Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109375/28/Kei/An

Linz, 21.09.2004

 

 

 VwSen-109375/28/Kei/An Linz, am 21. September 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M W, vertreten durch die Rechtsanwälte S & H, K, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 9. Oktober 2003, Zl. VerkR96-15594-2001, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 1. September 2004 und am 15. September 2004, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld und im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Geldstrafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 300 Euro herabgesetzt wird.
  2. Statt "Lenker eines Fahrzeuges" wird gesetzt "Lenker dieses Fahrzeuges", statt "um 51 km/h" wird gesetzt "um 42 km/h",

    statt "§ 20 Abs.2 StVO" wird gesetzt "§ 20 Abs.2 StVO 1960",

    statt "Verwaltungsübertretung(en)" wird gesetzt "Verwaltungsübertretung" und statt "4 Tage, 12 Stunden" wird gesetzt "4 Tage 12 Stunden".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 30 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

"Sie haben am 24.09.2001, um 10.56 Uhr, den PKW mit dem pol. Kennzeichen auf der Pyhrnautobahn A9, StrKm 52,671, im Gemeindegebiet von Spital/Pyhrn, in Fahrtrichtung Sattledt (A1) gelenkt und sind als Lenker eines Fahrzeuges um 51 km/h schneller als die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs.2 StVO i.V.m. § 99 Abs.3 a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe

330 Euro

Ersatzfreiheitsstrafe

4 Tage, 12 Stunden

gem. §

99 Abs. 3 a StVO 1960

Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

33 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher: 363 Euro".

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid in vollem Umfang bekämpft wird und dass die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde I. Instanz aus logischen Gründen nicht nachvollziehbar sei.

Der Bw beantragte u.a., dass der Berufung Folge gegeben und das gegenständliche Verfahren eingestellt wird, in eventu, dass die verhängte Strafe angemessen gemildert wird.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 18. November 2003, Zl. VerkR96-15594-2001, Einsicht genommen und am 1. September 2004 und am 15. September 2004 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Für den Oö. Verwaltungssenat ist nach Durchführung der Ermittlungen nur gesichert, dass im gegenständlichen Zusammenhang der Bw mit einer Geschwindigkeit von 178 km/h (gemessener Wert) gefahren ist und nicht, dass der Bw mit einer Geschwindigkeit von 187 km/h (gemessener Wert) gefahren ist. Der Bw hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 42 km/h ( = gemessen: 178 km/h, dann abgezogen die in Betracht kommende Messtoleranz) überschritten. Die Ablehnung der in der am 1. September 2004 gestellten Beweisanträge in der am 15. September 2004 durchgeführten Verhandlung erfolgte durch den Oö. Verwaltungssenat deshalb, weil im Hinblick auf das oben Angeführte eine Bestätigung nicht erforderlich war. Es wird ausdrücklich auf die durch den Bw in der am 1. September 2004 durchgeführten Verhandlung angeführten Beweisthemen hingewiesen.

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44 a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.200 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: für die Ehefrau.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 

 

 

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum