Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109364/2/Br/Gam

Linz, 17.11.2003

 

 VwSen-109364/2/Br/Gam Linz, am 17. November 2003

DVR.0690392
 
 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R A K, gegen das Straferkenntnis und die Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 2. Oktober 2003, Zl: VerkR96-14667-2003, zu Recht:

  1. Der Berufung wird im Punkt 1. mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafen auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 30 Stunden ermäßigt wird; hinsichtlich der weiteren Schuldsprüche wird das Straferkenntnis in dessen Punkt 2. und die Ermahnung behoben und das Verwaltungsstrafverfahren jeweils nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf fünf Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§16 Abs.2, 19, 24, 45 Abs.1 Z.2 und 51e Abs.1 VStG.
zu II: § 65 und 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des Art. 6 Abs.1 und Art.15 Abs.2 2. Satz der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 gemäß § 134 Abs.1a KFG 1967 eine Geldstrafe von je 80 Euro (EFS je 36 Stunden) verhängt, "weil er, wie anlässlich einer am 22.5.2003 um 6.45 Uhr, im Gemeindegebiet B, im Ortsgebiet von K, auf der B, bei Strkm. 33,460 durchgeführten Kontrolle des Lkw's mit dem amtlichen Kennzeichen, mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, festgestellt wurde, er als Fahrer

  1. die Tageslenkzeit von 9 bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei Ruhezeiten überschritten habe, zumal vom 20.5.2003 auf den 21.5.2003 die tatsächliche Tageslenkzeit 10 Stunden 20 Minuten betrug;
  2. das Schaublatt vom 20.5.2003, um 12.55 Uhr unbegründet vor Ende der täglichen Arbeitszeit dem Kontrollgerät entnommen habe;
  3. nach Art.15 Abs.2 2. Satz der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gemäß § 134 Abs.1a KFG 1967 eine Ermahnung ausgesprochen, weil er, wie anlässlich einer am 22.5.2003 um 6.45 Uhr, im Gemeindegebiet B, , im Ortsgebiet von K, auf der B, bei Strkm. 33,460 durchgeführten Kontrolle des Lkw's mit dem amtlichen Kennzeichen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, festgestellt, wurde wonach er als Fahrer das Schaublatt vom 20.5.2003 auf den 21.5.2003 über den dafür vorgesehenen Zeitraum von 24 Stunden hinaus verwendet habe, zumal das Schaublatt am 20.5.2003 um 2.30 Uhr eingelegt wurde und am 21.5.2003 um 6.25 Uhr entnommen wurde.

 

2. Die Behörde erster Instanz stützte ihre Entscheidung im Ergebnis auf die sogenannte Gendis-Anzeige des GP Braunau am Inn Nr. A1/0000001968/01/2003, dessen Erstellungsdatum zumindest nicht offenkundig ersichtlich ist. Daraus geht hervor, dass der Berufungswerber sich Berufungswerber über Beanstandung wohl negativ äußerte, die Übertretungen jedoch nicht bestritt.

Seine Verantwortung ist an sich nachvollziehbar, wobei sich laut Anzeige nach bereits konsumiert gewesener zweimaliger wöchentlicher Verlängerung der Tageslenkzeit eine Fahrzeitüberschreitung von einer Stunde und 20 Minuten ergibt, welche vom Berufungswerber mit verkehrsspezifischen Unwägbarkeiten erklärt.

 

2.1. Der Berufungswerber wendet sich dagegen in seiner als fristgerecht zu wertenden Berufung. Darin erklärt er die Fahrzeitüberschreitung mit einem unvorhergesehenen Stau. Die geplante Fahrzeit von B, in D, bis in die Nähe von W wäre mit zehn Stunden geplant und ohne den Stau auch einhaltbar gewesen. Das Schaublatt vom 20.5.03 habe er dem Kontrollgerät um 12.55 Uhr nur zwecks Überprüfung der Lenkzeit kurz entnommen.

 

2.1.1. Da sich die Übertretungspunkte des Art.15 Abs.2 zweiter und dritter Satz leg.cit in den Schutzzielen überschneiden, sind die sehr knapp gehaltenen Berufungsausführungen und Einbeziehung der Einspruchsangaben, auch gegen die ausgesprochene Ermahnung gerichtet zu erachten gewesen.

 

3. Da sich hier die Berufung im Ergebnis nur gegen eine unrichtige rechtliche Beurteilung wendet, konnte im gegenständlichen Fall die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 und VStG).

Da ferner keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.

 

4. Über die dagegen eingebrachte Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

Unstrittig ist, dass das vom Bw gelenkte Fahrzeug dem Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 idgF unterlag. Ausnahmefälle, die in den Art. 4 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 angeführt sind, lassen sich dem Akt nicht entnehmen. Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2135/98 finden Anwendung.

Den Straftatbestand gibt § 134 Abs.1 KFG 1967 vor. Danach begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den (Gebots- und Verbots-) Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr vom 31.12.1985, geändert durch Verordnung (EWG) Nr.3572/90 vom 17.12.1990, zuwiderhandelt. Die - in dieser Formulierung aufrechte - statische Verweisung im § 134 Abs.1 KFG 1967 lässt die Verordnung (EWG) Nr. 2135/98, in Kraft getreten mit 10.10.1998, unberücksichtigt. Allerdings erfuhr gerade der hier als verletzt vorgeworfene Artikel 15 Absatz 2 der EG-Verordnung 3821/85 eine inhaltliche Änderung. Diese gründet darin, dass diese lautet: "a) In Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 werden jeweils nach der Bezugnahme auf das Schaublatt bzw. die Schaublätter die Worte "oder (die) (eine) Fahrerkarte(n)" eingefügt."

Daraus folgt aus rechtlichen Gründen, dass das in diesem Faktum wohl tatbestandsmäßige Verhalten des Bw nicht mit Strafe bedroht ist. In diesem Zusammenhang ist auch noch zu erwähnen, dass die salvatorische Klausel des § 134a KFG 1967 ausdrücklich nur hinsichtlich Bundesgesetze statische Verweisungen im KFG zu dynamischen Verweisungen macht; hinsichtlich EU-Richtlinien und EU-Verordnungen gilt dies jedoch nicht.

 

4.1. Da somit das Verhalten des Berufungswerber betreffend den Art.15 Abs.2 leg.cit. nicht mit Strafe bedroht ist, war aus Anlass der Berufung im Punkt 2. des Straferkenntnises und hinsichtlich der Ermahnung gemäß dem Grundsatz "nullum crimen sine lege" spruchgemäß zu entscheiden. Der Unabhängige Verwaltungssenat übersieht dabei durchaus nicht, dass diese Rechtssituation zu einem sehr unbefriedigenden Ergebnis führt, wobei nur dem Gesetzgeber eine Schließung dieser Gesetzeslücke vorbehalten zu bleiben hat.

 

 

4.2. Im Übrigen ist hinsichtlich des Punktes 1. des Straferkenntnis bei der Strafzumessung gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

Eingangs wird bemerkt, dass mit Fahrzeitüberschreitungen bzw. in den Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten iSd VO (EWG 3820/85 und 3821/85) grundsätzlich nachhaltig negative Auswirkungen gegen Schutzinteressen der Verkehrssicherheit einhergehen und somit einen schwerwiegenden Verstoß indizieren.

Im gegenständlichen Fall kann jedoch dem Berufungswerber darin gefolgt werden, dass er einerseits die Fahrzeit doch nur in eher geringfügigem Ausmaß und dies aus Gründen die (s)ein Verschulden doch als geringfügig erachten lassen überschritten hat. Mit Blick auf seine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit konnte daher mit der nunmehr verhängten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum