Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109357/10/Ki/Pe

Linz, 26.01.2004

 

 

 VwSen-109357/10/Ki/Pe Linz, am 26. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn M S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K P, vom 10.10.2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25.9.2003, VerkR96-25690-2002, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 22.1.2004 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 50 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass als Tatzeit der 11.9.2002, 04.40 Uhr und als Tatort "A1, Westautobahn, im Gemeindegebiet Innerschwand, auf Höhe der Autobahnraststätte Mondsee, auf der Zufahrtsspur zum Autobahnrasthaus Mondsee, aus Richtung Salzburg kommend, unmittelbar vor der Telefonzelle gegenüber der Autobahntankstelle" festgestellt wird.

 

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Verfahrenskosten vor der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wird auf 5 Euro herabgesetzt, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 25.9.2003, VerkR96-25690-2002, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 11.9.2002 vor 04.40 Uhr das Sattelzugfahrzeug auf der A1, Westautobahn, im Gemeindegebiet Innerschwand, auf Höhe der Autobahnraststätte Mondsee, außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen, abgestellt. Er habe dadurch § 46 Abs.4 lit.e StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 7,20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Mit Schriftsatz vom 10.10.2003 erhob der Rechtsmittelwerber gegen das Straferkenntnis Berufung mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben sowie das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründet wird dies, dass der Einschreiter die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hätte. Bemängelt wurde, dass die Meldungsleger nicht entsprechend befragt worden wären.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung im Bereich der Autobahnraststätte Mondsee.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos Oö., Außenstelle Seewalchen/Attersee, vom 12.9.2002 zugrunde. Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde von zwei Gendarmeriebeamten festgestellt. In der Anzeige ist ausdrücklich festgehalten, dass der Lenker des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges dieses am 12.9.2002 um 04.40 Uhr versperrt auf der Zufahrtsspur zum Autobahnrasthaus Mondsee, aus Richtung Salzburg kommend, unmittelbar vor der Telefonzelle gegenüber der Autobahntankstelle - also außerhalb einer durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stelle - auf der Autobahn geparkt hat.

 

Auf eine Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 hat die Zulassungsbesitzerin des ggstl. KFZ (Trans-Logistik GesmbH) den Berufungswerber als Lenker des Fahrzeuges bekannt gegeben.

 

Eine zunächst ergangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (VerkR96-25690-1-2002 vom 10.10.2002) wurde beeinsprucht. In der Folge wurde dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers eine Kopie des Verwaltungsstrafaktes zur Kenntnis übermittelt.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung, an der der Beschuldigte im Beisein seines Rechtsvertreters teilgenommen hat (die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat sich entschuldigt), gestand der Berufungswerber ein, dass er tatsächlich das Fahrzeug wie vorgeworfen abgestellt hatte. Um die Ruhezeit im Interesse der Verkehrsicherheit einzuhalten, habe er das Fahrzeug abgestellt und im Fahrzeug geschlafen, das Klopfen der Gendarmeriebeamten habe er nicht gehört. Er habe nicht gewusst, dass er sein Fahrzeug dort nicht abstellen dürfe, nunmehr sei ihm natürlich bekannt, dass ein derartiges Verhalten verboten ist. Er habe sich vorher einen Überblick verschafft und feststellen müssen, dass sonst keine Abstellflächen zur Verfügung standen. Auf Befragen erklärte er, er verdiene monatlich ca. 2.000 Euro und er sei für zwei Kinder sorgepflichtig. Vermögen besitze er keines.

 

Die Niederschrift über die zeugenschaftliche Einvernahme des Insp. Z vor der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25.3.2003 wurde einvernehmlich zur Verlesung gebracht, der als Zeuge geladene Meldungsleger war verhindert. Der zweite Meldungsleger, RI M, wurde ebenfalls als Zeuge geladen, auf dessen Einvernahme wurde einvernehmlich verzichtet.

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Zunächst wird festgestellt, dass die Tatsache des Abstellens des Sattelkraftfahrzeuges zur vorgeworfenen Tatzeit, am vorgeworfenen Tatort nunmehr unbestritten ist. Dieser Umstand wird daher der Entscheidung zugrundegelegt.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 24 Abs.4 StVO 1960 sind für das Halten und Parken auf Autobahnen und Autostraßen die Bestimmungen der §§ 46 und 47 maßgeblich.

 

Gemäß § 46 Abs.4 lit.e StVO 1960 ist auf der Autobahn verboten, außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen zu Halten oder zu Parken.

 

Der gegenständliche Tatort liegt im Bereich einer Autobahn und es hat, wie bereits dargelegt wurde, der Berufungswerber eingestanden, sein Fahrzeug im Bereich des bezeichneten Tatortes abgestellt zu haben. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass der zur Last gelegte Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde.

 

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so rechtfertigte sich der Berufungswerber, er habe nicht gewusst, dass er sein Fahrzeug dort nicht abstellen dürfte. Mit dieser Argumentation ist jedoch nichts zu gewinnen, zumal von einem Inhaber einer Lenkberechtigung für die Klasse C zu erwarten ist, dass er die entsprechenden Vorschriften kennt. Auch die Argumentation, er habe sein Fahrzeug dort abgestellt, um die gesetzlich gebotene Ruhezeit einzuhalten, vermag nicht zu entlasten, zumal von einem objektiv sorgfältigen Lenker zu erwarten ist, dass er rechtzeitig dafür Sorge trägt, die entsprechenden Ruhezeiten einhalten zu können.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt. Die Konkretisierung der Tatzeit bzw. des Tatortes war iSd § 44a VStG geboten, eine taugliche Verfolgungshandlung liegt diesbezüglich vor, zumal eine Kopie der Anzeige, in welcher alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale enthalten sind, dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers mit Schreiben vom 13.1.2003 (das ist innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) zugegangen ist.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, dass das Verhalten des Berufungswerbers einerseits die Verkehrssicherheit beeinträchtigt hat, andererseits wäre es beispielsweise einem überbreiten Transport nicht mehr möglich gewesen, die Zufahrt zu benützen. Insbesondere aus generalpräventiven Gründen ist daher eine entsprechende Bestrafung geboten.

 

Weiters sind bei der Strafbemessung spezialpräventive Überlegungen miteinzubeziehen, dem Beschuldigten soll durch die Bestrafung das Fehlerhafte seines Verhaltens aufgezeigt und er von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abgehalten werden.

 

In Anbetracht der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse einerseits und dem Umstand, dass sich der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung durch sein Geständnis letztlich kooperativ gezeigt hat, erachtet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Herabsetzung der Geld- bzw. der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß als für vertretbar. Eine weitere Herabsetzung ist jedoch aus den bereits erwähnten präventiven Gründen nicht zulässig.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber durch den Schuldspruch sowie durch das nunmehr festgelegte Strafmaß nicht in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

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