Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109356/9/Ki/Pe

Linz, 07.01.2004

 

 

 VwSen-109356/9/Ki/Pe Linz, am 7. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn R S, vom 15.9.2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28.8.2003, VerkR96-15987-2003, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 60 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 28.8.2003, VerkR96-15987-2003, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 2.4.2003 um 22.22 Uhr den Lkw mit dem Kennzeichen (zum Verkehr zugelassen auf die Firma S T GmbH) auf der A1, Westautobahn, in Fahrtrichtung Wien gelenkt und habe er im Gemeindegebiet von St. Lorenz bei km 267,500, in der do. befindlichen Baustelle, die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 54 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Er habe dadurch § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 30 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber per Telefax am 15.9.2003 Berufung. Er führte aus, dass er zur festgestellten Tatzeit das Fahrzeug nicht gelenkt habe, es sei dieses Fahrzeug von einer von ihm namentlich genannten Person aus Kroatien gelenkt worden.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich (Verkehrsabteilung) zugrunde. Danach wurde die zur Last gelegte Geschwindigkeit mit einem Radarmessgerät (Radarbox MUVR 6FA) gemessen.

 

Auf eine Aufforderung zur Rechtfertigung hin hat der Beschuldigte zunächst nicht reagiert, in seiner Berufung hat er dann angeführt, dass nicht er sondern eine von ihm benannte Person aus Kroatien das Fahrzeug gelenkt habe.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat die vom Beschuldigten benannte Person zum Vorbringen befragt, diese Person hat jedoch geantwortet, dass sie den Berufungswerber überhaupt nicht kenne und sie von diesem Herrn noch nie in ihrem Leben gehört habe. Sie sei das letzte Mal im Jahre 2002 (Dezember) in Österreich gewesen, im April dieses Jahres (2003) sei sie in Kroatien gewesen.

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 52 lit.a Abs.10a StVO zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem Radarmessgerät festgestellt und es bestehen keine Bedenken, das Messergebnis der Entscheidung zugrunde zu legen. Demnach war das im Spruch bezeichnete Kraftfahrzeug zur vorgeworfenen Tatzeit am vorgeworfenen Tatort mit der durch das Messgerät festgestellten Geschwindigkeit unterwegs.

 

Der Beschuldigte bestreitet, dass er das Fahrzeug gelenkt hätte und benannte in der Berufung eine Person, welcher er das Kraftfahrzeug überlassen hätte. Auf ausdrücklichen Vorhalt hat diese Person jedoch mitgeteilt, dass sie den Beschuldigten nicht kenne und überdies zum Tatzeitpunkt nicht in Österreich gewesen sei. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet diese Angaben durchaus als glaubwürdig, wäre doch für die Person keinerlei strafrechtliche Sanktion für den Fall, dass sie tatsächlich das Fahrzeug gelenkt hätte, mehr möglich gewesen.

 

Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, letztlich geht der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich jedoch davon aus, dass, insbesondere im Hinblick auf die Angaben der vom Beschuldigten benannten Person, die Rechtfertigung eine bloße Schutzbehauptung darstellt. Dazu kommt, dass der Berufungswerber sich zunächst auf eine Aufforderung zur Rechtfertigung hin überhaupt nicht geäußert hat. Hätte er tatsächlich das Fahrzeug jemand anderem überlassen, so wäre es naheliegend, dass er bereits im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sich entsprechend gerechtfertigt hätte.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Radargerät ein taugliches Messgerät, sodass auch keine Bedenken bezüglich der festgestellten Geschwindigkeit bestehen.

 

Die Berufungsbehörde kommt sohin zum Ergebnis, dass der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn in subjektiver Hinsicht entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursachen für Verkehrsunfälle mit schweren Folgen sind. Zum Schutz der Rechtsgüter Gesundheit und Leben ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

 

Zu Recht hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Bereich einer Autobahnbaustelle im Ausmaß von 54 km/h objektiv gesehen zu einer erheblich nachteiligen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit geführt hat. Strafmildernde Umstände können auch durch die Berufungsbehörde keine festgestellt werden, straferschwerend wurde bei der Strafbemessung ohnedies nichts gewertet.

 

Eine entsprechend strenge Bestrafung ist überdies auch aus spezialpräventiven Gründen geboten, dies, um den Berufungswerber das Unrechtmäßige seines Verhaltens spürbar vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Unter Berücksichtigung der in der Begründung des Straferkenntnisses angeführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, welche nicht bestritten wurden, erachtet die Berufungsbehörde, dass bei dem vorgesehenen Strafrahmen die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowohl bezüglich der Geld- als auch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Beschuldigte weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Mag. K i s c h

 
 

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