschwindigkeit (54 km/h) ist jedoch geringer als die für einen Kraftwagenzug auf Freilandstrassen erlaubte Höchstgeschwindigkeit

(60 km/h gemäß § 58 Abs.1 lit.e KDV).

 

Da die vom Bw eingehaltene Geschwindigkeit "nur" 54 km/h betragen hat, ist - trotz der Geschwindigkeitsüberschreitung um 44 km/h - die abstrakte Gefahr als wesentlich geringer einzuschätzen, als bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 44 km/h in anderen Fällen (zB ein Kraftwagenzug fährt 104 km/h anstelle der erlaubten 60 km/h).

 

Für den UVS ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, herabzusetzen.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG betragen die Kosten für das Verfahren I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 10 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein

Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

Betreffend Punkt 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist festzustellen, dass der vom Bw gelenkte Lkw mit der Verwendungsbestimmung "Land- und Forstwirtschaft" zugelassen war. Der Bw hat obendrein Stroh transportiert, was ein für die Landwirtschaft geradezu typisches Gut ist.

 

Gemäß Art.4 Z12 EG-VO 3820/85 iVm Art.3 Abs.1 EG-VO 3821/85 gelten diese

EG-Verordnungen nicht für Beförderungen mit Fahrzeugen, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden.

 

Eine "nicht-gewerbliche Güterbeförderung" liegt hier vor, sodass der Bw eine Übertretung des Art.15 Abs.5 lit.b EG-VO 3821/85 nicht begangen haben kann!

 

Hinsichtlich Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war daher der Berufung stattzugeben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 

 
Beschlagwortung:
Art.4 Z12 EG-VO 3820/85 iVm Art.3 Abs.1 EG-VO 3821/85

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