Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109370/7/Br/Be

Linz, 09.12.2003

VwSen-109370/7/Br/Be Linz, am 9. Dezember 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Ing. R J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 21. Oktober 2003, Zl. VerkR96-0392-2003, nach der am 9. Dezember 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuldsprüche in allen Punkten abgewiesen; in den Strafaussprüchen wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe im Punkt 3) auf 40 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden ermäßigt wird; im Punkt 5) wird unter Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen. Im übrigen werden auch die Strafaussprüche jedoch bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19 Abs.1 u.2, § 21, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 117/2002 - VStG;

II. Im Punkt 3) ermäßigen sich demnach die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf 4 Euro und im Punkt 5) entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge. Im übrigen werden dem Berufungswerber zuzüglich den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren 58,40 Euro (20% der vollinhaltlich bestätigten Strafen) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2, § 65 u. § 21 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wegen Übertretungen der StVO 1960 nach § 15 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, § 18 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, § 15 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, § 18 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und § 7 Abs.1 erster Satz iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 fünf Geldstrafen (72,-- 110,-- 72,-- 110,-- und 36,-- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit 24, 36, 24, 36 u 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Diesbezüglich wurden wider ihn folgende Tatvorwürfe erhoben:

"Sie haben am 14.12.2002 den Kombi, Kennzeichen gelenkt und dabei

1) um 07.45 Uhr in L, bei Straßenkilometer 5.400 in Richtung A 1 ein anderes Fahrzeug verbotenerweise rechts überholt,

2) um 07.45 Uhr in L, auf der A 7 bei Straßenkilometer 5.000 in Richtung A 1 beim Fahren hinter dem nächsten, vor Ihnen fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten, dass Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, da Sie bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 90 km/h einen Sicherheitsabstand von lediglich 12 Meter zum Vorderfahrzeug einhielten,

3) um 07.47 Uhr in L, auf der A 7 bei Straßenkilometer 3.000 in Richtung A 1 wiederum ein anderes Fahrzeug verbotenerweise rechts überholt,

4) um 07.47 Uhr in L, auf der A 7 bei Straßenkilometer 2.800 in Richtung A 1 beim Fahren hinter dem nächsten, vor Ihnen fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten, dass Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, da Sie bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 95 km/h einen Sicherheitsabstand von lediglich 13 Meter zum Vorderfahrzeug einhielten und

5) um 07.50 Uhr in A, auf der A 1 bei Straßenkilometer 173.000 bis 174.000 in Richtung Salzburg nicht so weit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war, da Sie ständig den mittleren von den drei vorhandenen Fahrstreifen benutzten, obwohl der rechte Fahrstreifen frei befahrbar gewesen wäre."

1.1. Begründend tätigte die Behörde erster Instanz folgende Ausführungen:

"Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land war zuständige Behörde, da die Verwaltungsübertretung in ihrem Sprengel begangen worden war. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Durchführung des Strafverfahrens mit Schreiben vom 16.1.2003 an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung übertragen (vgl § 29a VSTG). Aus diesem Grund hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt.

Gegen die Strafverfügung vom 28.1.2003 erhoben Sie Einspruch. Zum Vorwurf, sie hätten rechts überholt führten Sie aus, es könne keinesfalls von einem rechts überholen, sondern lediglich von einem rechts vorbeifahren gesprochen werden. Der Tatbestand des rechts Überholens sei nicht gegeben.

Hinsichtlich des Vorwurfes, Sie hätten nicht den notwendigen Mindestabstand eingehalten, argumentierten Sie, die Angaben zum angeführten Mindestabstand basierten nicht auf einer Messung.

RI F sagte als Zeuge befragt aus, er sei damals Beifahrer im Dienstfahrzeug gewesen und könne bestätigen, dass die angezeigten Übertretungen den Tatsachen entsprechen. Das Geschehen sei mittels Videoband der Multa-Vision-Anlage, welche geeicht ist und die Verwendungsbestimmungen eingehalten wurden, festgehalten.

Damit bestätigte RI F die Angaben in der Anzeige.

Die Behörde nahm Einsicht in die Aufzeichnungen des gegenständlichen Videobandes. Die Aufzeichnungen des Videobandes zeigen die im Spruch angegebenen Übertretungen.

Bei freier Würdigung der vorliegenden Beweise steht zunächst fest, dass die gegenständliche Multa-Vision-Anlage geeicht war und die Verwendungsbestimmungen von den Beamten eingehalten wurden. Angesichts der vorliegenden Video-Aufzeichnung und der zeugenschaftlichen Aussage des RI F, er habe die Übertretungen dienstlich wahrgenommen, waren die im Spruch angegebenen Übertretungen hinlänglich erwiesen.

§ 15 Abs.1 StVO:

Außer in den Fällen der Abs. 2 und 2a darf der Lenker eines Fahrzeuges nur links Überholen.

§ 2 Abs.1 Z 29 StVO:

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als Überholen: das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf derselben Fahrbahn in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug; nicht als Überholen gelten das Vorbeibewegen an einem auf einem Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen fahrenden Fahrzeug oder an einem auf einem Radfahrstreifen fahrenden Radfahrer sowie das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung und das Nebeneinanderfahren, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, im Sinne des § 7 Abs. 3a.

Zunächst ist festzuhalten, dass in der gegenständlichen Situation keine freie Fahrstreifenwahl iSd § 7 Abs.3a StVO bestand, weil Sie nicht in einem Ortsgebiet unterwegs waren.

Vorbeifahren iSd § 7 Abs.3 StVO kommt in der Regel nur bei dichtem Verkehr in Betracht (Kolonnenverkehr). Das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen gilt nicht als Überholen, auch wenn mit unterschiedlicher Geschwindigkeit gefahren wird.

Ihr Verhalten ist dagegen in keiner Weise von dieser (Ausnahme)bestimmung erfasst. Sie sind ja nicht in einer Fahrzeugreihe neben einer anderen Fahrzeugreihe vorbeigefahren, sondern haben jeweils ein einzelnes Fahrzeug, das sich vor Ihnen auf dem linken Fahrstreifen befand, schlechtweg rechts überholt.

Ihr Einwand, es könne keinesfalls von einem rechts Überholen, sondern lediglich von einem rechts vorbeifahren gesprochen werden, ist daher unbegründet.

§ 18 Abs.1 StVO 1960:

Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet.

Sie haben somit gegen die §§ 7 Abs.1 erster Satz, 15 Abs.1 und 18 Abs.1 StVO 1960 verstoßen. Da diese Übertretungen unter Strafsanktion stehen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Bestimmungen des § 19 VSTG 1991. Da Sie Angaben zu Ihren Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen verweigerten, schätzt die Behörde, dass Sie über ein monatliches Einkommen in der Höhe von ca. € 1.000,-- verfügen, kein Vermögen besitzen und keine Sorgepflichten haben.

Der Unrechtsgehalt der Übertretungen sowie das Ausmaß Ihres Verschuldens mussten der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden.

Straferschwerend war, dass Sie bereits wegen fünf Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft werden mussten. Straferschwerend war weiters, dass Sie lediglich einen sehr geringen Sicherheitsabstand (12 m bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h, im zweiten Fall 13m bei einer Geschwindigkeit von 95 km/h) einhielten, womit Sie andere Verkehrsteilnehmer in höchstem Ausmaß gefährdeten. Strafmildernd war kein Umstand.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Aus vorangeführten Gründen erachtet die Behörde die verhängten Strafen bei einem Strafrahmen bis € 726,-- als angemessen und geeignet, Sie in Hinkunft von derartigen Übertretungen abzuhalten.

Sie führten weiters an, das Fahrzeug der Exekutive sei ebenfalls rechts an dem PKW vorbeigefahren. Das überholte KFZ sei auffallend langsam und den Verkehr behindernd auf dem äußerst linken Fahrstreifen gelenkt worden. Dann bemängelten Sie noch das Verhalten der Beamten anlässlich der Anhaltung.

Diese Ausführungen ändern nichts daran, dass Sie wegen der im Spruch angegebenen Übertretungen zu bestrafen waren. Aus diesem Grund erübrigt sich eine weitergehende Erörterung.

Dem Vorwurf, eine Anhaltung sei bereits nach der ersten Übertretung möglich gewesen, sind die Aufzeichnungen des Videobandes entgegenzuhalten, aus denen eindeutig hervorgeht, dass eine frühere Anhaltung nicht möglich war, ohne andere Verkehrsteilnehmer übermäßig zu gefährden."

2. Die dagegen fristgerecht erhobenen Berufung hat folgenden Inhalt:

" Sehr geehrte Damen und Herren!

Gegen die oben angeführte Straferkenntnis vom 21.10.2003 (zugestellt am 29.10.2003)

erhebe ich Berufung.

In gegenständlicher Causa wurde am 15.9.2003 aufgrund einer Vorladung der BH Urfahr /

Hr. O eine Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten angefertigt

In diesem Gespräch wird ausdrücklich auf die Stellungnahme des Beschuldigten vom 22.5.2003 verwiesen.

Weiters wurde dazu ergänzend festgehalten, dass es in der Anzeige bzw. Zeugenaussage mehrere leicht nachvollziehbare Falschaussagen gibt.

Um diese Falschaussagen zu beweisen, wurde die BH Urfahr aufgefordert, die entsprechenden fehlenden Unterlagen (halbausgefülltes Strafmandat) einzuholen, Dieses Beweisstück ist deshalb von erheblicher Bedeutung, da damit vorsätzliche Falschaussagen (Abbruch der Amtshandlung, bedrängen des Vordermannes, rechts überholen) bewiesen werden können und damit in weiterer Folge auch das allgemeine Dienstverständnis des Exekutivbeamten beleuchtet wird.

Trotz der mehrmaligen Aufforderung (Rechtfertigung vom 22.5.2003, sowie Niederschrift vom 15.9.2003) wurde von der BH Urfahr dieses Beweisstück nicht eingeholt.

Faktum:

Es wird daher erneut darauf bestanden, dieses Beweismittel vorzulegen, um den wissentlichen Amtsmissbrauch des Beamten zu belegen.

Die Einsicht der Videoaufzeichnung wurde auf den Zeitpunkt der vollständigen Vorlage der Beweismittel vertagt.

Entgegen den Vereinbarungen vom 15.9.2003 mit i. O (BH Urfahr), wurde anstatt der Einholung der ausstehenden Beweismittel eine Straferkenntnis verfasst.

Dieser Vorgang bestätigt erneut die Vermutung, dass es den Beamten der BH Urfahr (J. O und W. W) nicht um die Klärung allfälliger Übertretungen, sondern lediglich um ein rasches (bequemes?) Abarbeiten von Strafakten geht.

Zu der in der Anzeige gemachten Angaben ist festzuhalten, dass die vom Gesetzgeber eingeführte Toleranz (10% der gemessenen Geschwindigkeit) nicht abgezogen wurde. Hierbei wird sowohl von den Exekutivbeamten als auch von den Beamten der BH Urfahr (J. O und W. W) vorsätzlich versucht, Tatsachen irreführend und zum Nachteil des Beschuldigten darzustellen.

Faktum:

begangen.

wurden ausnahmslos ohne Berücksichtigung der Toleranzwerte angeführt.

Die Einhaltung der Geschwindigkeit, ist ein wesentlicher Aspekt bei der Veranschaulichung, dass es sich hierbei lediglich um ein Vorbeifahren und nicht wie in der Straferkenntnis angeführt um ein Überholen handelt. Es ist aus dem Foto 2 deutlich zu ersehen, dass es sich im vorliegenden Fall von einem Kolonnenverkehr (3 oder mehr Fahrzeuge) hintereinander handelt und somit ohne weiters von aneinander vorbeifahren gesprochen werden kann.

Da sich das KFZ des Beschuldigten mit erlaubter Höchstgeschwindigkeit bewegte und auf die rechte Fahrbahn wechselt ist also grundsätzlich als korrekt und dem Gesetz entsprechend zu bezeichnen.

§ 7. Allgemeine Fahrordnung.

(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet.

Es verwundert daher (wie das bisher ungesehene Videoband beweisen wird), das ein anderer Verkehrsteilnehmer, welcher die Flüssigkeit des Verkehrs durch unangebrachte Unterschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit (siehe hiezu Beweisfotos) gefährdet und dabei durch ständiges Benützen des linken Fahrstreifens den § 7. Allgemeine Fahrordnung verletzt hat, nicht angehalten wurde, sondern dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe den rechten Fahrstreifen dem Gesetz entsprechend benützt.

Wie die Videoaufzeichnung (bis dato ungesehen, siehe hierzu weiter oben) beweist, kann das KFZ der beiden Beamten dem Fahrzeug des Beschuldigten mühelos folgen. Dies beweist, dass die Verkehrsdichte nicht sehr hoch war, und somit ein jederzeitiger Fahrbahnwechsel des "überholten" KFZ auf die rechte Fahrspur möglich gewesen wäre.

Es ist somit nicht nachvollziehbar, warum die beiden Beamten bei diesem "überholten" KFZ nicht auf die Einhaltung der Gesetze bestanden (§7 Abs. 1), sondern im Zuge einer klaren Dienstverfehlung auf Kosten der Steuerzahler selbst eine Rechtsübertretung (rechts Überholen) begangen haben. Da der Vorgang des rechts Überholens" des Beschuldigten ohnedies auf Video aufgezeichnet wurde, konnte tatsächlich keine Notwendigkeit bestehen, eine Rechtsübertretung zu begehen. Dieses Verhalten befremdet umso mehr, da gerade in der jüngsten Geschichte Österreichs erhebliche Sach- und Personenschäden bis hin zur Todesfolge durch Verfolgungen von übereifrigen Exekutivbeamten verursacht wurden.

Wie in Foto 2 eindeutig zu erkennen ist, war es aufgrund der Verkehrssituation den Beamten jederzeit möglich, das KFZ an den rechten Fahrbahnrand bzw. den Pannenstreifen heranzuwinken. Darüber hinaus gab es noch die Möglichkeit, die Anhaltung im Bereich der Abfahrt F und A (KIKA). Stattdessen verfolgten Sie das Fahrzeug des Beschuldigten ohne ersichtlichen Grund bis zur Gendarmeriestelle H.

Auch diese Vorgehensweise stellt einen Widerspruch zu den Erkenntnissen des VGH dar.

Der im Punkt 2 und 4 bemängelte Sicherheitsabstand ist aus der vorliegenden Kameraperspektive nur schwer abschätzbar. Es ist jedoch jedenfalls ersichtlich, dass der eingehaltene Abstand der Verkehrssituation angepasst war und dem Sicherheitsabstand der anderen Verkehrsteilnehmer entsprach.

Wefters gibt RI F bei seiner Zeugenaussage an, dass die vor dem KFZ des Beschuldigten befindlichen Fahrzeuge durch Unterschreitung des Sicherheitsabstandes bedrängt wurden. In diesem Zusammenhang von einem Bedrängen des Vordermannes zu sprechen, kann keinesfalls als den Tatsachen entsprechend hingenommen werden, insbesondere da wesentlich augenscheinlichere Möglichkeiten des Bedrängens wie zum Beispiel Hup- oder Lichtsignale nicht zur Verwendung gekommen sind.

Aus dieser Formulierung lässt sich ein bewusstes Konstruieren von nicht begangenen Straftaten leicht erkennen.

Faktum:

Ein Beamter versucht vorsätzlich entgegen seiner eigentlichen Berufsbestimmung (Kontrolle auf Einhaltung der Gesetze) bereits im Bereich der Rechtssprechung durch manipulierte Aussagen Einfluss zu nehmen

Dies wird auch das Beweisstück "Organstrafmandat", welches bisher seitens der Behörde unterdrückt wurde, nachvollziehbar bestätigen, da zum Zeitpunkt der Erstellung desselben niemals vom Sicherheitsabstand die Rede war.

Besonders auffällig ist jedoch die erneute bewusst falsche Aussage des schriftführenden Beamten (J. O, W. W) im Schreiben vom 21.10.2003, in welche erneut die 10% Toleranz bei Geschwindigkeitsmessung nicht in Rechnung gestellt wird und geschätzte Abstände als bewiesene Fakten dargestellt werden.

Zu der in Punkt 5 angeführten Benutzung des mittleren Fahrbahnstreifens gilt es in erster Linie anzumerken, dass wenn der rechte Fahrstreifen frei befahrbar gewesen ist , somit auch bewiesen ist, dass in dieser Situation ein jederzeitiges Anhalten des KFZ des Beschuldigten möglich war. Dies widerspricht jedoch der Aussage der Beamten (J. O, W. W) welche im Schreiben vom 21.10.2003 wie folgt feststellen:

Dem Vorwurf, eine Anhaltung sei bereits nach der ersten Übertretung möglich gewesen, sind den Aufzeichnungen des Videobandes entgegenzuhalten, aus denen eindeutig hervorgeht, dass eine frühere Anhaltung nicht möglich war, ohne andere Verkehrsteilnehmer übermäßig zu gefährden.

Hieraus lässt sich unter Berücksichtigung der Videoaufzeichnung klar feststellen, dass der Beamte vorsätzlich eine Falschaussage zu Papier gebracht hat, aufgrund welcher eine Strafe als gerechtfertigt qualifiziert wurde.

Weiter's gilt anzumerken, dass im gesamten Verlauf der A1 von A bis H Autobahnauffahrten einmünden und dies bei einer bedachten und der Umwelt gerechten Fahrweise nur dazu führen kann, den mittleren Fahrstreifen zu benützen um einerseits ein möglichst einfaches Zu- und Abfahren zur A1 für andere Verkehrsteilnehmer zu ermöglichen und andererseits die Umwelt nicht unnötig zu belasten - siehe hierzu auch

§ 7. Allgemeine Fahrordnung.

(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Wobei die Umwelt, welche uns alle am Herzen liegen sollte als Sache im weiteren Sinne zu werten ist. Somit wurde vom Beschuldigten lediglich der Einhaltung der bestehenden Gesetze folge geleistet, da ein ständiges Wechseln der Fahrstreifen jedenfalls eine zusätzliche Belastung der Umwelt bedeutet.

Da nun erneut das Fehlverhalten der beiden Beamten der BH Urfahr bewiesen wurde und darüber hinaus auf unbegründete Falschaussagen eines Exekutivbeamten hin eine Straferkenntnis ohne Berücksichtigung vorliegender bzw. unterdrückter Beweise ausgearbeitet wurde, scheint es von höchster Dringlichkeit, die offensichtlich nachvollziehbaren Fehlleistungen der Beamten zu überprüfen und die entsprechenden Maßnahmen gegen solche Dienstverfehlungen zu ergreifen.

Eine diesbezügliche Vorgehensweise ist unumgänglich, insbesondere da diese Fehlleistungen ständig von Steuergeldern bezahlt werden müssen.

Darüber hinaus wird das Studium der Beweise offen legen, dass im vorliegenden Fall eine klare Rechtsbeugung vorliegt und die Straferkenntnis lediglich als nichtig bezeichnet werden kann.

In Erwartung einer entsprechenden Beweiswürdigung verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Ing. R J (mit e.h. Unterschrift des Berufungswerbers)"

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurden die zwei einschreitenden Gendarmeriebeamten GrInsp. W. F und RevInsp. D. F zeugenschaftlich einvernommen. Ebenfalls wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung im Beisein des Berufungswerbers die Videoaufzeichnung eingesehen. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm aus dienstlichen Gründen entschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil.

3.1. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung war hier trotz der 500 Euro nicht übersteigenden Geldstrafen zwecks unmittelbarer Darstellung und entsprechender Würdigung des Berufungsvorbringens in Wahrung eines fairen Verfahrens iSd Art. 6 EMRK geboten.

4. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

4.1. Der Berufungswerber lenkte am 14.12.2002 um 7.45 den Pkw mit dem oben angeführten Kennzeichen auf der A7 in Richtung Westautobahn. Im Zuge dieser Fahrt folgte ihm ein Dienstkraftfahrzeug des LGK f. Oö. Verkehrsabteilung, wobei diese Fahrt weitgehend auf Video dokumentiert wurde.

Aus dieser Aufzeichnung lassen sich die dem Berufungswerber als Verwaltungsübertretungen zur Last gelegte Fahrverhalten in unzweifelhafter Deutlichkeit nachvollziehen. Die Anzeigeangaben und der Tatvorwurf kann sowohl auf die visualisierte Darstellung des Videos, aber auch auf die noch vor der Sichtung dieses Beweismaterials gemachten zeugenschaftlichen Angaben der beiden Besatzungsmitglieder des Dienstfahrzeuges gestützt werden. Hinsichtlich der exakten Angaben zu den Sicherheitsabständen erklärte diese RevInsp. F im Rahmen seiner Zeugenaussage mit einer entsprechenden Auswertung der Bildsequenzen anlässlich der Verfassung der Anzeige. Die Berechnung erfolgte unter Bezugsetzung der Strichlängen der Leitlinie zu der um den Verkehrsfehler bereits berücksichtigten Fahrgeschwindigkeit. Die Gendarmeriebeamten machten ferner einen sachlichen und fachlich kompetenten Eindruck. Es wird ihnen daher grundsätzlich die Fachkompetenz einer entsprechenden Beurteilung einer Anhaltung bzw. die Bestimmung einer geeigneten Örtlichkeit für eine Anhaltung zugemutet.

Zusammenfassend lässt sich die hier visuell erfasste Fahrweise des Berufungswerbers als drängend und letztlich sich auf das Verkehrsgeschehen negativ auswirkend qualifizieren, wenngleich damit keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer einhergegangen ist. Letzteres war wohl der Grund, dass vom Meldungsleger vorerst ein Organmandat angeboten worden wäre. Zu Punkt 5) ist festzustellen, dass der Berufungswerber etwa einen Kilometer weit den zweiten Fahrstreifen von rechts benutzte, während in dieser Phase der rechte Fahrstreifen zur Gänze frei von Fahrzeugen war, wenngleich mit der Fahrt auf dem zweiten Fahrstreifen keine wie immer geartete negative Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer erkennbar werden ließ. Hier kann dem Berufungswerber teilweise in seinen Ausführungen gefolgt werden.

Schließlich kann an dieser Stelle noch festgestellt werden, dass die Fahrgeschwindigkeit abschnittweise auch erheblich über der überwiegend in diesem Streckenbereich erlaubten Höchstgeschwindigkeit lag, was jedoch weder zur Anzeige gelangte noch dem Berufungswerber zur Last gelegt wurde.

Im Rahmen des ersten Überholvorganges setzte der Berufungswerber so knapp vor dem rechts überholten Pkw auf dessen Fahrspur zurück, dass sich dieser offenbar bedrängt fühlte, wobei er dies dem Berufungswerber mit der Lichthupe signalisierte. Offenkundig wurde dabei auch der erforderliche Sicherheitsabstand von zumindest einer Sekunde nicht eingehalten.

Die hier zur Last gelegten Übertretungen konnten, wie oben schon ausgeführt, aus der Videoaufzeichnung schlüssig nachvollzogen werden und bedürfte schon mit Blick darauf keiner weiteren Umschreibung mehr.

Die in der Berufung weitwendig vorgetragene Verantwortung, welche sich überwiegend in Verfahrensrügen erschöpft und insbesondere aus h. Beurteilung sachlich nicht nachvollziehbare Vorwürfe gegen die Behörde und die Gendarmeriebeamten zum Inhalt hat, ist daher hier inhaltlich nicht weiter einzugehen. Bemerkt wird lediglich an dieser Stelle, dass die mit der Berufung erhobenen und in den Bereich des gerichtlichen Strafrechts reichenden Anschuldigungen hinsichtlich der Vorgehensweise im Zusammenhang mit dem vom Meldungsleger ursprünglich beabsichtigt gewesenen Organmandatsausstellung jeglicher Grundlage zu entbehren scheinen. Auf Grund der in der Berufungsschrift dezidiert erhobenen Anschuldigungen sieht sich der Unabhängige Verwaltungssenat zur Erstattung einer Sachverhaltsmitteilung an die StA L veranlasst. Auch der Einwand, wonach er bereits im Bereich der Ausfahrt S angehalten werden hätte können "und müssen", weshalb dem Berufungswerber die nachfolgenden Übertretungen daher nicht mehr angelastet werden dürften, erweist sich laut Videoaufzeichnung als unzutreffend und geht darüber hinaus an der Sache völlig vorbei. Grundsätzlich muss der Ort einer Anhaltung den Straßenaufsichtsorganen überlassen bleiben. Wie diesbezüglich im Rahmen der Berufungsverhandlung ausgeführt wurde, war eine Anhaltung vor der hier tatsächlich erfolgten Anhaltung nach einer Fahrstrecke von etwa acht bis zehn Kilometer mit Blick auf die Sicherheit wohl kaum nicht tunlich. Auch dies konnte aus dem Video nachvollzogen werden, wobei eine Anhaltung im Bereich der S bzw. F aus h. Sicht vielmehr als geradezu unsinnig und gefährlich zu bezeichnen gewesen wäre.

Im Ergebnis vermochte der Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung der Videoaufzeichnung nichts mehr entgegenhalten was sein Berufungsvorbringen in der Substanz stützen könnte. Lediglich der Vorwurf des § 7 Abs.1 StVO relativierte sich als nicht strafwürdig.

4.2. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

4.2.1. Zum Tatvorwurf des "Rechtsüberholen" ist lediglich festzustellen, dass die Voraussetzungen im Sinne des § 15 Abs.2 und 2a StVO nicht vorlagen. Der Berufungswerber überholte lediglich jeweils ein ihm offenbar zu langsam fahrendes Fahrzeug um vermeintlich etwas schneller voranzukommen. Ebenfalls kann von keinem Nebeneinanderfahren mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z.29 StVO 1960 die Rede sein, zumal ein solches Fahrmanöver nur dann nicht als Überholen gilt, wenn sich auf beiden Fahrstreifen Fahrzeugreihen fortbewegen, wobei von einer "Fahrzeugreihe" erst dann gesprochen werden kann, wenn mindestens drei Fahrzeuge auf einem Fahrstreifen hintereinander fahren (VwGH 13. 4.1984, 83/02/0377 und VwGH 24.1.1996, 94/03/0328).

4.2.2. Gemäß § 18 Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Es bedarf keiner weiteren Ausführung, dass bei einer Fahrgeschwindigkeit von zumindest 90 km/h ein Abstand von 12 bzw. 13 m nur einer Wegzeit von einer knappen halben Sekunde entspricht. Ein plötzliches Abbremsen eines Vorderfahrzeuges führt angesichts einer solchen Situation zwingend zu einem Auffahrunfall, weil selbst bei der geringsten Reaktionszeit von einer halben Sekunde auf ein solches Manöver nicht mehr wirkungsvoll reagiert werden kann (unter vielen VwGH 30.9.1999, 98/02/0443).

4.2.3. Bei der Auslegung des Rechtsfahrgebotes ist die Fahrgeschwindigkeit und das herrschende Verkehrsumfeld an sich in Beziehung zu setzen, wobei unter der gesetzlich normierten Bedachtnahme auf die "Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs" auch die eigene Fahrdynamik miteinbezogen zu sein hat. Mit diesem sinngemäßen Hinweis wäre der Berufungswerber in seiner Verantwortung grundsätzlich zu folgen.

Dies bedeutet, dass etwa eine hohe Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen - wobei ein Überholen des eigenen Fahrzeuges durch ein noch schnelleres Fahrzeug nicht ansteht - naturgemäß größere Distanzen am linken (zweiten oder dritten) Fahrstreifen zurückzulegen sind.

Hier war der Berufungswerber am zweiten Fahrstreifen von rechts mit etwas über 100 km/h unterwegs und gleichzeitig kündigten sich mangels Fahrzeuge am rechten Fahrstreifen über eine Wegstrecke von fast einem Kilometer keine Überholvorgänge an. Es wäre demnach im Sinne des Rechtsfahrgebotes ein Spurwechsel durchaus zumutbar und auch indiziert gewesen, weil es im Sinne des oben gesagten keinen objektiv nachvollziehbaren Grund für ein Verbleiben auf dem mittleren Fahrstreifen gab. Gemäß der Videoaufzeichnung ist unter diesem Gesichtspunkt wohl ein Verstoß nach § 7 Abs.1 StVO gegeben, wenngleich eine nachteilige Auswirkung für andere Verkehrsteilnehmer nicht einhergingen (siehe h. Erk. v. 23.6.2003, VwSen-109075/2/SR/An mit Hinweis auf Terlitza, Richtiges Fahrverhalten, ZVR 1981, 227 u. VwSen-106904/Br/Bk und VwSen108351/Br/Rd).

Die vom Berufungswerber zu den hier relevanten Rechtsbereichen bloß schlagwortartig angedeuteten Rechtsansichten erweisen sich im Lichte der Faktenlage als verfehlt.

5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5.1. Betreffend die auf den Tatvorwurf nach § 18 Abs.1 StVO getätigte Strafzumessung kann gesagt werden, dass insbesondere angesichts des hohen abstrakten Gefährdungspotenzials eines zu knappen Sicherheitsabstandes, was empirisch belegt vielfach unfallursächlich ist, die hierfür verhängte Geldstrafe durchaus innerhalb des gesetzlichen Ermessensrahmen liegt. Da der Berufungswerber ferner Angaben über sein Einkommen verweigerte, war dieses für einen Hochbautechniker und Bauleiter auf 2.500 Euro einzuschätzen. Wegen mehrerer und zum Teil als einschlägig zu wertenden als straferschwerend hinzukommender Vormerkungen und demgegenüber keinen Milderungsgründen, waren die Geldstrafen als durchaus milde bemessen zu erachten. Diese Strafen scheinen daher insbesondere auch aus Gründen der Spezialprävention gerechtfertigt.

Lediglich im Punkt 3) waren einerseits mit dem Rechtsüberholen keine nachteilige Beeinträchtigungen für übrige Verkehrsteilnehmer zu erkennen bzw. hätte das Vorderfahrzeug die Fahrspur für den Berufungswerber in zumutbarer Weise freizumachen gehabt. Der Tatunwert war demnach im Vergleich zu der im Punkt 1) gesetzten Tathandlung wesentlich geringer, was eine Ermäßigung der Geldstrafe im Punkt 3) aus Gründen der Sachlichkeit geboten erscheinen ließ.

5.2. Nach § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde jedoch auch ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Wie oben ausgeführt waren mit dem Verweilen auf dem mittleren Fahrstreifen keinerlei nachteilige Auswirkungen gegeben. Dem Fehlverhalten kann in diesem Punkt wirklich nur rein formaler Charakter zugeordnet werden, wobei in dieser Situation wohl auch viele Fahrzeuglenker mangels eines von Außen erkennbaren Anlasses einen Spurwechsel nicht vorgenommen hätten. Daher bedarf es aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates auch keiner Ermahnung um den Berufungswerber vor einer abermaligen Begehung einer gleichartigen Übertretung abzuhalten. Unter spezifischen Umständen ergibt sich ein Rechtsanspruch auf die Anwendung dieser Rechtsnorm (vgl. dazu VwGH 27.2.1992, 92/02/0033).

Wie selbst aus dem Tenor des o.a. Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes hervorleuchtet, zielt die Rechtsnorm des § 21 VStG auf eine zu ermöglichende Einzelfallgerechtigkeit ab.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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