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des Landes Oberösterreich
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VwSen-109376/27/Ki/Da/Jo

Linz, 09.03.2004

 

 

 VwSen-109376/27/Ki/Da/Jo Linz, am 9. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des U S, R, T, vertreten durch Rechtsanwalt K W, S, W, vom 12.11.2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27.10.2003, VerkR96-1711-2003Ga, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27.02.2004 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen bezüglich Faktum 1 auf 24 Stunden, bezüglich Faktum 2 auf 18 Stunden und bezüglich der Fakten 3 und 4 auf jeweils 36 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch bezüglich Faktum 2 wie folgt ergänzt wird: "...möglich war, zumal Sie den linken Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn benützten, obwohl am rechten Fahrstreifen keine Fahrzeuge fuhren."

 

 

II. Der Ausspruch betreffend Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wird bestätigt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

 

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64, 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat unter VerkR96-1711-2003Ga vom 17.10.2003 gegen den Berufungswerber nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Sie haben am 16.03.2003 gegen 20.40 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt, wobei im Gemeindegebiet von Thalheim bei der Kreuzung Lange Gasse - Traunuferstraße festgestellt wurde, dass Sie

1. das Vorschriftszeichen "Halt" nicht beachteten und ohne an der Stelle anzuhalten, von der aus gute Übersicht bestand, weiter fuhren.

auf der Pyhrnpass Bundesstraße B 138 bei Strkm. 1.400 festgestellt wurde, dass Sie

2. Ihr Fahrzeug nicht so weit rechts lenkten, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Beschädigung von Sachen möglich war,

3. Ihr Fahrzeug jäh und überraschend für den Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges abbremsten, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert hätte, wodurch andere Straßenbenützer behindert wurden und

4. einem herannahenden Einsatzfahrzeug nicht Platz machten.

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

  1. § 52 Lit. c /. 24 iVm. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960
  2. § 7 Abs. 1 iVm. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960
  3. § 21 Abs. 1 StVO iVm. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960
  4. 4. § 26 Abs. 5 StVO iVm. § 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe:

70 Euro gem. § 99 Abs. 3 lit. a) StVO 1960; Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage

50 Euro gem. § 99 Abs. 3 lit. a) StVO 1960; Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage

100 Euro gem. § 99 Abs. 3 lit. a) StVO 1960; Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage

100 Euro gem. § 99 Abs. 3 lit. a) StVO 1960; Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 (VStG) zu entrichten: 32 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 352 Euro."

1.2 Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 12.11.2003 Berufung mit dem Antrag, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, dies nach Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung und Durchführung bisher unberücksichtigt gebliebene Beweise.

1.3 Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

1.4 Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Vornahme eines Augenscheines in Bezug auf die vorgeworfenen Tatorte sowie letztlich Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 27.2.2004. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters und ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land teil. Als Zeugen wurden die beiden Gendarmeriebeamten, GI. P und BI. N, sowie die Gattin des Berufungswerbers, Frau S, einvernommen.

1.5 Als Grundlage zur Feststellung des für die rechtliche Beurteilung relevanten Sachverhaltes werden nachstehende Fakten festgestellt:

Vom Gendarmerieposten Thalheim bei Wels wurden, datiert mit 16.3.2003, folgende Fakten zur Anzeige gebracht:

Der Berufungswerber habe mit dem im Spruch bezeichneten Kraftfahrzeug (P, Farbe)

  1. am 16.3.2003 um 20.40 Uhr das deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen "HALT" dadurch nicht beachtet, dass er das Fahrzeug nicht an einer Stelle angehalten habe, von der aus gute Übersicht bestehe, sondern sei ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren,
  2. am 16.3.2003 um 20.40 Uhr sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. der angeführten Gesetzesstelle des Kraftfahrgesetzes entspreche, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Bremsleuchte rechts nicht funktioniert habe,
  3. am 16.3.2003 um 20.41 Uhr das angeführte Fahrzeug nicht soweit rechts gelenkt, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. Er habe ohne Grund den zweiten Fahrstreifen benützt, obwohl der erste Fahrstreifen frei gewesen sei,
  4. am 16.3.2003 um 20.41 Uhr das Fahrzeug jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abgebremst, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert hätte, wodurch andere Straßenbenützer behindert oder gefährdet worden seien,
  5. am 16.3.2003 um 20.41 Uhr einem Einsatzfahrzeug, welches sich im Einsatz befand (mit eingeschaltetem Blaulicht), nicht Platz gemacht.

Als Tatorte wurden bezüglich lit. a und lit. b Thalheim bei Wels, Lange Gasse - Traunufer Landesstraße und hinsichtlich lit. c, d und e die Pyhrnpass Bundesstraße, B 138, Strkm. 1.400, festgestellt.

Der anzeigende Beamte (GI. P) führte in der Anzeige aus, dass der Sachverhalt durch die dienstliche Wahrnehmung des BI. N und von ihm erwiesen sei. Die Beamten hätten am 16.3.2003 mit dem STW im Bereich der Reinbergsiedlung aufgrund von Wohnhauseinbrüchen patrouilliert. Sie hätten dabei den PKW mit Kennzeichen bemerkt, wobei aufgrund eines aktuellen Wohnhaus-EDOs nach einem PKW mit Kennzeichen gefahndet worden sei. Daher seien die Beamten unmittelbar hinter dem PKW Kz. auf der schmalen Straße "Lange Gasse" in Richtung B138 gefahren. Vor der Einmündung der Langen Gasse in die L563 sei zur Anhaltung das Blaulicht eingeschaltet worden. Der Lenker habe aber nur kurz abgebremst, wodurch die nicht funktionierende rechte Bremsleuchte festgestellt worden sei. Er habe schließlich das VZ "HALT" missachtet und sei mit mindestens 10 km/h ohne anzuhalten auf die L563 in Richtung B138 eingebogen, wo er sich zum Linksabbiegen eingereiht habe und wegen Rotlichtes der VLSA anhalten habe müssen. Die Beamten hätten mit den STW bei der Kreuzung Lange Gasse anhalten müssen, da es sonst einer Kollision mit den aus Richtung OG Thalheim kommenden, bevorrangten Querverkehr gekommen wäre. Bei der unmittelbar folgenden Ampelkreuzung mit der B138 habe die VLSA gerade auf Grünlicht geschaltet, als die Beamten den PKW eingeholt hätten, und der Lenker sei auf die B138 Richtung Wels abgebogen. Die Beamten seien dem PKW mit Blaulicht gefolgt, hätten allerdings zur Abgabe von Anhaltezeichen nicht überholen können, weil der Lenker den linken Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn benutzt habe, obwohl am rechten keine Fahrzeuge gefahren seien. Plötzlich habe der Lenker auf der Überholspur vor dem STW unvermittelt stark abgebremst, sei ausgestiegen und habe sich sofort über die Verfolgung mit Blaulicht und die für ihn grundlose Anhaltung echauffiert. Am Beifahrersitz des PKW sei eine weibliche Person gesessen. Der Berufungswerber habe angegeben, es mache ihn nervös mit Blaulicht grundlos verfolgt zu werden. Er habe angehalten und es sei nicht richtig, wenn der Beamte etwas anderes behaupte. Wenn er nicht angehalten hätte, hätte man ja nicht sehen können, dass ein Bremslicht ausgefallen sei. Dass ein Bremslicht ausgefallen sei habe er nicht gewusst, eine Ersatzbirne zur sofortigen Reparatur habe er nicht mit. Er finde die Verfolgung mit Blaulicht unerhört und werde dies dem "Ernst" sagen. Der Ton mache die Musik und er kenne solche Probleme mit Kollegen der Beamten.

In der Anzeige ist weiters ausgeführt, dass aufgrund des Verhaltens des Berufungswerbers von der Bezahlung einer Organstrafverfügung abgesehen wurde, damit ihm die Möglichkeit der Ergreifung der Rechtsmittel gewahrt bleibe.

Ferner wurde vom Meldungsleger in der Anzeige ausgeführt, dass es aus seiner Sicht notwendig erscheine, die geistige und körperliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Fahrzeugen zu überprüfen, wenn er schon alleine vom Blaulicht eines Einsatzfahrzeuges nervös werde und daran erschrecke. Das Einsatzfahrzeug hätte ja auch ein Fahrzeug des Rettungsdienstes oder der Feuerwehr und nicht von der Exekutive sein können, und dann stelle sich hier sehr wohl die Frage, warum er plötzlich auf der Überholspur vor einem Einsatzfahrzeug seinen PKW unvermittelt stark abbremse, anhalte und aus dem Fahrzeug steige.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21.3.2003 erging dann zunächst an den Berufungswerber eine Aufforderung zur Rechtfertigung, mit welcher ihm die in der Anzeige vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zur Kenntnis gebracht wurden. Er wurde eingeladen zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Einvernahme zu erscheinen oder sich schriftlich bis zu diesem bestimmten Zeitpunkt zu rechtfertigen sowie die zur Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekannt zu geben.

Mit Schriftsatz vom 25.4.2003 wurde dann bekannt gegeben, dass der Berufungswerber in der gegenständlichen Rechtssache die Rechtsanwaltspartnerschaft W und K, W, S, mit der Vertretung beauftragt und dieser Vollmacht erteilt habe. Es wurde der Antrag gestellt, den Verfahrensakt im Rechtshilfeweg an die Bundespolizeidirektion Wien zu übersenden und dem ausgewiesenen Vertreter eine Ladung zur Akteneinsicht zukommen zu lassen.

Am 14.7.2003 nahm der Rechtsvertreter des Berufungswerbers bei der Bundespolizeidirektion in Wien (Polizeikommissariat Innere Stadt) Akteneinsicht, der Inhalt der Anzeige und die darin angeführten Verwaltungsübertretungen sowie der Inhalt des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurden ihm vorgehalten.

In einer durch den ausgewiesenen Vertreter ausgeführten Stellungnahme vom 22.7.2003 bestritt der Berufungswerber, die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen zu haben.

Er sei am 16.3.2003 gegen 20.45 Uhr durch die Lange Gasse, wo eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h angeordnet sei, in Richtung "Osttangente" gefahren. Er habe zunächst im Rückspiegel einige 100 m hinter ihm ein Kraftfahrzeug, das, als er sein KFZ bei der Einmündung in die Rodelbergerstraße anhielt, auf einmal hinter ihm gewesen sei und Blaulicht gezeigt habe, wahrgenommen.

Da es das Verkehrsgeschehen in der Rodelbergerstraße zugelassen habe, sei er in die Rodelbergerstrasse eingefahren und habe dem nachkommenden Fahrzeug Gelegenheit geboten, ihn zu überholen.

In weiterer Folge sei das Blaulicht kurz aus- und dann wieder eingeschaltet worden. Er sei dann jedenfalls auf einer Strecke bis zur Kreuzung Rodelbergerstraße/Osttangente, d.h. ca. geschätzt 100 m, nicht überholt oder zum Anhalten aufgefordert worden.

Die VLSA an der Kreuzung Rodelbergerstraße/Osttangente habe Rotlicht gezeigt, wobei ein Fahrzeug bereits an der Kreuzung gestanden sei.

Bei Aufleuchten von Grün sei das vor ihm stehende Fahrzeug und er folgend vom linken Fahrstreifen der Rodelbergergasse nach links in den linken Fahrstreifen der Osttangente abgebogen.

Er habe nun erwartet, dass das Polizeifahrzeug rechts an ihnen vorbeifahren werde. Tatsächlich sei das Fahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht hinter ihm nachfahrend geblieben. In der Zwischenzeit seien auf beiden Fahrstreifen andere Fahrzeuge aufgeschlossen und er habe das Tempo verlangsamt, wobei in weiterer Folge das Polizeifahrzeug nach wie vor hinter seinem Fahrzeug nachgefahren sei und der Lenker dieses Fahrzeuges keine Anstalten gemacht habe, zu überholen, vorbeizufahren oder sonst ein Zeichen zu geben.

Daraufhin habe er sein Kraftfahrzeug angehalten und sich sinngemäß mit den Worten erkundigt "wollen Sie etwas von mir".

Der als Beifahrer im Polizeifahrzeug Befindliche habe ihm daraufhin erklärt, dass das rechte Bremslicht an seinem Fahrzeug nicht leuchte. Auf seine sinngemäße Erklärung "und deswegen diese Aktion, damit können Sie einen richtig erschrecken" habe der Beamte gemeint "wenn Sie so schreckhaft sind, dann dürfen Sie nicht Autofahren, außerdem haben Sie die Stop-Tafel an der Kreuzung Lange Gasse - Rodelbergergasse überfahren". Er habe dem widersprochen und im Übrigen daraufhin gewiesen, dass er anschließend rasch wegen Aufleuchtens des Blaulichtes Platz gemacht habe.

Daraufhin seien Verbandskästchen und Warndreieck kontrolliert worden, worauf auch der Lenker des Streifenwagens ausgestiegen sei und gemeint habe: "Hat Ihnen mein Kollege erklärt, warum wir Ihnen nachgefahren sind, in der Reinbergsiedlung wird wieder ein Fahrzeug mit Kennzeichen gesucht."

 

Demgegenüber habe der zunächst eingeschrittene Beamte noch einmal erklärt, er (Bw) hätte die Stop-Tafel überfahren. Als er dem widersprochen habe, habe er (Beamte) erklärt, "dann zeig ich Sie an".

 

Unrichtig sei auch, dass er vor Antritt der Fahrt sich nicht davon überzeugt hätte, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspräche, weil die Bremsleuchte rechts nicht funktionierte. Bei Antritt der Fahrt habe die Bremsanlage bzw. das Bremslicht sehr wohl funktioniert. Es müsse während der Fahrt ausgefallen sein.

 

Da das vor ihm fahrende Fahrzeug im linken Fahrstreifen der Osttangente gefahren sei, habe er, um dem nachfahrenden Polizeifahrzeug Platz zu lassen, auch den linken Fahrstreifen gewählt. Hätte er den rechten Fahrstreifen gewählt, wäre das Einsatzfahrzeug in seiner Fahrt behindert worden.

 

Unrichtig sei, dass er das Fahrzeug jäh und abrupt angehalten hätte. Darüber hinaus sei eben Anlass zum Anhalten dadurch gegeben gewesen, weil das Einsatzfahrzeug hinter ihm mit Blaulicht nachgefahren sei. Eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer habe ebenso nicht stattgefunden. Behindert sei der übrige Verkehr bestenfalls durch die Blaulichtaktion geworden.

 

Wie schon oben dargestellt, hätte das Einsatzfahrzeug mehrmals Gelegenheit gehabt zu überholen und wäre seitens der Insassen die Möglichkeit gegeben gewesen, klare Anweisungen an ihn zu richten.

 

Aus alldem erhelle, dass er die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe. Die Anzeige gründe sich eher auf emotionale Fehleinstellung des Meldungslegers als auf tatsächliche Umstände, wie sie sich in Natur zugetragen hätten.

 

Beantragt wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Gattin des Berufungswerbers im Wege eines gleichzeitig durchzuführenden Lokalaugenscheines unter Beteiligung der beiden Fahrzeuge und Vornahme einer Fahrprobe.

 

In der Folge wurden die beiden Meldungsleger durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zeugenschaftlich einvernommen.

 

Bei der Befragung am 25.08.2003 verwies BI. N im Wesentlichen auf die Anzeige vom 16.03.2003. Verfasser der Anzeige sei sein Kollege GI. P, der der Lenker des Dienstwagens gewesen sei. Er könne sich an den Vorfall vom 16.03.2003 noch genau erinnern. Sein Kollege und er seien mit dem Dienstkraftfahrzeug am Reinberg gestanden, als ihnen ein Pkw mit Kennzeichen auffiel. Da sie gerade nach einem solchen gefahndet hätten, seien sie diesem nachgefahren, da sie den Lenker hätten kontrollieren wollen. Er habe das Blaulicht in der Langen Gasse eingeschaltet, der Lenker sei trotz Blaulicht nicht stehen geblieben bzw. auch nicht rechts an den Fahrbahnrand gefahren um Platz zu machen. Bei der Stop-Tafel Kreuzung Lange Gasse - Traunufer Landesstraße habe der Lenker seinen Pkw nicht zum Stillstand gebracht sondern nur kurz abgebremst und sei ohne anzuhalten in die Traunufer Landesstraße eingefahren. Da aus Richtung Thalheim ein Fahrzeug gekommen sei, habe er mit dem Einbiegen noch warten müssen und dadurch seien sie etwas später als der Beschuldigte zur Kreuzung mit der B 138 gekommen. Als sie die Kreuzung erreicht hätten, sei der Beschuldigte bereits auf der B 138 Richtung Wels unterwegs gewesen. Ca. 200 m nach der Kreuzung habe er wieder aufschließen können. Die ganze Zeit habe er das Blaulicht eingeschaltet gehabt. Der Beschuldigte sei am linken Fahrstreifen gefahren, obwohl der rechte zur Gänze frei gewesen sei und nach weiteren nach seiner Schätzung 100 m habe der Beschuldigte plötzlich jäh und überraschend sein Fahrzeug abgebremst. Er habe ebenfalls stark gebremst um einen drohenden Auffahrunfall zu vermeiden, dabei sei ihm auch aufgefallen, dass die rechte Bremsleuchte nicht funktioniert habe. Der Beschuldigte habe sein Fahrzeug auf dem Überholstreifen zum Stehen gebracht, habe die Lenkertür aufgerissen und sei aus dem Fahrzeug gesprungen. Er sei ebenfalls aus ihrem Fahrzeug gestiegen und sofort mit dem roten Anhaltestab hinter das Dienstkraftfahrzeug gegangen um nachfolgende Lenker vor der Gefahr zu warnen und auf den rechten Fahrstreifen zu verweisen. Die Amtshandlung sei in der Zwischenzeit von seinem Kollegen P geführt worden. Er habe von dieser Amtshandlung nur mitbekommen, dass der Beschuldigte sehr ungehalten gewesen sei und stark gestikulierte. Als kein Fahrzeug auf lange Sicht gekommen sei, sei er nach vorne gegangen und habe seinen Kollegen gefragt, ob dieser schon den Grund für die Nachfahrt mit Blaulicht genannt hätte. P habe gesagt, dies sei bereits geschehen und als er die Unakzeptanz des Beschuldigten bemerkt habe, habe er ihm den Grund nochmals erklären wollen. Der Beschuldigte sei aber derart echauffiert gewesen, dass er seine Erklärungen nicht zur Kenntnis genommen habe.

 

GI. P verwies bei seiner Aussage am 27.08.2003 auf die Anzeige vom 16.03.2003. Er sei Beifahrer bei der Sektorstreife am 16.03.2003 gewesen. Er können sich an den gegenständlichen Vorfall noch genau erinnern. Er habe bereits bei der Stop-Tafel (Kreuzung Lange Gasse - Traunufer Landesstraße) bemerkt, dass das rechte Bremslicht des Beschuldigten nicht funktionierte. Im Übrigen schließe er sich der Zeugenaussage seines Kollegen BI. N vollinhaltlich an. Die Amtshandlung sei folgendermaßen verlaufen: Nachdem der Lenker aus seinem Fahrzeug gesprungen sei, sei er auf ihn zugekommen und habe sich massiv über die Nachfahrt mit Blaulicht beschwert. Er habe ihm die von ihm begangenen Tatbestände vorgehalten und ihm erklärt, dass die Nachfahrt mit Blaulicht vor allem deshalb von statten gegangen sei um ihn als Lenker zu identifizieren, da eine Fahndung nach einem Pkw mit Kennzeichen wegen Wohnhauseinbrüchen im Siedlungsgebiet durchgeführt werden musste. Herr S habe gar nicht zugehört, habe seine Verärgerung lautstark zum Ausdruck gebracht und er (Meldungsleger) habe sich die nötigen Daten zur Anzeigeerstattung aufgeschrieben bzw. anschließend die Amtshandlung für beendet erklärt.

 

In einer hiezu verfassten Stellungnahme vom 22.09.2003 bemängelte der Berufungswerber die Angaben der Meldungsleger anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahmen als Zeugen zum Teil als unrichtig, zum Teil als aufklärungsbedürftig.

 

Die Angabe des P, sein Kollege und er seien mit dem Dienstkraftfahrzeug am Reinberg gestanden, als ihnen ein Pkw mit Kennzeichen auffiel, sei insoferne ungenau, als der nähere Standort am Reinberg, also Haus- bzw. Ordnungsnummer, anzugeben wäre und weiters wären die beiden nach dem Grund der Auffälligkeit zu befragen gewesen bzw. warum ihnen dieser Pkw an ihrem Standort, an dem sie ursprünglich verweilten, aufgefallen sei. Für den Beschuldigten bestehe der dringende Verdacht, die beiden genannten Gendarmeriebeamten wären damals geradezu mutwillig mit völlig überzogenen Aktionen gegen ihn vorgegangen.

 

Wenn daher N angebe, dass die beiden Beamten gerade nach einem Pkw mit W Kennzeichen fahndeten, so wäre auch hier der Grund der Fahndung, woher der Fahndungsauftrag gekommen sei, anzugeben bzw. durch dienstliche Aufzeichnungen nachzuweisen gewesen.

 

Es dränge sich die Frage auf, warum, wenn dem Beamten das von ihm gelenkte Fahrzeug bereits am Reinberg auffällig war, erst in der Lange Gasse die Blaulichtbetätigung erfolgt sei.

 

Nachdem er mit seinem Fahrzeug angehalten habe, habe ihm P als Grund für das Nachfahren mit Blaulicht lediglich das Nichtfunktionieren des rechten Bremslichtes angegeben.

 

Auf seine mehrfachen Anfragen bzw. Einwendungen, ob dies ein ausreichender Grund für eine derartige Aktion sei, habe er erst nach längerer Zeit bemerkt, er hätte außerdem die Stop-Tafel an der Einfahrt Lange Gasse - Rodelberger Straße nicht beachtet.

 

Erst gegen Ende der Amtshandlung habe N das Fenster des Dienstwagens geöffnet und die rhetorische Frage gestellt, "hat Ihnen mein Kollege gesagt, warum wir Ihnen nachgefahren sind - weil in der Reinbergsiedlung ein Fahrzeug mit Kennzeichen wegen früherer Einbrüche gesucht wurde ...". P selbst habe dieses Argument nicht aufgenommen. Er habe davon nichts gesagt. Seine in der Niederschrift vom 27.08.2003 gemachte Äußerung: "Ich ... erklärte ihm, dass die Nachfahrt mit Blaulicht vor allem deshalb von statten gegangen war, um ihn als Lenker zu identifizieren, da wir eine Fahndung nach einem Pkw mit Kennzeichen wegen Wohnhauseinbrüchen im Siedlungsgebiet durchführen mussten", sei daher insoferne unrichtig.

 

Im Übrigen parke er seit mehr als zehn Jahren vor dem Haus R immer wieder, die Zusammenhänge sind in der Nachbarschaft durchaus bekannt und es wäre daher auch für die Polizeibeamten ein leichtes gewesen, festzustellen, dass der von ihm gelenkte Pkw nicht der sein könne, nach dem angeblich die Fahndung wegen Wohnhauseinbrüchen im Siedlungsgebiet durchzuführen war.

 

Zur Schilderung des Vorfalles durch N anlässlich seiner Aussage vom 25.08.2003 verwies der Berufungswerber darauf, dass neu und erstmals hier behauptet werde: "Als wir die Kreuzung erreichten, war der Beschuldigte bereits auf der B 138 Richtung Wels unterwegs, ca. 200 m nach der Kreuzung konnte ich wieder aufschließen".

 

Diese Aussage stehe auch im Widerspruch zu den Angaben in der Anzeige vom 16.03.2003, Seite 4, wo es heiße: "Bei der unmittelbar folgenden Ampelkreuzung mit der B 138 schaltete die VLSA gerade auf Grünlicht, als die Beamten den Pkw eingeholt hatten und der Lenker bog auf die B 138 Richtung Wels ab".

 

Im Übrigen gehe selbst aus den Angaben in der Anzeige hervor, dass die beiden Gendarmeriebeamten ihn mit ihrem Pkw überholen hätten können, sie führen nämlich aus, dass am rechten Fahrstreifen keine Fahrzeuge fuhren.

 

Dass die Beamten dennoch hinter seinem Fahrzeug mit Blaulicht nachgefahren seien, habe - verständlicherweise - Irritation bei ihm ausgelöst. Er habe das Tempo verlangsamt und, nachdem das Gendarmeriefahrzeug trotzdem hinter seinem Fahrzeug nachfuhr, sein Fahrzeug endgültig zum Stillstand gebracht.

 

Es sei daher völlig unrichtig, wenn N angebe, dass der Beschuldigte plötzlich jäh und überraschend sein Fahrzeug abgebremst habe. Das Abbremsen eines Fahrzeuges, dass von einem mit Blaulicht aktivierten Dienstfahrzeug verfolgt werde, könne für die Lenker des Dienstfahrzeuges sicher nie jäh und überraschend sein und, im Gegenteil, sie müssten ja damit rechnen, dass das Fahrzeug anhalte. Auch aus diesen Angaben der Beamten bzw. der diesbezüglichen Anzeige könne der Eindruck erweckt werden, dass die Beamten sich bei ihren Angaben weniger von tatsächlichen Wahrnehmungen, als mehr von ihren Emotionen bestimmt worden wären.

 

Es sei ihm auch nicht anzulasten, dass er nicht auf den rechten Fahrstreifen gewechselt habe. Er hätte dadurch nämlich keineswegs zur Leichtflüssigkeit des Verkehrs beigetragen und wäre ein nachkommender Verkehr aus Richtung Sattledt blockiert worden.

 

Er stelle den Antrag, im Wege eines Lokalaugenscheines die damaligen Verhältnisse nachzustellen, dazu die beiden Beamten und ihn vor Ort einzuvernehmen und die Beamten insbesondere zu den oben aufgezeigten Widersprüchlichkeiten zu vernehmen.

 

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, der Tatvorwurf im Zusammenhang mit der nichtfunktionierenden Bremsleuchte ist in diesem Straferkenntnis nicht mehr enthalten.

 

In der Begründung führte die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land nach Wiedergabe der zeugenschaftlichen Aussagen der Meldungsleger vom 25.08.2003 bzw. 27.08.2003 aus, dass beide Zeugen der Wahrheitsverpflichtung unterliegen, während der Berufungswerber im Verwaltungsstrafverfahren dadurch, dass er sich bei seiner Anhörung oder förmlichen Vernehmung nicht an die Wahrheit zu halten brauche, keinerlei Rechtsnachteile zu befürchten habe. Die Zeugenaussagen werden als genau und schlüssig bewertet und es würde kein Zweifel darüber bestehen, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Taten begangen habe. Die Diskrepanz zwischen Anzeige und Zeugenaussage (Aufschließen des Gendarmeriefahrzeuges bei der Kreuzung mit der B 138) habe vernachlässigt werden können, da im Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich der Zeugenaussage ein höherer Stellenwert als der Anzeige zukomme, da Wahrheitsverpflichtung bestehe und darüber hinaus laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Unrichtigkeit einer Zeugenaussage in einem Punkt nicht dazu führe, dass die gesamte Aussage damit unglaubwürdig werde. Eine nochmalige Zeugeneinvernahme erscheine daher entbehrlich. Der Grund warum dem Berufungswerber die beiden Gendarmeriebeamten mit dem Dienstfahrzeug folgten bzw. ihr Standort erscheine ebenfalls zur Klärung des Sachverhaltes ohne Relevanz. Abgesehen davon sei zu sagen, dass beide Zeugenaussagen genau nachvollziehbar und daher als glaubwürdig zu betrachten wären, dass die Anzeiger einen Diensteid abgelegt haben und durch eine vorsätzliche falsche Anzeige die Amtspflicht nach dem 22. Abschnitt des besonderen Teiles des StGB verletzen würden. Weiters, dass die Beamten des Verkehrsaufsichtsdienstes eine besondere Schulung über richtige Wahrnehmungen von Verkehrsverbänden genossen haben und keine Veranlassung gesehen werden könne, dass die Beamten eine ihnen unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollten. Aus diesen Gründen sei den Aussagen der Gendarmeriebeamten Glauben zu schenken und es habe auf einen Lokalaugenschein verzichtet werden können.

 

In der Berufung vom 12.11.2003 wird ausgeführt, dass das Erkenntnis bzw. das vorangegangene Verfahren an wesentlichen Verfahrensmängeln leiden würde. Das Straferkenntnis enthalte seitenweise Zitate aus Vorbringen und Behauptungen, beschränke sich aber in seiner eigentlichen Begründung auf Allgemeinaussagen, ohne sich im Einzelnen mit seinen im Verfahren vor der Behörde erster Instanz erhobenen Einwendungen inhaltlich ausreichend auseinander zu setzen.

 

Es bedürfte wohl nicht der Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens im Einzelnen, wenn es für ein mangelfreies Verfahren genügen sollte, sich in der Begründung auf die Allgemeinsätze zu beschränken, dass die Polizeiwachbeamten als geschulte Zeugen unter Wahrheitsverpflichtung stehend, ein höheres Maß an Glaubhaftigkeit zu vermitteln in der Lage wären.

 

Gerade im gegenständlichen Falle falle es schwer, sich bei einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Polizeibeamten des Eindrucks zu erwehren, diese hätten Schikane an den Tag gelegt. Auch die nachfolgend erfolgte Einleitung einer Überprüfung des Beschuldigten auf seine Verkehrszuverlässigkeit aus gesundheitlicher Sicht erscheine im gleichen Licht.

 

Von den sonstigen in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vorzufindenden Allgemeinfloskeln abgesehen, enthalte das Erkenntnis den einzigen Satz, der auf sein konkretes Vorbringen Bezug nehme: "Der Grund, warum Ihnen die beiden Gendarmeriebeamten mit dem Dienstfahrzeug folgten bzw. ihr Standort erscheint ebenfalls zur Erklärung des Sachverhaltes ohne Relevanz". Dem sei jedoch nicht zu folgen, weil diesen Umständen zur Gesamtbeurteilung des Verhaltens der Beamten und deren Glaubwürdigkeit sowie seiner Glaubwürdigkeit andererseits Bedeutung zukomme.

 

Er verweise auf seine Ausführungen in den Stellungnahmen vom 22.07.2003 und 22.09.2003, die er somit auch zum Inhalt der hier gestellten Berufung erhebe, halte auch seine dort gestellten Beweisanträge, insbesondere die Anträge auf Einvernahme der A M S im Wege des gleichzeitig durchzuführenden Lokalaugenscheines unter Beteiligung der beiden Fahrzeuge und Vornahme einer Fahrprobe sowie seine ergänzende Einvernahme im Zuge eines derartigen Lokalaugenscheines, aufrecht.

 

Dadurch, dass sich die Behörde mit seinen konkreten Ausführungen und mit dem Aufzeigen der Widersprüchlichkeiten im Einzelnen nicht auseinander gesetzt habe und seine gestellten Beweisanträge übergangen habe, sei das Verfahren im Wesentlichen mangelhaft geblieben.

 

Soferne die Behörde erster Instanz die Auffassung vertrete, es sei ohne Relevanz, warum er verfolgt worden sei, sei dem entgegen zu halten, dass, wenn er den Beamten bei ihrer Patrouille in der Reinbergsiedlung verdächtig gewesen wäre, sie ihn auf der Strecke Reinbergstraße/Georg-Reitinger-Straße/Bruckhofstraße/
Aigenstraße längst anhalten hätten können.

 

Wenn P anlässlich seiner Zeugeneinvernahme trotzdem behaupte, dass die Nachfahrt mit Blaulicht vor allem deshalb von statten gegangen sei, um ihn zu identifizieren, da die Beamten eine Fahndung nach einem Pkw mit Kennzeichen wegen Wohnhauseinbrüchen im Siedlungsgebiet durchführen mussten, stelle sich die Frage, ob tatsächlich einer der Gründe für eine Identitätsfeststellung nach § 35 SPG vorgelegen habe.

 

Tatsächlich sei der Streifenwagen erst in der zweiten Hälfte in der Langen Gasse aufgetaucht und habe vor der Kreuzung Lange Gasse/Traunufer Landesstraße aufgeschlossen. Als er bei dieser Kreuzung angehalten habe und - wie er nachträglich erfahren habe - sein rechtes Bremslicht versagte, habe einer der Beamten das Blaulicht eingeschaltet und der Einsatzwagen sei von da an hinter ihm gefahren. Als er später den Wagen angehalten und sinngemäß gefragt habe, ob man etwas von ihm wolle, habe P erklärt, dass sein rechtes Bremslicht nicht funktioniert hätte. Er sei also offensichtlich nicht wegen des Verdachtes, einen Einbruch begangen zu haben, sondern weil ein Bremslicht ausgefallen war, verfolgt worden. Dies könne aber nicht der Grund sein, jemanden mit Blaulicht zu verfolgen.

 

Er sei durch das Einschalten des Blaulichtes jedenfalls und in weiterer Folge noch mehr dadurch, dass das Einsatzfahrzeug längere Zeit hinter ihm nachfuhr, ohne ihn zu überholen oder sonst irgendwelche Maßnahmen zu setzen, irritiert worden. Erst das Aufrechterhalten dieser unklaren Situation durch die Verfolger über eine relativ lange Zeit habe ihn dann veranlasst, den Wagen anzuhalten, ohne dass ihm seitens der Beamten ein klares Zeichen gegeben worden sei.

 

Richtig sei, dass er aufgrund der unklaren Vorgangsweise der beiden Verfolger und die dann ihm gegenüber angegebene Begründung für die Blaulichtaktion, nämlich dass das rechte Bremslicht ausgefallen sei, ungehalten gewesen sei bzw. seinen Unmut geäußert habe.

 

Umgekehrt sei es dem P spätestens ab dem Zeitpunkt, als er bei Nacht und auf der linken Fahrbahn einer Hauptverkehrsstraße (die B 137 sei eine Verbindung von der Inntalautobahn zur Pyhrnstraße und der Zubringer von Wels zur Westautobahn) seinen Verbandskasten und das Warndreieck zu kontrollieren begonnen habe, nicht mehr um eine Identitätsfeststellung gegangen, sondern darum, zu forschen, ob nicht die eine oder andere Verwaltungsübertretung ihm angelastet werden könne und dies zu einem Zeitpunkt, wo die beiden Beamten angeblich in einem Fahndungseinsatz standen.

 

Schließlich sei von besonderem Auffälligkeitswert das Verlangen des P, seine geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Fahrzeugen zu überprüfen.

 

Auch ausgehend vom festgestellten Sachverhalt im Verfahren erster Instanz sei die Tatanlastung zu Punkt 3, er hätte das Fahrzeug jäh und überraschend für den Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges (Polizeifahrzeug) abgebremst, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert hätte, wodurch andere Straßenbenützer behindert wurden, unrichtig. Wenn das von ihm gelenkte Fahrzeug vom Polizeifahrzeug mit Blaulicht verfolgt werde, hätten dessen Insassen jedenfalls immer damit rechnen müssen, dass das Fahrzeug abgebremst werde, sodass ein Überraschungsmoment zweifellos nicht gegeben sein könne. Das Fahrzeug sei auch nicht jäh abgebremst worden. Dies würde voraussetzen, dass eine Bremsspur abgezeichnet werde, eine solche habe es aber nicht gegeben. Eine konkrete Behinderung anderer Straßenbenützer sei auch im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Zur Tatanlastung Punkt 4, Nicht-Platz-machen für ein herannahendes Einsatzfahrzeug verweist der Berufungswerber auf die Widersprüche in den Aussagen der Meldungsleger, der Anzeige und ihrer Zeugeneinvernahme. Es sei ausdrücklich erklärt worden, dass ein Fahrstreifen frei gewesen sei.

 

Warum er auf dem linken Fahrstreifen weitergefahren sei, habe er aufgeklärt. Es sei ein Fahrzeug vor ihm gefahren. Wäre er auf den rechten Fahrstreifen gewechselt, wären beide Fahrstreifen besetzt gewesen und hätte sich dann tatsächlich ein Hindernis für das nachfolgende Einsatzfahrzeug ergeben können. Er habe erwarten können, dass das Einsatzfahrzeug über den vorhandenen freien rechten Fahrstreifen vorbeifahre.

 

Am 15.01.2004 hat das erkennende Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates einen Augenschein bezüglich der im Straferkenntnis bezeichneten Tatorte durchgeführt.

 

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 24.02.2004 legte der Berufungswerber Fotos über die gegenständlichen Tatörtlichkeiten sowie einen Auszug eines Planes von Thalheim bei Wels vor und er führt darin aus, dass die Lange Gasse eine Breite von 3,80 m aufweise, sodass in diesem Bereich ein Überholen lassen des Polizeifahrzeuges nicht möglich gewesen wäre. Er habe das erste Mal Blaulicht wahrnehmen können, als er sein Fahrzeug in der Lange Gasse vor der Stop-Tafel an der Kreuzung mit der Rodelberger Straße angehalten habe. Seine Gattin, die sich am Beifahrersitz befunden habe, verfüge selbst über Führerschein und Fahrpraxis und sei eine äußerst aufmerksame, aber auch kritische Beifahrerin. Hätte er tatsächlich sein Fahrzeug an der Stop-Tafel nicht angehalten, hätte ihm dies seine Gattin jedenfalls vorgehalten, was aber nicht zugetroffen sei.

 

Auch seiner Gattin sei aufgefallen, dass das Blaulicht zunächst nur kurzfristig eingeschaltet, dann deaktiviert und dann erst wieder, nachdem er in die Rodelberger Straße eingefahren war, aktiviert worden sei. In der Rodelberger Straße sei dann das Polizeifahrzeug hinter seinem Fahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht nachgefahren, wobei sowohl er als auch das Polizeifahrzeug den äußerst linken Fahrstreifen der Rodelberger Straße benützt hatten.

 

Von der Einmündung der Lange Gasse in die Rodelberger Straße bis zur Kreuzung mit der Osttangente (B 138) betrage die Entfernung etwa 100 m. An der Kreuzung mit der Osttangente wären die der Fahrbahnmitte der Rodelberger Straße zunächst gelegenen zwei Fahrstreifen zum Linksabbiegen durch Bodenmarkierungen vorgesehen.

 

Er habe in weiterer Folge - wie erwähnt - im äußersten linken Fahrstreifen, etwa dort, wo auf dem Lichtbild 2 ein weißer Kastenwagen ersichtlich sei - wegen des Rotlichtes der VSLA anhalten müssen.

 

Hinter dieser Position sei es für das Polizeifahrzeug ein leichtes gewesen, rechts an dem von ihm angehaltenen Fahrzeug vorbeizufahren bzw. in weiterer Folge zu überholen oder, wenn die Amtshandlung ihm gelten sollte, mit ihm Kontakt aufzunehmen. Eben, weil dies nicht geschehen sei, habe seine Gattin noch erklärt, das Blaulicht gehe offenbar sie nichts an.

 

Von der Kreuzung mit der B 138 sei er als zweites Fahrzeug (hinter einem unbeteiligten Drittfahrzeug) gestanden, hinter ihm das Polizeifahrzeug.

 

Das vor ihm fahrende Fahrzeug sei dann nach grün werden der VSLA dem Linksabbiegeweg folgend, in den zweiten, linken Fahrstreifen der B 138 eingebogen und er habe sein Fahrzeug in der selben Fahrlinie gelenkt und nicht auf den rechten Fahrstreifen gewechselt, um dem Polizeifahrzeug das Überholen seines Fahrzeuges rechts zu ermöglichen. Wäre er auf den rechten Fahrstreifen gewechselt, wäre das Polizeifahrzeug erst wieder durch das voranfahrende Drittfahrzeug behindert worden.

 

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Berufungswerber, dass er damals die Lange Gasse in Richtung Traunufer Landesstraße gefahren sei, er habe die Gendarmeriebeamten zunächst nicht bemerkt, kurz vor der Stop-Tafel hätten die Gendarmeriebeamten dann aufgeschlossen und er habe sie bemerkt. Im Stop-Tafel-Bereich hätten sie das Blaulicht eingeschaltet. Es sei dort eine Zwicksituation gewesen, er glaube dass er schon angehalten habe, andererseits habe er den Gendarmeriebeamten wegen des eingeschalteten Blaulichtes die Kreuzung rasch freigeben wollen.

 

In der Folge sei er auf der Traunufer Landesstraße Richtung Kreuzung mit der B 138 gefahren und habe sich dann am linken der beiden zum Abbiegen vorgesehenen Fahrstreifen eingeordnet, vor ihm sei bereits ein anderes Fahrzeug vor der roten Verkehrsampel gestanden. Er habe ebenfalls anhalten müssen. Das Gendarmeriefahrzeug habe zunächst das Blaulicht wieder ausgeschaltet, nachdem es zu seinem Fahrzeug aufgeschlossen hatte, sei das Blaulicht wieder eingeschaltet worden. Er sei dann nach links in die B 138 eingebogen und habe dabei den linken Fahrstreifen benützt, er sei hinter dem vorhin erwähnten Fahrzeug nachgefahren. Der rechte Fahrstreifen sei zu diesem Zeitpunkt frei gewesen. Es sei ihm damals nicht bewusst gewesen, dass er sich bereits außerhalb des Ortsgebietes von Thalheim befunden habe. Er habe, als er sich vor der Kreuzung befand, erwartet, von den Gendarmeriebeamten eine klare Anweisung zu bekommen bzw. dass sie ihren Einsatz weiter fortsetzten würden. Es seien auch am rechten Fahrstreifen vor der Kreuzung mit der B 138 Fahrzeuge gestanden.

 

Nachdem durch die VSLA freie Fahrt gegeben wurde, habe sich das vor ihm befindliche Fahrzeug in Bewegung gesetzt, er selbst und das Gendarmeriefahrzeug seien ebenfalls nach links eingebogen, wobei beim Gendarmeriedienstfahrzeug immer noch das Blaulicht eingeschaltet war. Er habe sich darüber Gedanken gemacht, warum die das Blaulicht eingeschaltet hatten, der rechte Fahrstreifen wäre frei gewesen und die Gendarmeriebeamten hätten ihren Einsatz fortführen können bzw. an ihm vorbeifahren oder ihm einen Hinweis geben können, dass dieser Einsatz ihm gelte. Wäre er nach rechts ausgewichen, wäre das Einsatzfahrzeug durch das vor ihm fahrende Fahrzeug ebenfalls behindert worden. Er habe dann annehmen müssen, dass die Situation möglicherweise doch ihm gelte und er habe diese unsichere Situation beenden wollen, weshalb er sein Fahrzeug verlangsamt und zum Stillstand gebracht habe, sicherlich habe er nicht abrupt abgebremst.

 

Der Gendarmeriebeamte P sei dann zu seinem Fahrzeug gekommen und er habe ihn gefragt, ob er etwas von ihm wolle. Der Beamte habe ihm erklärt, dass das Bremslicht nicht funktioniert habe, worauf er ihm gegenüber erwidert hätte, dass er es ungewöhnlich finde, dass wegen dieser Situation mit Blaulicht nachgefahren werde. P habe ihm daraufhin noch erklärt, dass er auch die Stop-Tafel überfahren hätte. Vorher sei vom Gendarmeriebeamten noch eine Kontrolle seiner Fahrzeugpapiere bzw. Verbandkasten und Warndreieck vorgenommen worden. Er habe durch das Blaulicht erkannt, dass das nachfolgende Fahrzeug ein Polizeiwagen

sei.

 

Am rechten Fahrstreifen sei ebenfalls ein Fahrzeug neben dem vor ihm stehenden Fahrzeug gestanden, das Gendarmeriedienstfahrzeug hätte sich hinter diesem am rechten Fahrstreifen befindlichen Fahrzeug ohne weiteres einreihen können und wäre dann neben ihm zum Stehen gekommen und es hätten entsprechende Anordnungen gegeben werden können.

 

GI. P erklärte bei seiner Befragung, dass er damals die Amtshandlung geleitet habe und er im Dienstwagen als Beifahrer mitgefahren sei. Die Beamten seien mit dem Gendarmeriedienstfahrzeug in der Reinbergsiedlung unterwegs gewesen, es habe sich um eine allgemeine Patrouillentätigkeit gehandelt, zumal in Schwanenstadt ein Einbruch stattgefunden habe, bei welchem ein Pkw mit Kennzeichen geflüchtet sei. Am Reinberg sei ihnen dann Herr S mit seinem Fahrzeug entgegen gekommen, sie hätten dann umgekehrt und wären Herrn S nachgefahren, in der Langen Gasse hätten sie ihn eingeholt. Wo genau diese Einholung stattfand konnte der Beamte nicht mehr sagen, sicherlich sei es nicht am Ende dieser Straße gewesen. Die Beamten hätten dann, nachdem sie das Fahrzeug eingeholt hatten, das Blaulicht eingeschaltet und wären hinter dem Fahrzeug nachgefahren. In der Langen Gasse habe keine Möglichkeit bestanden das vorausfahrende Fahrzeug zu überholen, außerdem kannten die beiden Beamten die Örtlichkeit und seien davon ausgegangen, dass das Fahrzeug ohnedies bei der Stop-Tafel vor der Landesstraße angehalten werde. S habe jedoch bei der Stop-Tafel nicht angehalten, er dürfte die Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von ca. 10 km/h passiert haben. Die Gendarmeriebeamten hätten zunächst nicht in die Kreuzung einfahren können, weil ein von links kommendes Fahrzeug die Kreuzung passiert hatte. Das Blaulicht sei ständig eingeschaltet gewesen, möglicherweise habe das S nicht feststellen können, weil das Gendarmeriedienstfahrzeug zunächst vor der Einfahrt in die Landesstraße wegen eines anderen Fahrzeuges anhalten musste.

 

Die Beamten hätten dann vor der Kreuzung mit der B 138 auf das Fahrzeug aufgeschlossen, er habe gerade aussteigen wollen, als die Ampel auf grün umgeschaltet hatte und S wieder weitergefahren sei. Dies sei jedenfalls seine subjektive Wahrnehmung gewesen.

 

Hauptziel der Amtshandlung sei nicht gewesen, S von einer zur anderen Verwaltungsübertretung zu treiben, sondern die Beamten hätten feststellen wollen, welche Person im Fahrzeug sitzt.

 

Die Beamten seien dann ebenfalls in die B 138 eingebogen und am linken Fahrstreifen dem Fahrzeug nachgefahren, ein Überholen auf der rechten Seite wurde ausgeschlossen, dies würde auch bei einer Einsatzfahrt nicht durchgeführt. Er sei sich sicher, dass der Kollege, welcher das Dienstfahrzeug gelenkt hat, den Sicherheitsabstand eingehalten hat. In der Folge habe S sein Fahrzeug stark abgebremst, das Dienstfahrzeug konnte jedenfalls angehalten werden, weil sein Kollege den entsprechenden Sicherheitsabstand eingehalten hat. Hätte S sein Fahrzeug nicht angehalten, wäre die Nachfahrt selbstverständlich fortgesetzt worden bis zu einer Gelegenheit, das Fahrzeug zu überholen. Hätten sie das Fahrzeug rechts überholt, hätte eine Situation eintreten können, dass S ebenfalls zu diesem Zeitpunkt nach rechts ausweiche und es hätte einen Unfall geben können, deshalb seien die Beamten am linken Fahrstreifen nachgefahren, es sei jedoch immer das Blaulicht eingeschaltet gewesen.

 

Bei der nachfolgenden Amtshandlung (Fahrzeug und Personenkontrolle am linken Fahrstreifen) habe er keine Gefahr gesehen, die Stelle sei durch das dahinterstehende Dienstfahrzeug, bei welchem das Blaulicht eingeschaltet war, abgesichert gewesen.

 

Es sei den Beamten nicht bekannt gewesen, um welches konkrete Kennzeichen es sich gehandelt habe, nach welchem gefahndet werden sollte, es erging diesbezüglich auch nicht dezidiert ein Auftrag zur Fahndung an eine Streife in Thalheim, die Fahndung erfolgte oberösterreichweit.

 

Der erste Kontakt mit dem Fahrzeug des S sei im Begegnungsverkehr erfolgt. Auf Vorhalt der Aussage seines Kollegen, wonach die beiden mit dem Dienstfahrzeug am Reinberg gestanden wären, als der Lenker mit dem Kennzeichen aufgefallen sei, erklärte der Gendarmeriebeamte, er könne sich vorstellen, dass sein Kollege das verwechselt habe. Die beiden hätten nach dem Vorfall noch eine Standkontrolle durchgeführt, bei dieser Kontrolle sei S nochmals erschienen und habe mit dem Postenkommandanten sprechen wollen, dies sei im bisherigen Verfahren nicht extra erwähnt worden.

 

Anlass für die Aktivierung des Blaulichtes sei gewesen, dass eine Anhaltung durchgeführt werden sollte. Die Beamten hätten ein Kennzeichen gesehen und hätten wissen wollen, wer sich im Fahrzeug befinde, dass das Bremslicht offensichtlich nicht funktioniert habe, habe sich dann ergeben.

 

Zum Vorhalt, er habe in der Anzeige geschrieben, das Blaulicht wäre vor der Einmündung der Lange Gasse eingeschaltet worden, erklärte der Beamte, dass diese Details für ihn nicht relevant wären. Es sei auch keine Bremsspur aufgezeichnet worden, das Dienstfahrzeug sei überdies mit ABS ausgestattet.

 

GI. N gab bei seiner Befragung an, dass er damals mit seinem Kollegen zusammen als Sektorstreife unterwegs gewesen sei. Der Sektorstreifendienst umfasse unter anderem auch die Fahndung nach allfälligen Einbrechern bzw. Überwachung der Einfamilienhäuser. Im vorliegenden Falle hätten sie kurz zuvor eine Fahndung erhalten von der Bezirksleitzentrale Vöcklabruck, dass im Bereich Schwanenstadt ein verdächtiges Fahrzeug aufgetreten sei, ein P mit Kennzeichen. Die Beamten wären den Reinberg hinaufgefahren, dort befinden sich eine Reihe von Einfamilienhäusern, wo laufend eingebrochen werde. Soweit er sich erinnern könne, sei ihnen der P entgegen gekommen und es sei ihnen auch sofort das Kennzeichen aufgefallen. Sie hätten daraufhin den Dienstwagen gewendet und wären dem Fahrzeug nachgefahren. Auf Vorhalt seiner Aussage vom 25.08.2003, wonach er damals ausgesagt habe, die Beamten wären am Reinberg gestanden, als ihnen S aufgefallen sei, erklärte der Beamte, dass er eher annehme, dass der erste Kontakt im Begegnungsverkehr erfolgt sei. Die Beamten seien dann dem Fahrzeug nachgefahren, er sei Lenker des Dienstfahrzeuges gewesen. Aufgrund dessen, dass die Geschwindigkeit bei einer Nachfahrt überschritten werde, hätten sie das Blaulicht eingeschaltet, dies bereits vor Beginn der Lange Gasse. In der Lange Gasse hätten sie dann das Fahrzeug von S eingeholt. Sie wären dann hinter dem Fahrzeug gewesen, bei der Einmündung der Lange Gasse in die Rodelberger Straße sei eine Stop-Tafel angebracht. Das Fahrzeug vor ihnen sei jedoch ohne Anhalten in die Kreuzung eingefahren, dies mit ca. 40 km/h, und nach rechts eingebogen. Danach habe sich der Kreuzung aus Richtung Thalheim ein Querverkehr, ein einzelnes Fahrzeug, genähert, und erst nach diesem Fahrzeug seien die Beamten ebenfalls nach rechts eingebogen. Kurz nach diesem Zeitpunkt seien sie bei der ampelgeregelten Kreuzung zur B 138 wieder hinter dem Fahrzeug des S gewesen. Soweit er sich erinnern könne, habe die Verkehrsampel dann grün gezeigt und S sei nach links in Richtung Wels eingebogen. S habe sich sowohl vor dem Einbiegen als auch auf der B 138 auf dem linken Fahrstreifen befunden. Er sei dann auf der B 138 auf dem linken Fahrstreifen gefahren und nach ca. ein paar hundert Metern sei er dann am linken Fahrstreifen stehen geblieben. Die Beamten seien immer mit eingeschaltetem Blaulicht nachgefahren. Das Abbremsmanöver sei für ihn überraschend gewesen und er habe auch stärker abbremsen müssen, damit nichts passierte. Er hätte das Dienstfahrzeug unmittelbar hinter dem Fahrzeug des S angehalten, sein Kollege sei ausgestiegen und habe die Kontrolle durchgeführt. Er selbst habe sich den gelben Warnüberwurf angezogen und sich hinter das Gendarmeriefahrzeug begeben um die nachfolgenden Fahrzeuge zu warnen.

 

Er sei deswegen am linken Fahrstreifen geblieben, weil er damit gerechnet habe, dass S auf den rechten Fahrstreifen ausweichen würde und es dann möglich gewesen wäre ihn zu überholen und in der Folge anzuhalten. Ein Umschwenken nach rechts mit anschließendem Überholen sei aus seiner Sicht verkehrstechnisch eher ungünstig.

 

Bezüglich Blaulicht erklärte der Zeuge, dass dieses bereits vor der Einfahrt in die Lange Gasse eingeschaltet worden sei.

 

Frau S, die Gattin des Berufungswerbers, führte aus, dass sie damals mit ihrem Gatten unterwegs gewesen sei und es sich um eine ziemlich unklare Situation gehandelt habe. Die Lange Gasse sei eine dunkle schmale Straße, plötzlich habe hinter ihnen ein Blaulicht aufgeleuchtet und sie hätten sich gefragt was das bedeuten solle. Dann sei das Blaulicht wieder aus gewesen, sie könne jedoch heute nicht mehr sagen, ob letztlich das Gendarmeriefahrzeug in dieser Situation nicht zu sehen gewesen sei. Sie hätten sich kurz vor der Stop-Tafel befunden, als das Blaulicht aktiviert wurde. Sie habe das Blaulicht schon zu einem früheren Zeitpunkt in der Langen Gasse bemerkt, dann sei das Blaulicht aber wieder weg gewesen. Sie hätten sich gewundert, dass das Blaulicht wieder eingeschaltet wurde und seien in die Landesstraße nach rechts eingebogen. Ob ihr Gatte vor der Stop-Tafel das Fahrzeug angehalten habe, könne sie konkret nicht sagen, sie habe jedenfalls nicht reagiert, normalerweise würde sie, wenn ihr Gatte eine Stop-Tafel ignoriere, dies rügen. Sie seien dann zur Kreuzung vorgefahren, dort habe die Ampel rot gezeigt. Sie glaube, dass das Polizeifahrzeug unmittelbar hinter ihnen gewesen sei, zumindest sei das Blaulicht wieder aktiviert gewesen und sie habe zu ihrem Mann gesagt, dass sie nicht ihr Fahrzeug meinen würden, sonst hätten sie sich bemerkbar gemacht. Die Ampel habe dann auf grün umgeschaltet und sie seien nach links eingebogen. Ca. 200 m danach sei dann die Geschichte erfolgt. Sie könne dazu nichts mehr sagen, weil sie im Auto sitzen geblieben sei, ihr Gatte sei ausgestiegen.

 

Sie hätten sich gewundert, dass die Gendarmeriebeamten nicht vorbeigefahren seien, ihr Gatte hätte daraufhin erwähnt, dass er die Beamten fragen werde und habe das Fahrzeug am linken Fahrstreifen zum Stillstand gebracht. Sie hätte ihrem Gatten noch geraten, er solle nach rechts ausweichen, dieser habe ihr erklärt, dass er dann den Verkehr behindern würde. Sie seien nicht sehr schnell gefahren, max. 40 bis 50 km/h, sie selbst habe keine unangenehme Erinnerung an das Bremsmanöver ihres Gatten, wie stark die Bremsung tatsächlich gewesen sei, könne sie konkret nicht sagen, es dürfte sich um eine normale Betriebsbremsung gehandelt haben.

 

Vor dem Einbiegen in die B 138 wären sie 1 bis 1 1/2 Minuten vor der roten Ampel gestanden.

 

Nach Aussage der Zeugen wurden die im Verfahren gestellten Beweisanträge um Vornahme eines Augenscheines bzw. Durchführung einer Fahrprobe seitens des Berufungswerbers zurückgezogen.

 

In einem weiteren Schriftsatz vom 29.02.2004 erklärte der Berufungswerber dann noch, dass er seiner Erinnerung nach vor der Einmündung der Langen Gasse in die Rodelberger Straße angehalten habe, er habe sich aber insoweit in einem Dilemma befunden, als er andererseits dem Einsatzfahrzeug möglichst rasch den Weg freigeben sollte und dies ohne Einfahrt in die Rodelberger Straße nicht möglich gewesen sei. Er finde in Anbetracht dieser Situation den Vorwurf der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. c Z 24 nicht gerechtfertigt, zumal das Verfahren gezeigt habe, dass er den Querverkehr nicht beeinträchtigt hatte.

 

Für ihn sei damit der Weg für das Einsatzfahrzeug frei gewesen, er sei auf der linken Spur geblieben, weil vor ihm ein Fahrzeug gefahren sei und, hätte er nach rechts gewechselt, wären beide Spuren besetzt gewesen und hätte dies zu einer Behinderung des Einsatzes geführt. Von einer Einsatzbehinderung könne wirklich nicht die Rede sein.

 

Auf die Idee, dass Blaulicht anhalten heißen solle, wäre er wirklich nicht gekommen. Seiner Auffassung nach hätten die Beamten es unterlassen, ihn durch deutlich sichtbare und hörbare Zeichen zum Anhalten aufzufordern. Dazu hätten die Beamten vor der Ampel Rodelberger Straße/B 138 Gelegenheit gehabt, wenn diese den rechten Fahrstreifen benützt und ihn von der Seite zum Anhalten aufgefordert hätten.

 

Er sei, als der Einsatzwagen trotz bestehender Möglichkeiten weder zu einem Einsatz vorbeigefahren sei noch Anstalten gemacht worden wären, ihm klare Anweisungen zu geben, irritiert gewesen und habe seine Fahrt im 60 km/h Beschränkungsbereich verlangsamt bzw. sei er stehen geblieben. Die Aussagen über seinen Bremsvorgang seien unterschiedlich, seine Gattin habe überdies ausgeführt, sie habe keine unangenehme Erinnerung an den Bremsvorgang gehabt, es habe sich um eine normale Bremsung gehandelt. Welches Interesse sollte er an einer provokanten oder auch nur risikoreichen Bremsung gehabt haben.

 

Bezüglich § 7 Abs.1 StVO sei ihm nicht bewusst gewesen, dass dieser Straßenabschnitt eine Freilandstraße sei, die Strafe habe daher auch aus seiner Sicht Berechtigung, allerdings habe die Übertretung in der Rodelberger Straße und nicht auf der B 138 stattgefunden, denn dort habe er aus den geschilderten Gründen den rechten Fahrstreifen bewusst freigehalten.

 

Schließlich wird nochmals die Berechtigung des Blaulichteinsatzes in Frage gestellt.

 

I.6. In freier Beweiswürdigung gelangt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass die Angaben der Gendarmeriebeamten der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Ihre Aussagen erweisen sich als schlüssig, realitätsbezogen und sie stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen.

 

Übereinstimmend haben beide Beamte den ursprünglichen Grund für die nachfolgende Nachfahrt, bei welcher auch das Blaulicht verwendet wurde, dargelegt. Oberösterreichweit war eine Fahndung nach einem Pkw mit Kennzeichen angelaufen. Wenn auch der verfahrensgegenständliche Pkw des Berufungswerbers eine Farbe aufweist, so ist es doch nicht denkunmöglich, dass den Beamten bei der Dunkelheit ein Fahrzeug mit Kennzeichen ins Auge fiel und es ist naheliegend, dass sie sich entsprechend ihrer Aufgabenstellung zu einer Fahrzeug- bzw. Personenkontrolle entschlossen haben und aus diesem Grunde versucht haben, dieses Fahrzeug anzuhalten. Ob letztlich der erste Kontakt im Begegnungsverkehr stattgefunden hat, oder ob das Dienstfahrzeug zunächst am Reinberg gestanden ist, ist hier nicht relevant, wobei letztlich beide Zeugen ohnedies erklärten, dass ihnen das Fahrzeug des Berufungswerbers entgegen gekommen ist.

 

Es ist auch nicht ausschlaggebend, wo genau das Blaulicht eingeschaltet wurde bzw. zu welchem exakten Zeitpunkt das Gendarmeriedienstfahrzeug aufgeschlossen hatte. Letztlich hat auch der Berufungswerber bestätigt, dass das Gendarmeriedienstfahrzeug vor der Einmündung in die Rodelberger Straße und dann in der Folge auch auf der B 138 am Ort der Anhaltung hinter seinem Fahrzeug befunden hatte.

 

Die Gendarmeriebeamten konnten auch erklären, warum sie nicht versuchten, das Fahrzeug des Berufungswerbers rechts zu überholen um dann eine Anhaltung vorzunehmen, dies aus Gründen der Verkehrssicherheit, zumal es aus der Sicht der Gendarmeriebeamten durchaus nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Berufungswerber letztlich doch noch nach rechts ausweichen und es so zu einer kritischen Verkehrssituation gekommen wäre.

 

In Anbetracht dessen, dass sich die Beamten im wesentlichen auf die Nachfahrt bzw. die mögliche Anhaltung konzentrierten, ist es auch erklärlich, dass punktgenaue Angaben über den Ort und die Zeit des Einschaltens des Blaulichtes nicht möglich sind. Im Übrigen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Gendarmeriedienstfahrzeug im Bereich der Lange Gasse nicht ständig in Sichtweite des Fahrzeuges des Beschuldigten gefahren ist, sodass durchaus die Angaben des Berufungswerbers bzw. seiner Gattin, das Blaulicht wäre zwischenzeitig ausgeschaltet gewesen, erklärbar sind, zumal letztere in dieser Situation das Blaulicht eben nicht wahrnehmen konnten.

 

Was schließlich das Bremsmanöver im Bereich der B 138 anbelangt, so mag es durchaus zutreffen, dass auch die Angaben der Gendarmeriebeamten auch subjektiv beeinflusst sein könnten, jedenfalls hat der Berufungswerber sein Fahrzeug abgebremst und zum Stillstand gebracht bzw. hat er durch dieses Manöver auch den Lenker des Gendarmeriedienstfahrzeuges zum Abbremsen seines Fahrzeuges veranlasst.

Die Beamten machten bei der Verhandlung überdies einen positiven Eindruck, es handelt sich um erfahrene Gendarmeriebeamte und es ist daher im vorliegenden Falle davon auszugehen, dass diese in der Lage sind, einen verwaltungsstrafrechtlich relevanten Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten objektiv wiederzugeben. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Zeugen im Falle einer unrichtigen Aussage sowohl mit dienst- als auch strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten und es besteht auch keine Veranlassung zur Annahme, sie würden eine ihnen unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollen. Dass es möglicherweise im Rahmen der Amtshandlung zu gewissen Spannungen zwischen dem Berufungswerber und den Gendarmeriebeamten gekommen ist, ist nicht auszuschließen, im konkreten Falle finden sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieser Umstand die Objektivität der Beamten belastet hätte.

 

Wohl stand auch die Gattin des Berufungswerbers bei ihrer zeugenschaftlichen Aussage unter Wahrheitspflicht und sie hatte ebenso mit entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer falschen Zeugenaussage zu rechnen, dennoch kann ihre Aussage den Berufungswerber nicht entlasten. Unbestritten bleibt ohnedies, dass der Berufungswerber, wie vorgeworfen wurde, jeweils den linken Fahrstreifen benutzt hat bzw. dass er sein Fahrzeug dann auf der B 138 in Form einer normalen Betriebsbremsung vor dem Gendarmeriedienstfahrzeug zum Stillstand gebracht hat. Wo genau das Blaulicht eingeschaltet wurde, ist, wie bereits oben dargelegt wurde, nicht entscheidungswesentlich. Verbleibt letztlich zu klären die Frage betreffend der Situation im Bereich der Kreuzung Lange Gasse/ Rodelberger Straße. Diesbezüglich konnte die Zeugin jedoch nicht konkret sagen, ob ihr Gatte tatsächlich vor der Stop-Tafel das Fahrzeug angehalten hat. Sie schloss lediglich aus dem Umstand, dass sie nicht reagiert hatte und sie normalerweise ihren Gatten, wenn er eine Stop-Tafel ignoriert, rügen würde, darauf, dass das Fahrzeug angehalten wurde. Letztlich stellt diese Aussage aber nur eine Schlussfolgerung und keine Tatsachenschilderung dar und ist sohin nicht geeignet, zur Entlastung beizutragen.

 

Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, jedenfalls ist es ihm im vorliegenden Falle nicht gelungen, sich zu entlasten. Unbestritten bleibt ohnedies dass Fahren am linken Fahrstreifen bzw. dass der Berufungswerber sein Fahrzeug im bezeichneten Bereich der B 138 vor dem Gendarmeriedienstfahrzeug abgebremst und zum Stillstand gebracht hat bzw. auch die Tatsache, dass jedenfalls im Bereich der B 138 das nachfahrende Gendarmeriedienstfahrzeug das Blaulicht eingeschaltet hatte.

 

Was das Nichtanhalten vor der Stop-Tafel anbelangt, so stellt der Berufungswerber zwar einerseits fest, dass er angehalten habe, andererseits spricht er jedoch von einer sogenannten Zwicksituation, wonach er wegen des eingeschalteten Blaulichtes am Gendarmeriefahrzeug die Kreuzung rasch freigeben wollte. Letztlich hat er sich im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung nicht mehr so genau festgelegt, er führte auf Befragen aus, dass er schon glaube angehalten zu haben, andererseits verwies er jedoch auf die erwähnte Zwicksituation.

 

I.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wird nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:

 

Im Rahmen einer oberösterreichweiten Fahndung nach einem Pkw mit Kennzeichen begegneten die beiden Gendarmeriebeamten im Bereich der Reinbergsiedlung in der Gemeinde Thalheim bei Wels dem Beschuldigten, welcher mit einem farbenen Pkw mit Kennzeichen unterwegs war. In Anbetracht dieser Fahndung wendeten die Gendarmeriebeamten und fuhren dem Berufungswerber nach, wobei im Rahmen dieser Nachfahrt das Blaulicht eingeschaltet wurde. Vor der Kreuzung der Lange Gasse mit der Rodelberger Straße, wobei vor der Kreuzung in der Lange Gasse eine Stop-Tafel angebracht ist, schlossen die Gendarmeriebeamten zum Fahrzeug des Berufungswerbers auf und es musste festgestellt werden, dass dieser mit eher geringerer Geschwindigkeit die Kreuzung ohne anzuhalten passierte und er in Richtung Kreuzung mit der B 138 weiter gefahren ist. Das Gendarmeriedienstfahrzeug konnte nicht unmittelbar nach dem Fahrzeug des Berufungswerbers einbiegen, zumal von Richtung Thalheim kommend Querverkehr unterwegs war. In der Folge sind dann die Gendarmeriebeamten ebenfalls Richtung B 138 gefahren und konnten im Bereich der Kreuzung Rodelberger Straße/B 138 zum Fahrzeug des Berufungswerbers, welcher zunächst wegen rotem Licht der VLSA anhalten musste, aufschließen. Der Berufungswerber befand sich zu diesem Zeitpunkt am linken von zwei möglichen Fahrstreifen, er bog in die B 138 ein und fuhr dort ebenfalls am linken Fahrstreifen weiter. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass vor ihm ein anderes Fahrzeug unterwegs war. Die Gendarmeriebeamten bogen ebenfalls, unter Verwendung des Blaulichtes, in die B 138 ein und folgten unter Einhaltung des gesetzlichen Sicherheitsabstandes nach. Schließlich bremste der Berufungswerber am linken Fahrstreifen sein Fahrzeug ab und brachte dieses zum Stillstand. Der Lenker des Gendarmeriedienstfahrzeuges musste daraufhin ebenfalls das Fahrzeug abbremsen. Schließlich wurde dann beim abgestellten Fahrzeug des Berufungswerbers die Amtshandlung vorgenommen.

 

Sowohl bei der Rodelberger Straße, als auch bei der B 138 handelt es sich um eine Freilandstraße im Sinne der StVO 1960.

 

I.8. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

I.8.1. Gemäß § 52 lit. c Z 24 StVO 1960 ordnet ein dort dargestelltes Zeichen (Stop-Tafel) an, dass vor einer Kreuzung anzuhalten und gemäß § 19 Abs.4 Vorrang zu geben ist.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber, wenn auch offensichtlich mit geringer Geschwindigkeit, das Verkehrszeichen ohne anzuhalten passiert hat, d. h. er von der Lange Gasse in die Rodelberger Straße eingebogen ist. Wenn dazu der Rechtsmittelwerber vermeint, er habe den Querverkehr nicht beeinträchtigt, so ist damit insoferne nichts zu gewinnen, als unabhängig von einem allfälligen Querverkehr vor diesem Zeichen jedenfalls anzuhalten ist.

 

Der Einwand des Berufungswerbers, er habe sich in einer Zwicksituation befunden bzw. er habe dem nachfahrenden Einsatzfahrzeug dort Platz machen wollen, ist entgegen zu halten, dass bezogen auf die konkrete Situation das vom Berufungswerber geschilderte Verhalten nicht richtig war. Wie aus einem von ihm vorgelegten Foto zu ersehen ist, hätte er noch vor der Einfahrt in die Rodelberger Straße sein Fahrzeug an den rechten Fahrbahnrand lenken und dort zum Stillstand bringen können. In diesem Falle wäre es dem Gendarmeriedienstfahrzeug durchaus möglich gewesen, am Fahrzeug des Berufungswerbers vorbei zu fahren und dann eine allfällige Anhaltung vorzunehmen. Jedenfalls ist dieses Vorbringen nicht geeignet, den Berufungswerber in subjektiver Hinsicht zu entlasten.

 

I.8.2. Gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, soweit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

 

Gemäß § 21 Abs.1 StVO 1960 darf der Lenker das Fahrzeug nicht jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abbremsen, wenn andere Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert werden, es sei denn, dass es die Verkehrssicherheit erfordert.

 

Gemäß § 26 Abs.5 StVO 1960 haben alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass auch vom Berufungswerber unbestritten bleibt, dass er im Bereich des vorgeworfenen Tatortes den linken der beiden zur Verfügung stehenden Fahrstreifen benutzt hat, dass hinter ihm das Gendarmeriedienstfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht nachgefahren ist und er nicht nach rechts auswich bzw. dass er dann am linken Fahrstreifen vor dem nachfolgenden Gendarmeriedienstfahrzeug sein Fahrzeug abgebremst bzw. zum Stillstand gebracht hat.

 

Im Wesentlichen argumentiert der Berufungswerber, es sei vor ihm ebenfalls ein Fahrzeug unterwegs gewesen und er sei nicht nach rechts ausgewichen, weil das Gendarmeriedienstfahrzeug dann von diesem vor ihm fahrenden Fahrzeug ebenfalls behindert worden wäre. Mit dieser Argumentation ist jedoch nichts zu gewinnen, zumal einerseits der rechte Fahrstreifen frei gewesen ist und so der Berufungswerber dem gesetzlichen Gebot entsprechend, im Bereich des vorgeworfenen Tatortes war kein Ortsgebiet im Sinne der StVO verordnet, den rechten Fahrstreifen zu benutzen hatte und andererseits auch seine Überlegung, das Gendarmeriedienstfahrzeug könne rechts überholen, zu seinem fehlerhaften Verhalten geführt hat. Wie bereits oben dargelegt wurde, vermieden es die Gendarmeriebeamten, das Fahrzeug des Berufungswerber rechts zu überholen, zumal erwartet werden musste, dass er letztlich doch durch Ausweichen auf den rechten Fahrstreifen Platz zum Überholen bieten würde. Von einem an einem objektiven Sorgfaltsmaßstäben gemessenen Kraftwagenlenker ist nämlich zu erwarten, dass er sich an die gesetzlichen Bestimmungen hält und er in der verfahrensgegenständlichen Situation eben den rechten Fahrstreifen benützt bzw. zumindest dem nachfolgenden Einsatzfahrzeug durch Ausweichen auf den rechten Fahrstreifen die Möglichkeit zum Überholen gibt. Es mag zutreffen, dass der Beschuldigte subjektiv der Meinung war, das Gendarmeriefahrzeug könnte ihn rechts überholen, dieser Umstand vermag jedoch nicht zu entlasten, zumal von einem, wie bereits erwähnt, ordnungsgemäß handelnden Kraftwagenlenker, welcher die fachlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen erfüllt, zu erwarten ist, dass er entsprechend den gesetzlichen Geboten im Straßenverkehr agiert.

 

Wenn der Beschuldigte vermeint, die Gendarmeriebeamten hätten zu Unrecht das Blaulicht verwendet, so ist dem zunächst entgegen zu halten, dass in Anbetracht der oben dargelegten Situation sehr wohl der Einsatz des Blaulichtes gerechtfertigt war, sei es im Zusammenhang mit der beschriebenen Fahndung, aber auch situationsbezogen wegen der festgestellten Verwaltungsübertretungen. Schließlich hat der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Nachfahrt bereits gegen mehrere Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verstoßen, sodass für die Beamten jedenfalls ein Grund vorhanden war, eine Anhaltung des betreffenden Fahrzeuglenkers zu versuchen.

 

Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine Qualifikation als Einsatzfahrzeug schon dann vorliegt, wenn blaues Licht (oder Folgetonhorn) tatsächlich verwendet wird, ob das Signal erlaubterweise abgegeben wird ist nicht relevant, ein Fahrzeug ist jedenfalls auch dann ein Einsatzfahrzeug, wenn die Signale widerrechtlich verwendet werden (vgl. OGH 20.12.1988, 2 Ob 157/88).

 

Zur Übertretung des § 21 Abs.1 StVO 1960 wird festgestellt, dass nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine normale Betriebsbremsung durchaus als jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend angesehen werden kann. Wenn auch Zweck der Nachfahrt war, den Berufungswerber letztlich zum Anhalten zu bringen, so konnte der Lenker des nachfolgenden Gendarmeriedienstfahrzeuges nicht damit rechnen, dass der vor ihm fahrende Berufungswerber sein Fahrzeug - vorschriftswidrig - am linken Fahrstreifen zum Stillstand bringen würde, zumal wie bereits dargelegt wurde, korrekterweise ein Ausweichen auf den rechten Fahrstreifen geboten gewesen wäre. Demnach ist bei einer objektiven Betrachtungsweise im vorliegenden Falle sehr wohl von einer jähen und für den Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges überraschenden Abbremsung auszugehen, andere Gründe für das plötzliche zum Stillstand bringen des Fahrzeuges hat der Berufungswerber nicht vorgebracht.

 

Die Spruchergänzung im Zusammenhang mit Faktum 2 war im Sinne des Konkretisierungsgebotes des § 44a VStG vorzunehmen, zumal es sich bei diesem ergänzten Spruchteil um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal handelt. Wenn auch dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal dem Berufungswerber nicht unmittelbar zum Vorhalt gemacht wurde, so liegt dennoch eine taugliche Verfolgungshandlung vor, zumal innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dem Rechtsvertreter des Beschuldigten die Anzeige mit der Aufforderung zur Rechtfertigung zur Kenntnis gebracht wurde und in dieser Anzeige sämtliche der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente eindeutig umschrieben sind.

 

I.9. Zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dazu hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt, dass der Berufungsweber trotz Aufforderung keine Angaben bezüglich der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse machte und somit von folgender Schätzung ausgegangen wurde: Monatliches Nettoeinkommen 1.100 Euro, Sorgepflichten keine. Das vorhandene Vermögen von Liegenschaften in W, D und T habe erhoben werden können. Bei der Ausmessung der verhängten Strafe wurde die bisherige Unbescholtenheit im Verwaltungsbezirk der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land strafmildernd gewertet, ein straferschwerender Umstand wurde nicht festgestellt.

 

Die verhängte Geldstrafe erscheine unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände schuld- und unrechtsangemessen und ausreichend, um ihn in Hinkunft von der Übertretung dieser Normen abzuhalten.

 

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass unter Bedachtnahme auf den gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land die Geldstrafen gemäß den oben dargelegten Strafzumessungskriterien bemessen hat. Unter Berücksichtigung der unbestrittenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bzw. des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit erscheinen die verhängten Geldstrafen als angemessen, überdies sind in diesem Zusammenhang auch general- und spezialpräventive Überlegungen miteinzubeziehen.

 

Bezüglich Ersatzfreiheitsstrafen erachtet die Berufungsbehörde, dass hier doch, sowie auch bei den Geldstrafen, eine Abstufung vorzunehmen war, weshalb diese entsprechend herabgesetzt wurden.

 

I.10. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch die Schuldsprüche noch durch die nunmehr festgesetzten Strafen in seinen Rechten verletzt wird, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 21 StVO - auch eine normale Betriebsbremsung kann unter objektiven Kriterien für den nachfolgenden Lenker jäh und überraschend sein.

§ 26 StVO - auch wenn Blaulicht (und/oder) Folgetonhorn allenfalls rechtswidrig verwendet wird, gilt die Fahrt als Einsatzfahrt.

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