Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250511/57/Lg/Bk

Linz, 19.05.2000

VwSen-250511/57/Lg/Bk Linz, am 19. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder aus Anlass der Berufung des Herrn W gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 12. Februar 1996, Zl. SV96-28-1995-Em, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren wird gemäß § 45 Abs.1 Z2 iVm § 31 Abs.3 VStG 1991 wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

Entscheidungsgründe:

Infolge der Berufung erging nach mehreren öffentlichen mündlichen Verhandlungen ein Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates. In weiterer Folge wurde die Sache mehrmals bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts anhängig, sodass, auch unter Berücksichtigung des § 31 Abs.3 dritter Satz VStG für eine Erledigung innerhalb der Strafbarkeitsverjährungsfrist (§ 31 Abs.3 erster Satz VStG) nicht mehr ausreichend Zeit war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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