Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109352/2/Bi/Be

Linz, 13.11.2003

VwSen-109352/2/Bi/Be Linz, am 13. November 2003

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R, vom 10. Oktober 2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 23. September 2003, VerkR96-3287-2003, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Art.III Abs.5 lit.b 3.KFG-Novelle eine Geldstrafe von 21 Euro (24 Stunden EFS) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 2,10 Euro vorgeschrieben.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist



beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides...

Dieser Gesetzesbestimmung entsprach auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses, das laut Rückschein am 25. September 2003 dem Bw im Wege der Ersatzzustellung insofern zugestellt wurde, als der Rückschein von einem Mitbewohner der Abgabestelle (die Unterschrift ist unleserlich) unterschrieben wurde.

Mit 25. September 2003 begann somit die Rechtsmittelfrist zu laufen und endete demnach mit 9. Oktober 2003.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2003 - der Erstinstanz übermittelt mit Fax am
11. Oktober 2003 - erhob der Bw Berufung.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 wurde der Bw auf die offensichtliche Verspätung des Rechtsmittels hingewiesen und eingeladen, binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens glaubhaft zu machen, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung ortsabwesend war, wobei auf mögliche Beweismittel hingewiesen wurde. Das Schreiben wurde dem Bw im Wege der Ersatzzustellung insofern zugestellt, als der Rückschein von derselben Person wie das Straferkenntnis am 15. Oktober 2003 unterschrieben wurde.

Der Bw hat bis heute darauf nicht reagiert. Es erübrigt sich daher für den Unabhängigen Verwaltungssenat, ihn nochmals zu einer Äußerung zu verhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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