Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109368/8/Br/Be

Linz, 12.12.2003

VwSen- 109368/8/Br/Be Linz, am 12. Dezember 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Ing. R J, B, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 14. Oktober 2003, Zl. VerkR96-6661-2002, nach der am 9. Dezember 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I. Die Berufung wird im Punkt 1) abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. Im Punkt 2) wird der Berufung Folge gegeben; dieser Spruchpunkt wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19 Abs.1 u.2, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 117/2002 - VStG;

II. Zu Punkt 1) werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren 14,40 Euro (20% der vollinhaltlich bestätigten Strafen) auferlegt. Im Punkt 2) entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2, 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wegen Übertretungen nach § 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und nach § 14 Abs.4 iVm § 37 Abs.1 FSG Geldstrafen von 1) 72 Euro und 2) 36 Euro und für den für den Fall der Uneinbringlichkeit 24 und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafen auferlegt, wobei ihm zur Last gelegt wurde, er habe am 26.11.2002 um 11.25 Uhr den PKW, R L, Kennzeichen , in Linz auf der A 7, Richtungsfahrbahn Nord, bei Straßenkilometer 13,0 bis Ausfahrt Dornach stadtauswärts, gelenkt und dabei

1) entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 28 km/h überschritten, da Sie 108 km/h fuhren sowie

2) als Besitzer des ungültig gewordenen Führerscheins diesen nicht unverzüglich bei der Behörde abgeliefert. Der Führerschein war ungültig, da Sie das Lichtbild nicht einwandfrei erkennen ließ.

1.1. Die Behörde erster Instanz erachtete den Tatvorwurf zu Punkt 1) auf Grund der im Rahmen einer unter Verwendung eines sogenannten "Multivision-Systems" durchgeführten Nachfahrt gemachten dienstlichen Wahrnehmung als erwiesen. Bei diesem System handelte es sich um eine geeichte Anlage, wobei mangels getätigter Bandaufzeichnung von der abgelesenen Fahrgeschwindigkeit ein Abzug von 10% gemacht wurde.

Im Punkt 2) wurde der Tatbestand auf die vom Organ der Straßenaufsicht getätigten Einschätzung des im Führerschein angebrachten Lichtbildes als erwiesen erachtet.

Bei der Strafzumessung ging die Behörde erster Instanz von einem geschätzten Monatseinkommen in der Höhe von 1.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Unter Hinweis auf die für die angeführten Delikte vorgesehenen Strafrahmen und fehlender Strafmilderungsgründe wurden die verhängten Geldstrafen angemessen erachtet.

2. Die dagegen fristgerecht erhobene Berufung wird ob ihres Umfanges und der weit über die Sache hinausgehenden Ausführung nachstehend wörtlich wiedergegeben:

" Berufung gegen Straferkenntnis VerkR96-6661-2002

Sehr geehrte Damen und Herren!

Bezugnehmend auf die oben angeführte Straferkenntnis erhebe ich Berufung.

Der in ihrer Begründung angeführte Sachverhalt ist gänzlich falsch dargestellt und entspricht in keiner Weise den tatsächlichen Vorfällen.

Darüber hinaus versuchen Sie, wesentliche dem Verständnis des "Vorfalls" relevante Begebenheiten als nicht der Beanstandung zugehörig weg zu argumentieren. Weiters wird mehrfach auf bewiesene Tatsachen verwiesen, ohne das hierfür Beweise vorgelegt werden können.

Darüber hinaus ist wurde die Zeugenbefragung nicht unmittelbar aufeinander folgend durchgeführt (siehe hierzu die Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen vom 18.3.03 sowie 7.4.03), sodass die Möglichkeit einer Absprache gegeben und in Anbetracht der Aussagen auch wahrscheinlich ist.

Aufgrund der bereits erfolgten ausführlichen Richtigstellung des Sachverhaltes (siehe hierzu Schreiben vom 30. Dezember 2002) möchte ich mich im Folgenden ausschließlich auf die erneut auftauchenden Widersprüche konzentrieren.

Zu ihrem Schreiben vorn 29.8.2003 Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Bearbeiter J. Ortner)

In ihrem Schreiben behaupten sie unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme" unter Punkt 2.) Als Besitzer des ungültig gewordenen Führerscheines diesen nicht unverzüglich bei der Behörde abgeliefert zu habe. Der Führerschein war ungültig, da Sie das Lichtbild nicht einwandfrei erkennen ließ.

Hierzu ist anzumerken, dass gemäß Zeugenaussage (RI S vom 7.April 2003) keine

Angabe gemacht werden kann, ... da die KFZ Papiere nicht eingesehen wurden, die

Amtshandlung wurde vom Kollegen durchgeführt

Da seitens der BH Urfahr keine Einsicht auf dieses Dokument vorgenommen wurde, stellt

sich die Frage, wie eine Beweisaufnahme vorgenommen wurde?

Darüber hinaus kann aufgrund einer ungeprüften Aussage eines Beamten kein erbrachte Beweis abgeleitet werden.

Weiters ist es im Zuge einer Beweisaufnahme erforderlich, derart subjektive Aussagen zu überprüfen, insbesondere wen seitens des Beschuldigten weitere Exekutivbeamte angeführt werden, die zu späterem Zeitpunkt zu einer gegenteiligen Auffassung gekommen sind.

Somit kann es sich hierbei lediglich um eine eigenmächtige, nicht korrekte Schlussfolgerung des schriftführenden Beamten (J. O) handeln.

Faktum:

Es gibt im gegenständlichen Fall keine Beweisaufnahme. Es handelt sich hier um eine

vorsätzlich irreführende Falschaussage

Schreiben vom 5.7.2003 (gez. Gl S)

Beilage zum Schreiben vom 29.8.2003

Angaben des Beschuldiqten

Die hier angeführten verkürzten Interpretationen stellen die tatsächlichen Aussagen nur verzerrt oder Überhaupt falsch dar.

Ich verweise daher auf das Originalschreiben, welches keiner verkürzten oder falsch wiedergegebenen Darstellung bedarf.

Angaben zu den Punkten des Besch. durch den ML

ad 1)

Historie:

Zeugenaussage Gl S (18.3.2003):

Die Nachfahrt endete bei der Abfahrt Dornach, es wurde das Blaulicht und das Folgetonhorn eingeschaltet, um den Besch. zur Fahrzeug- und Lenkerkontrolle anhalten zu können. Das KFZ des Besch. wurde an der Tankstelle wahrgenommen; der Besch. wurde zwecks Fahrzeug- und Lenkerkontrolle zur Aushändigung seiner Fahrzeugpapiere aufgefordert.

Faktum:

Aus dieser Aussage ist klar erkenntlich, dass sich das Einsatzfahrzeug nicht unmittelbar hinter dem KFZ des Beschuldigten befunden haben kann (Vergleiche hierzu auch Schreiben vom 30. Dezember 2002: "Da sich ein vor mir fahrendes Fahrzeug nicht mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bewegte, fuhr ich vorschriftsmäßig links daran vorbei und verließ in weiterer Folge die A 7 bei der Abfahrt Auhof/Dornach)

Hätte sich das Einsatzfahrzeug unmittelbar hinter dem KFZ des Besch. befunden wäre es zu einer Nachfahrt bis zur Tankstelle und nicht zu einer Wahrnehmung bei der Tankstelle gekommen.

Stellungnahme Gl S (05.07.2003)

Gl S relativiert seine Aussage und erweitert diese um eine neue Facette.

... konnte bei der Jettankstelle auf der Freistädter Straße zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle ANGEHALTEN werden.

Hierbei handelt es sich um eine konkrete Falschaussage, welche im Widerspruch zur eigenen Zeugenaussage vom 18.3.2003 und der Stellungnahme des Beschuldigten vom 30.12.2003 steht.

Faktum ist, dass das KFZ des Beschuldigten bereits bei der Zapfsäule geparkt und der Motor bereits abgestellt war. Somit kann von keiner Anhaltung gesprochen werden.

Weiters wird der von ihm der falsch dargestellte Sachverhalt mittels unangebrachter Polemik

kommentiert.

Dieser Umstand einer Anhaltung setzt obligatorisch eine Verfolgungsfahrt und keine

wundersame Erscheinung voraus (vergleiche hierzu die Zeugenaussage vom 18.03.2003).

Faktum:

ad 2)

Zum "nicht beschriebenen Fluchtversuch" ergänzt der Verfasser, dass nur

Verwaltungsstrafrechts relevante Fakten in der Anzeige niedergeschrieben werden,.-.

Dieser Aussage zufolge ist ein Fluchtversuch also strafrechtlich nicht relevant!??l

Sollte dieser "Fluchtversuch" doch relevant sein, ist der Rückschluss, dass es keinen

Fluchtversuch gab, da dieser schlussendlich nicht protokolliert wurde.

Es wurde also kein "Fluchtversuch" unternommen!

Dies bedingt, dass die Angaben zur Verfolgung unmittelbar hinter dem KFZ des

Beschuldigten nicht korrekt sind.

ad 3)

Die Aussage, dass der Beamte keinen Einfluss auf die Wegstrecke eines vor ihm

befindlichen KFZ hat ist richtig.

Der Grund warum auf diesen Umstand explizit hingewiesen wurde, ist jener, dass kein

Flüchtender zur nächsten Tankstelle fährt um dort sein Fahrzeug aufzutanken.

Faktum:

Der Beschuldigte befand sich nicht in einer Fluchtsituation.

Dem Beschuldigten war die Verfolgung nicht bewusst, sonst wäre er nicht zur Zapfsäule gefahren, sondern hätte sich einen freien Bereich im vorliegenden Areal zum parken gesucht.

Wenn dem Flüchtenden seine Verfolgung, wie sein Verhalten ja beweist, nicht bewusst war, so ist dies auf den Umstand zurückzuführen, dass sich das Einsatzfahrzeug mit aktiviertem Blaulicht und Folgetonhorn nicht unmittelbar hinter im befand.

Somit ist die Irrelevanz des Umstandes ob das KFZ zur Zapfsäule gelenkt wurde eindeutig widerlegt. Vielmehr wird der Eindruck des Schönfärbens durch den Verfasser des Schreibens (siehe dazu auch Punkt 1) erhärtet.

ad 4)

Dieser überaus interessante Rückschluss, dass sich ein KFZ weiches zwischen 2 Verkehrsteilnehmern (Einsatzfahrzeug und KFZ des Beschuldigten) welche sich mit 80 km/h bewegen mit einer um 50% höheren Geschwindigkeit bewegen muss, sollte vom Autor doch noch eingehend erläutert werden.

Weiters gibt der Verfasser dieser Aussage ja bereits selbst die Antwort auf seine falsche Annahme.

Da sich das in der Mitte befindliche Fahrzeug nicht mit 120 km/h bewegte, lässt dies nur zwei Gedankenmodelle zu:

Ebenso ist die Zweifelhaftigkeit dieser Aussage in die Richtung zu bedenken, dass der Beschuldigte erst NACH der Messung mit Blaulicht und Folgetonhorn verfolgt wurde, und er zu diesem Zeitpunkt des Messvorganges noch gar nicht hätte wissen könne, dass er von der Polizei verfolgt wird. Aufgrund dieses Umstandes stellt sich dem ML die Frage warum er sich gerade auf diese Sequenz seiner Verkehrsteilnahme so genau erinnern konnte, obwohl dies für den Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt noch als völlig normal zu erleben war........ einer vorliegenden Schutzbehauptung durch den Beschuldigten immer deutlicher.

Wie im Schreiben vom 30.12.2002 nachzulesen, wurde kein KFZ überholt, es erfolgte lediglich ein Vorbeifahren an einem anderen Verkehrsteilnehmer. Diese Formulierung verdeutlicht den geringen Geschwindigkeitsunterschied. Unter Einhaltung der Sicherheitsabstände wurde danach die Fahrbahn gewechselt um zur Ausfahrt Dornach abzubiegen.

Es ist nun mal als gegebenes Faktum anzusehen, dass ein bereits passiertes Fahrzeug (egal ob überholt oder vorbeigefahren) sich nur hinter einem befinden kann. Somit ist auch schlüssig bewiesen, dass sich dieses KFZ zwischen Einsatzfahrzeug und Fahrzeug des Beschuldigten befunden haben muss.

Warum in diesem Fall also von einer Schutzbehauptung zu reden ist, kann nicht nachvollzogen werden. Es scheint hierzu eine Erklärung durch Hr. Gl S unbedingt notwendig.

ad 5)

Hier wurde vom Verfasser des Schreibens bewusst missverstanden, warum der Abstand in jedem Fall einer Geschwindigkeitsmessung eine erhebliche Rolle spielt - die vorliegende Eichung hat nur bis zu einer vorgegeben Entfernung Gültigkeit.

Weiters ist diese nur möglich, wenn sich zwischen der Messeinheit und dem zu messenden Objekt keine Hindernisse befinden.

Vergleiche hierzu:

Zum Abschätzen, ob und in welcher Geschwindigkeit sich projizierende Körper entfernen

verweise auf mein Schreiben vom 30.12.2002 sowie auf einschlägige Fachliteratur.

ad 6)

Die Darstellung, dass beide Beamte während der Verfolgung des Beschuldigten den Monitor beobachten, einer der beiden laut mitzählt und beide dabei vergessen einen Knopf für die Videoüberwachung zu drücken, scheint nicht sehr glaubhaft und würde, sollte dies tatsächlich so vorgefallen sein, eindeutige Rückschlüsse auf die Qualifikation der beiden Beamten nach sich ziehen.

ad 9)

Die beharrliche Wiederholung von Falschaussagen erhebt diese nicht in den Stand der Wahrheit.

Faktum:

Bei anderen zu späterem Zeitpunkt erfolgten Verkehrskontrollen wurde die angebliche "Unkenntlichkeit' nicht beanstandet. Sollte sich daher der exekutierende Beamte tatsächlich in der Situation befinden, eine eindeutige ldentifikation nicht vornehmen zu können, so liegt dies augenscheinlich an seiner Wahrnehmungsfähigkeit, da bewiesener Maßen andere Kollegen damit kein Problem haben.

Weiters wurde dieser Umstand nur von Gl S beanstandet, sein Kollege enthält sich wohlweislich einer Aussage (Zeugenaussage RI S 7.4.2003).

ad10)

In diesem Punkt scheint Gl S die Stellungnahme vom 30.12.2002, auf welche sein

Schreiben sich bezieht, nicht durchgelesen zu haben.

Faktum:

· Faktum ist, dass die vorgeschriebene Geschwindigkeit nicht überschritten wurde,... Die Übertretung wurde daher immer, nachweislich jedenfalls mit Schreiben vom

30.12.2002 bestritten

· Hier wurde zum wiederholten Mal versucht, durch gezielte Falschaussagen Recht zu beugen und den tatsächlichen Tathergang zu relativieren.

Bemerkt wird, dass die in der Anzeige angeführten SWB aufgrund der bisherigen langjährigen Berufserfahrung einer Verwaltungsübertretung völlig emotionslos und vorurteilsfrei nachgehen,.....

Das diese Ausführung im gegebenen Fall lediglich graue Theorie sind, lässt sich am Besten damit belegen, dass schon erhebliche Widersprüche zwischen Zeugenaussage und Stellungnahmen bis hin zu konkreten Falschaussagen in diesem Schreiben nachgewiesen wurden.

ad 11)

Da dem Verfasser des Schreibens vom 28.8.2003 (gez. Gl S) bereits mehrere Falschaussagen, sowie erhebliche Widersprüche zu seiner eigenen Zeugenaussage nachgewiesen wurden, verwundert sein verhalten, seine Dienstnummer nicht bekannt zu

geben, nicht weiters.

Allfällige Rückschlüsse seiner Falschaussagen auf sein allgemeines Dienstverständnis sind nahe liegend - und werden durch seine Aussage "die Bekanntgabe der Dienstnummer sei irrelevant da kein Zusammenhang zur vermeintlichen Straftat besteht' nur noch offensichtlicher.

Zu ihrem Schreiben vom 14.10.2003

Straferkenntnis

Verfasser: Mag. W Wl

Unterzeichnet: J O

In ihrem Straferkenntnis kommen sie zum unter Punkt 2 zum Ergebnis, das der Führerschein ungültig ist. Es wird hier von der Annahme ausgegangen, dass diese Erkenntnis aufgrund der Beweisaufnahme vom 29.08.2003 erfolgte. Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten dass in Bezug auf dieses Dokument keine Beweisaufnahme durchgeführt wurde, sondern lediglich die Meinung eines Beamten präjudizierend übernommen wurde.

Dass in einem Rechtsstaat wie Österreich eine solche Vorgehensweise zulässig ist, verwundert doch sehr. Grundsätzlich stellen sich hier überaus berechtigte Zweifel an der Vorgehensweise und Kompetenz der beiden Beamten der BH Urfahr-Umgebung.

Im o.a. Schreiben führt der Verfasser (W bzw. O?) wie folgt an: RI S sagte aus Zeuge sinngemäß aus, er habe im Zeitpunkt den Zivilstreifenwagen gelenkt. Mittels eingebauten Messgerät Multivision habe während der Nachfahrt eine Geschwindigkeit von 120 km/h gemessen werden können ....

Bei seiner Einvernahme bestätigte Gl S diese Aussage. Die Anzeige stimmt inhaltlich mit den Zeugenaussagen der Beamten überein.

Wie in vorliegenden Schreiben schon ausführlich behandelt, gibt es zusätzlich zu der Anzeige und den Zeugenaussagen noch ein Schreiben vom 29.8.2003, in welchem erhebliche Widersprüche zu den Zeugenaussagen und der Schilderung des Tathergangs in der Anzeige auftreten. (Vergleiche hierzu die ausführliche Stellungnahme weiter oben)

Trotz dieser sowohl berechtigten als auch erheblichen Widersprüche kommt der Verfasser des Schreibens vom 14.10.2003 zum Ergebnis, dass die getätigten Aussagen über jeden Zweifel Erhaben sind.

Weiters verwundert es sehr, dass es dem Verfasser des Schreibens, trotz der mehrfachen Erwähnung des Multivisions-System, nicht einmal eine Bemerkung wert ist, dass keine Videoaufzeichnung erstellt wurde und somit jeder Beweis ausständig ist.

Das fehlen der Beweise wird nicht nur ignoriert, nein der Verfasser des Schreibens (W bzw. O'?) behauptet sogar, dass bei Würdigung der vorliegenden Beweise die Geschwindigkeitsübertretung als hinlänglich erwiesen anzusehen ist.

Hierzu sollten die vorliegenden Beweise doch bitte zur Einsicht vorgelegt werden.

Weiters wird die Aussage eines Beamten, dessen widersprüchliche Aussagen schriftlich vorliegen, als Beweis gewürdigt, andere Exekutivbeamte die während einer Routinekontrolle das Führerscheinbild als ausreichend erkennbar zur Kenntnis nahmen und keinerlei Unkenntlichkeit beanstandeten, werden ignoriert.

Es scheint dem Verfasser des Schreibens ein Anliegen zu sein auf Gesetzestextierung hinzuweisen. Hierzu sei angemerkt, dass es über die zitierten Gesetzesauszüge auch noch seitenlange Abhandlungen über die Interpretation von Gesetzen und deren Rechtsprechung gibt. Dem Verfasser dieser Zitate sei nahe gelegt, die einschlägigen Entscheide des OGH bzw. VGH zu gegenständlicher Causa zu studieren, anstatt in seiner Dienstzeit auf Kosten der Steuerzahler zu polemisieren und Halbwahrheiten zu verbreiten.

Abschließend lässt sich festhalten, dass über die widersprüchlichen und kontroversen Aussagen der beiden involvierten Beamten (welche schwarz auf weiß vorliegen) hinaus, auch seitens des Verfassers des Schreibens vom 14.10.2003 verdeutlicht wird, wie Rechtsprechung im vorliegenden Fall trotz aller Widersprüche, fehlender Beweise und offensichtlicher Fehler zu Gunsten einer vorgefassten Meinung gebeugt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Ing. R J (mit e.h. Unterschrift)"

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes. Dem Akt angeschlossen ist die Anzeige der Meldungsleger, mehrere umfassende schriftliche Äußerungen des Berufungswerbers, schriftliche Stellungnahmen der nachgenannten Zeugen und ein umfassender ergänzender Bericht des GI S v. 5.7.2003, die Verordnung des damaligen BM f. öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 29.7.1988, Zl. 615.007/1-I/11-88 und der Eichschein zur Multivisionsanlage.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurden die zwei einschreitenden Polizeibeamten BezInsp. H S und RevInsp. M S zeugenschaftlich einvernommen. Ebenfalls wurde der Berufungswerber als Beschuldigter gehört. Vom Verhandlungsleiter wurde in dessen Führerschein Einsicht genommen. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm aus dienstlichen Gründen entschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil.

3.1. Da keine 2.000 € übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung war hier trotz einer 500 Euro nicht übersteigenden Geldstrafe, zwecks unmittelbarer Darstellung und entsprechender Würdigung des Berufungsvorbringens in Wahrung eines fairen Verfahrens iSd Art. 6 EMRK geboten.

4. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

4.1. Der Berufungswerber lenkte am 26.11.2002 um 11.25 den Pkw mit dem oben angeführten Kennzeichen auf der A7 in nördliche Richtung. Im Zuge dieser Fahrt überholte er nach dem Verlauf der A7 in östlicher Richtung kurz nach der Voest-Brücke, den als Dienstkraftfahrzeug nicht erkennbaren PKW der Verkehrsabteilung der Bundespolizeidirektion Linz. Die Fahrgeschwindigkeit des Dienstfahrzeuges betrug zu diesem Zeitpunkt zwischen 80 und 90 km/h. Auf Grund dieses Vorganges wurde die Nachfahrt aufgenommen, wobei ein gleichbleibender Abstand hergestellt und die Fahrgeschwindigkeit von 120 km/h vom Monitor der geeichten (Eichschein v. 27.2.2002, Gerätenummer 202528) Multivisions-Anlage abgelesen wurde. Das Dienstfahrzeug war zu diesem Zeitpunkt zu einem stationären Messeinsatz unterwegs, sodass bei der sich hier zufällig ergebenden Nachfahrt (noch) keine Videokassette eingelegt war. Eine Aufzeichnung dieser Fahrt steht demnach nicht zur Verfügung.

Der Berufungswerber verließ in der Folge die A7 über die Ausfahrt Dornach, wobei die Nachfahrt zu diesem Zeitpunkt bereits mit Blaulicht erfolgte. Der Berufungswerber fuhr schließlich zur Jet-Tankstelle auf der Freistädterstraße zu bzw. erfolgte dort die Anhaltung und Amtshandlung.

4.2. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde von den Gendarmeriebeamten der Ablauf der Wahrnehmung in weitestgehend übereinstimmender Weise geschildert. Die Beamten machten einen sehr sachlichen und überzeugenden Eindruck, sodass sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat keinerlei Anhaltspunkt für Zweifel an der Richtigkeit der Schilderung des Fahrablaufes ergeben. Die Angaben deckten sich auch mit den Darstellungen in der Anzeige und insbesondere mit der sehr ausführlichen Darstellung von GrInsp. S im Bericht vom 5.7.2003.

Wenn daher die Zeugen im Rahmen ihrer Einvernahme nochmals präzisierten, dass sie vom Fahrzeug des Berufungswerbers im Beschränkungsbereich 80 km/h auf der A7 in östlicher Richtung bei einer eigenen Fahrgeschwindigkeit von 80 bis 90 km/h überholt wurden, ist es geradezu pflichtgemäß einen solchen Verkehrsteilnehmer einer entsprechenden Beobachtung zu unterziehen. Obwohl hier mangels eines eingelegten Videobandes eine Aufzeichnung der (Nach-)Fahrt unterblieb, ist dies - im Gegensatz zur Ansicht des Berufungswerbers - weder als dramatisch, noch die Glaubwürdigkeit erschütternd und ebenso nicht mit den Dienstpflichten der Polizeibeamten in Widerspruch stehend zu bezeichnen. Die Polizeibeamten machten dies mit dem Hinweis, zu einem bestimmten Messort unterwegs gewesen zu sein und eben zu diesem Zeitpunkt die Kassette noch nicht eingelegt gehabt zu haben durchaus plausibel. Dies schmälert daher - im Gegensatz zum Tenor der sich in über sieben Seiten erstreckenden und sich geradezu in übertriebene Wortgenauigkeit ergehenden Darstellung des Berufungswerbers - keinesfalls ihre Glaubwürdigkeit. Indem die im Zuge der Nachfahrt die Fahrgeschwindigkeit unmittelbar vom Monitor der Anlage abgelesen wurde und dieses Faktum offenbar noch am gleichen Tag in die Anzeige übernommen wurde besteht auch objektiv kaum ein Freiraum für eine Fehlerquelle. Da letztlich alle den Straßenverkehr betreffenden Verkehrsüberwachungsaktivitäten auf Messungen und Feststellungen durch entsprechend geschulte und mit solchen Aufgaben betraute öffentlichen Organen basieren, ist auch diese Amtshandlung als völlig normal verlaufend zu bezeichnen. Schließlich ist den Beamten auch zuzumuten, dass entsprechende Fahrzeug soweit identifiziert gehabt zu haben, es im Falle eines kurzfristigen Verlustes des Sichtkontaktes auch beim Wiederauftauchen und schließlich bei der Anhaltung wieder als solches zu erkennen.

Der Berufungswerber vermochte somit diesem Messergebnis mit seinen als bloße Vermutungen und die Möglichkeit eines Irrtums in den Raum gestellten Zweifel, die Richtigkeit der Angaben der Straßenaufsichtsorgane sachlich nicht zu erschüttern.

Von der Tauglichkeit dieses Systems ist insbesondere auf Grund der entsprechenden amtlichen Zulassung auszugehen, wobei eine bestimmte Fahrgeschwindigkeit auch ohne eine solche Anlage gleichsam und jedermann durch Ablesen des Tachos feststellbar ist. Diesbezüglich wurde oben schon näher ausgeführt. Würde man schließlich den die sachliche Ebene weithin verlassenden Ausführungen folgen, müsste nicht nur jegliche Überwachung durch augenscheinliche Wahrnehmungen durch Organe der Straßenaufsicht, sondern auch jegliches technische Verkehrsüberwachungssystem als nicht geeignet in Frage gestellt werden. Zu den oben vollinhaltlich widergegebenen und Sachebene verlassenden Ausführungen des Berufungswerbers ist lediglich zu sagen, dass er damit dem Tatvorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mit Erfolg entgegen zu treten vermag und seine Ausführungen inhaltlich hier dahingestellt bleiben können.

Lediglich der rechtlichen Beurteilung betreffend das Lichtbild vermag sich der
Oö. Verwaltungssenat dem Berufungswerber anschließen. Diesbezüglich gelangt die Berufungsbehörde zur Überzeugung, dass der Berufungswerber auf dem Lichtbild, wenngleich in noch etwas vollerem Haar und naturgemäß in entsprechend jüngeren Jahren zeigt, sehr wohl erkennbar ist.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

5.1. Rechtlich verweist der unabhängige Verwaltungssenat auf die von der Erstbehörde in zutreffender Weise getätigte Subsumtion des Tatverhaltens unter § 52a Z10a StVO 1960 und die Strafnorm nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

Einem Organ der Straßenaufsicht ist gemäß der Judikatur die ordnungsgemäße Verwendung eines entsprechenden Gerätes und auch die richtige Ablesung einer Fahrgeschwindigkeit zuzumuten (vgl. VwGH 2.3.1994, 93/03/0238 mit Hinweis auf VwGH 30. Oktober 1991, Zl. 91/03/0154).

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Mit einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit in einem stadtnahen Autobahnbereich im Umfang von 28 km/h sind - abstrakt besehen - durchaus nachteilige Beeinträchtigungen gesetzlich geschützter Werte verbunden. Auch die subjektive Tatschuld ist im anzunehmenden Bewussten der Inkaufnahme dieser an der Tachoanzeige um etwa 50% überschrittenen Fahrgeschwindigkeit als qualifiziert zu werten.

Der objektive Tatunwert lässt sich ferner anschaulich in nachfolgender Berechnung objektivieren. Ausgehend von einer im Regelfall als realistisch anzunehmenden erreichbaren Bremsverzögerung von 7,5 m/sek2 und einer durchschnittlichen Reaktionszeit von einer Sekunde und einer Bremsschwellzeit von 0,2 Sekunden, liegt der Anhalteweg aus 80 km/h etwas über 57 Meter. Demgegenüber gelangt das Fahrzeug unter den gleichen Reaktionsbedingungen bei der vom Berufungswerber unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze gelenkten Geschwindigkeit von
108 km/h erst nach 93 m zum Stillstand. Der Punkt, bei welchem ein Fahrzeug mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bereits zum Stillstand gelangt, wird mit der hier zur Last liegenden Fahrgeschwindigkeit noch mit mehr als 83 km/h durchfahren (Berechnung mit Analyzer Pro 4).

Daraus ist erhellt, dass mit einer solchen Geschwindigkeitsüberschreitung das abstrakte Gefährdungspotenzial stark erhöht und der damit einhergehende Unwertgehalt auch einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung bereits zu einer nachhaltigen Gefahrenerhöhung führt.

Die Unfallstatistik belegt, dass vielfach die Geschwindigkeitsüberschreitungen als die unmittelbar kausalen Unfallauslöser sind, insbesondere weil dadurch unfallvermeidende Abwehrhandlungen nicht mehr wirksam werden bzw. zu spät kommen.

Im Hinblick darauf ist aus Gründen der Generalprävention Überlegungen mit entsprechenden Bestrafung vorzugehen.

Selbst unter der unrealistisch niedrigen Einschätzung des Einkommens des Berufungswerbers mit nur 1.000 Euro wäre bei fehlenden Milderungsgründen der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ein Ermessensfehler in dieser Strafzumessung nicht zu erblicken.

7. § 14 Abs.4 FSG lautet:

Wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, hat dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (§ 15). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

Ein Verstoß gegen diese gesetzlich intendierten Merkmale kann hier nicht erblickt werden. Wie oben festgestellt, zeigt das technisch einwandfreie Lichtbild den Berufungswerber in jüngeren Jahren und mit etwas dichterem Haar. Ein derartiger Umstand indiziert aber keine Verwaltungsübertretung, da dadurch nicht die Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit des Dokumentes in Frage steht (vgl. h. Erk. vom 3.11.1998, VwSen-105751/7/Ki/Shn). In diesem Zusammenhang wird darüber hinaus auf die Judikatur zur früheren und den gleichen Schutzzweck betreffenden Bestimmung des § 71 Abs.3 KFG verwiesen (VwGH 9.11.1990, 90/18/0180). Demnach ist von einer Ungültigkeit des Dokumentes (erst) dann auszugehen, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden oder das Lichtbild fehlt, oder Beschädigungen die Einheit und Echtheit des Dokumentes in Frage stellen.

Zusammenfassend wird daher in diesem Punkt seitens der erkennenden Berufungsbehörde festgestellt, dass dieser gegen den Bw erhobene Tatvorwurf unbegründet ist, weshalb in diesem Punkt der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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