Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109383/12/Fra/He

Linz, 01.03.2004

 

 

 VwSen-109383/12/Fra/He Linz, am 1. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn F R B, J, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. Oktober 2003, VerkR96-11452-2003, betreffend Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23. Februar 2004, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird mit der Maßgabe unbegründet abgewiesen, dass die Tat- (= Lenkzeit) auf "27.6.2003, ca. 9.00 Uhr" sowie der Alkoholisierungsgrad auf mindestens "0,81 mg/l Atemluftalkoholgehalt" richtiggestellt wird.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, d.s. 232,60 Euro, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 44a Z1 VStG.
Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.163 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt, weil er am 17.9.1958 um 9.00 Uhr im Gemeindegebiet von Pasching auf der Hörschingerstraße von der Höhe Nr.1 bis vor die Hauptschule Langholzfeld, Adalbert Stifterstraße 29, das Kraftfahrzeug - Pkw KZ: - gelenkt hat, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand (Alkoholisierungsgrad: 0,97 mg/l). Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG). Da der Bw die Lenkereigenschaft bestreitet war eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 51e Abs.1 VStG). Diese wurde am 23. Februar 2004 abgehalten.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Unstrittig ist, dass der Bw am 27.6.2003 um 12.30 Uhr von Herrn RI H P, Gendarmerieposten Pasching, der zur Durchführung von Atemluftuntersuchungen besonders geschult und ermächtigt ist, zur Durchführung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat, Marke Dräger 7110MKIII A, GeräteNr. ARLM-0430, aufgefordert wurde. Die erste Messung um 12.43 Uhr ergab einen Wert von 0,82 mg/l AAG.

Die zweite Messung um 12.45 Uhr ergab einen Wert von 0,81 mg/l AAG. Der relevante Messwert betrug somit 0,81 mg/l AAG, die Messung war verwertbar. Grund für die Durchführung der Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt war der Umstand, dass eine Lehrkraft der H L am 27.6.2003 um 12.10 Uhr beim Gendarmerieposten Pasching telefonisch Anzeige darüber erstattete, dass vor der Schule ein vermutlich stark alkoholisierter Mann in einem Fahrzeug liege. Die weiteren Erhebungen wurden von der Außendienstpatrouille Pasching 1, RI C E und RI H P, durchgeführt. Beim Eintreffen der Beamten bei der H L saß der Bw in einem Rettungsauto. Lt. Angaben des Sanitäters sei mit dem Bw alles in Ordnung gewesen. Im Fahrzeug des Bw saßen die beiden Kinder seiner Lebensgefährtin J P, die auch Zulassungsbesitzerin des Pkw´s ist. Frau J P befand sich seit Montag, den 23.6.2003, stationär im Krankenhaus. Deshalb sei der Bw mit dem jüngeren Kind, C P, zur Hauptschule gefahren, um dort K P abzuholen. Der Schüler C P, gab dem Gendarmeriebeamten gegenüber an, er sei gemeinsam mit dem Bw, dem Lebengefährten seiner Mutter am 27.6.2003 gegen 9.00 Uhr von zuhause zur Hauptschule nach Langholzfeld gefahren. Dort hätten sie das Fahrzeug abgestellt und seien anschließend in die Plus-City gegangen. Dort hätte sich der Bw einen Kaffee gekauft und später hätten sie noch Pommes gegessen, bevor sie wieder zur Hauptschule gegangen seien. Dort habe sich der Bw ins Fahrzeug gelegt und sei eingeschlafen. Er sei währenddessen am Rücksitz im Fahrzeug gesessen. Gegen 12.00 Uhr sei dann seine Schwester K mit dem Bus bei der Schule angekommen. Der Bw habe jedoch so fest geschlafen, dass er erst durch das Rütteln des Lehrers aufgewacht sei.

 

Der Bw gab dem Meldungsleger gegenüber an, er habe am 26.6.2003 abends eine Flasche Bier und am 27.6.2003 morgens zwei Seidel Bier getrunken. Anfangs habe er bestritten, mit dem Fahrzeug am 27.6.2003 zur Hauptschule nach Langholzfeld gefahren zu sein, sondern habe behauptet, den Pkw bereits am Vortag dorthin abgestellt zu haben. Bei einer späteren Befragung am 27.6.2003 gab er jedoch zu, am Vormittag des 27.6.2003 mit diesem Fahrzeug gefahren zu sein.

 

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Anzeige des Gendarmeriepostens Pasching vom 27.6.2003, GZ: A-1045/03/Pa. Bei der Berufungsverhandlung bestätigte der Meldungsleger RI P seine in der oa Anzeige dokumentierten Wahrnehmungen. Ergänzend führte er aus, dass der Bw bereits deshalb im Rettungsauto saß, als er zur Tatörtlichkeit kam, weil der betreffende Lehrer, der die Anzeige erstattet hatte deshalb die Rettung verständigte, weil er sich Sorgen um den Gesundheitszustand des Bw machte. Auf die Befragung des unterfertigten Mitgliedes, was er mit der "späteren Befragung am 27.6.2003" versteht, gab der Meldungsleger an, diese Befragung noch an der Tatörtlichkeit durchgeführt zu haben. Der Bw erklärte sich trotz anfänglicher Bestreitung der Lenkereigenschaft zum Alkotest bereit, der - siehe oben - auch ein eindeutiges Ergebnis erbrachte. Der Bw unterschrieb auch das Messprotokoll und gab nach eindringlicher Befragung schließlich auch zu, das Fahrzeug um ca. 9.00 Uhr des Tattages zur Hauptschule nach Langholzfeld gelenkt zu haben. Auch der Sohn der Lebensgefährtin des Bw, C P, gab an, dass der Bw das Kraftfahrzeug zur oa. Zeit auf der angeführten Strecke gelenkt habe.

 

Der Oö. Verwaltungssenat ist sohin nach den glaubwürdigen Schilderungen des Meldungslegers zur Überzeugung gelangt, dass der Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug auf den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Straßen und zur angeführten Zeit gelenkt hat. Der Oö. Verwaltungssenat konnte keinen Grund finden, dass der Meldungsleger den Bw wahrheitswidrig belastet. Außer einer pauschalen Bestreitung der Lenkereigenschaft im Rechtsmittel brachte der Bw nichts vor. Er stellte keinen Beweisantrag und ist auch zur Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen.

 

Der dem Bw zur Last gelegte Tatbestand ist sohin erwiesen. Zumal ein Nachtrunk nicht behauptet wurde, muss aufgrund der Alkoholresorption davon ausgegangen werden, dass der Alkoholgehalt zur Lenkzeit wesentlich höher war als zum Zeitpunkt der Messung. Die Tatzeit im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses war zu korrigieren, weil es sich hier offenbar um einen Schreibfehler handelt (die belangte Behörde hat als Tatzeit das Geburtsdatum des Bw angeführt). Die Korrektur war erforderlich und auch zulässig, weil eine rechtzeitige und taugliche Verfolgungshandlung vorliegt. Auch der Alkoholisierungsgrad war zu korrigieren, zumal kein hinreichender Beweis dafür vorliegt, dass der Bw zur Tatzeit einen Alkoholisierungsgrad von 0,97 mg/l AAG aufgewiesen hat. Dies spielt auch zur Herstellung des Tatbestandes der darin besteht, dass der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt, keine Rolle.

 

I.4. Strafbemessung:

Bei der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass der Bw verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Dies ist als Milderungsgrund anzuerkennen. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass beim Bw keine unverschuldete drückende Notlage vorliegt, dass der Bw vermögenslos ist und für Lebensgefährtin sowie zwei Kinder sorgepflichtig ist. Unter diesen Prämissen kann mit einer Geldstrafe von 1.163 Euro, die lediglich 1 Euro über dem gesetzlichen Mindestrahmen liegt, eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht konstatiert werden. Schließlich muss berücksichtigt werden, dass der Alkoholisierungsgrad zur Lenkzeit wesentlich über dem gesetzlichen Grenzwert gelegen ist, woraus ein beträchtlicher Unrechts- und Schuldgehalt resultiert. In diesem Zusammenhang ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Bw ein 10jähriges Kind im Fahrzeug mitbeförderte. Die bemessene Strafe entspricht sohin dem Gesetz.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 
 

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