Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109372/5/Ki/Pe

Linz, 16.12.2003

 

 

 VwSen-109372/5/Ki/Pe Linz, am 16. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des K S, E, F Straße, vom 7.11.2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.10.2003, VerkR96-14606-2003, wegen einer Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung der StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Strafverfügung (VerkR96-14606-2003 vom 13.8.2003) erlassen. Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.10.2003, VerkR96-14606-2003, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 7.11.2003 Berufung erhoben und ausgeführt, er sei oft aus beruflichen Gründen auswärts und könne die RSa-Briefe nicht immer sofort beim Postamt abholen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Ein öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein beim Postamt G hinterlegt und ab 29.8.2003 zur Abholung bereitgehalten. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 12.9.2003. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch per Telefax erst am 15.9.2003 eingebracht.

 

Der Berufungswerber wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingeladen eine allfällige berufliche Abwesenheit durch Vorlage entsprechender Unterlagen (etwa Hotelrechnungen) bzw. durch die Namhaftmachung von Zeugen glaubhaft zu machen. Mit Schreiben vom 4.12.2003 teilte der Berufungswerber daraufhin mit, er könne nicht nachweisen, dass er täglich in der fraglichen Zeit auswärts gewesen sei. Tatsächlich sei es bei ihm des öfteren so, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit das Postamt G länger als eine Woche nicht während der Öffnungszeiten besuchen könne.

 

Dadurch, dass der Berufungswerber keinerlei Belege dafür anbieten konnte, dass er zum Zeitpunkt der Hinterlegung der gegenständlichen Strafverfügung tatsächlich abwesend war, ist es ihm nicht gelungen, diese Ortsabwesenheit glaubhaft zu machen.

 

Gemäß § 17 Zustellgesetz ist eine hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag der Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Nachdem es, wie bereits dargelegt wurde, dem Berufungswerber nicht gelungen ist, seine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung glaubhaft zu machen, geht die Berufungsbehörde davon aus, dass die Hinterlegung rechtmäßig und die Strafverfügung somit am 29.8.2003 zugestellt war. Der erst am 15.9.2003 per Telefax erhobene Einspruch war daher verspätet. Die Strafverfügung wurde damit rechtskräftig und es war sowohl der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinander zu setzen.

 

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Mag. K i s c h

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