Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109353/2/Bi/Be

Linz, 13.11.2003

VwSen-109353/2/Bi/Be Linz, am 13. November 2003

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. P, vom 20. August 2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 19. Mai 2003, VerkR96-27471-2002, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 72 Euro (48 Stunden EFS) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 2,10 Euro vorgeschrieben.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist



beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Dieser Gesetzesbestimmung entsprach auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses, das laut Rückschein nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 2. und 4. August 2003 am 4. August 2003 beim Postamt 1030 hinterlegt wurde.

Der Bw erhob mit Schriftsatz vom 20. August 2003 - übermittelt mit Fax am selben Tag - Berufung, in der er geltend machte, die Hinterlegung am 4. August 2003 sei deshalb zu Unrecht erfolgt, weil er sich von 3. bis 19 August 2003 auf einer Auslandsreise befunden habe. Unmittelbar nach seiner Rückkehr habe er das Schriftstück behoben.

Mit Schreiben der Erstinstanz vom 2. September 2003 wurde er ersucht, überprüfbare Unterlagen für diese Angaben vorzulegen, worauf er mit Schreiben vom 16. September 2003 mit der Bemerkung, er habe sich zur fraglichen Zeit in Ungarn im Raum Budapest aufgehalten, Hotelrechnungen aus E bzw D für die Wochenenden 9./10. August 2003 und 16./17. August 2003 vorlegte und darauf verwies, ihm sei von der Fa. M, B, eine Wohnung zur Verfügung gestellt worden, was die Direktion, wenn nötig, sicher bestätigen werde.

Gemäß § 17 Abs.1 ZustellG ist, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Fall der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt ... zu hinterlegen. Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird

Aus dem Rückschein geht hervor, dass der 1. Zustellversuch am 2. August 2003 stattfand, zu einer Zeit also, zu der der Bw eine Ortsabwesenheit noch nicht geltend gemacht hat, zumal er erst am 3. August 2003 nach Ungarn gefahren sei.

Durch diesen Zustellversuch und die schriftliche Ankündigung eines 2. Zustellversuchs, die gemäß § 21 Abs.2 ZustellG an der Abgabestelle zurückzulassen ist - diese wird vom Zusteller durch einen entsprechenden Vermerk am Rückschein dokumentiert, der auch aus dem beim Empfänger verbleibenden Kuvert zu ersehen ist - erfuhr der Bw, dass ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden würde. Er wäre daher in der Lage gewesen, entsprechend Vorsorge für eine solche Zustellung zu treffen. Diese Möglichkeit - auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch die vom Zusteller hinterlassene Ankündigung des 2. Zustellversuchs kommt es nicht an - bewirkt aber, dass die Hinterlegung die rechtswirksame Zustellung des Schriftstückes auch dann zur Folge hat, wenn der Empfänger zum Zeitpunkt der



Hinterlegung tatsächlich von der Abgabestelle ortsabwesend ist (vgl VwGH v 28. Mai 1993, 92/17/0239; v 20. Juni 1990, 90/02/0036; ua).

Der Bw hat nie behauptet, zum Zeitpunkt des 1. Zustellversuchs bereits ortsabwesend gewesen zu sein, zumal er selbst von sich aus Beginn und Ende seines Urlaubes in Ungarn mit 3. bis 19. August 2003 angegeben hat. Es war daher davon auszugehen, dass er am 2. August 2003 an der Abgabestelle anwesend war. Dass er vor dem 2. (angekündigten) Zustellversuch die Abgabestelle verlassen hat, ändert nichts an der Rechtswirksamkeit der Hinterlegung.

Auf dieser Grundlage war davon auszugehen, dass die Berufungsfrist mit der Hinterlegung am 4. August 2003 zu laufen begann und somit am 18. August 2003 endete. Die am 20. August 2003 mit Fax an die Erstinstanz übermittelte Berufung war daher als verspätet anzusehen und spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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