Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109377/8/Kei/An

Linz, 14.01.2005

 

 

 VwSen-109377/8/Kei/An Linz, am 14. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der D W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. R G und Dr. J K und Mag. H P, K, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. September 2003, Zl. S-28254/03 VS1, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Jänner 2005, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Tatort: Linz, Fadingerstraße 2, stadtauswärts

Tatzeit: 01.08.2003, 05.34 Uhr

Fahrzeug: Fahrrad, Marke T, C

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Sie haben das Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigen und fahruntüchtigen Zustand gelenkt, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmeßgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,99 mg/l festgestellt werden konnte.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

 

 

1200,--

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

14 Tage

Gemäß §

 

 

99 Abs. 1 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

120,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,00 angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1320,-- Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihr vorgeworfenen Übertretung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. November 2003, Zl. S-28254/03 VS1, Einsicht genommen und am 13. Jänner 2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es ist für den Oö. Verwaltungssenat nach Durchführung der Ermittlungen nicht gesichert, dass die Bw das Fahrrad gelenkt hat und es ist das Vorliegen der der Bw vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat die Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Betrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 

 
 

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