Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109384/2/Ki/Pe

Linz, 26.11.2003

 

 

 VwSen-109384/2/Ki/Pe Linz, am 26. November 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn J S, Gstraße, D- A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. N N, Rplatz, G, vom 17.11.2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3.11.2003, VerkR96-111-2-2003, wegen einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten-beiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 3.11.2003, VerkR96-111-2-2003, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe als der gemäß § 9 Abs.2 VStG namhaft gemachte Verantwortliche Disponent der Firma S M GmbH & Co.KG in D S, B nicht dafür gesorgt, dass der Schwertransport SIG-0080 + SIG-FF9 gemäß den Bescheidauflagen des Amtes der Oö. Landesregierung durchgeführt wurde, insbesondere bei der Fahrt des Herrn U H S am 03.12.2002 um 22.00 Uhr in M, auf der A, W A, bei Strkm. (Ort der Anhaltung), da lt. Bescheid (Punkt 06 der Standartauflagen) die Fahrt nur bei Tageslicht und guten Straßen- und Sichtverhältnissen hätte durchgeführt werden dürfen. Es habe jedoch bereits ab etwa 17.00 Uhr Dunkelheit geherrscht. Er habe dadurch § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.5 KFG 1967 sowie iVm Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung, Zl. BauS-SO-453.709/473-2002-Pej verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 17.11.2003 Berufung und strebt die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses sowie Einstellung des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens an.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 101 Abs.1 KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5 nur zulässig, wenn

a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

b) die im § 4 Abs.6 Z1 festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen durch die Beladung nicht überschritten wird,

 

c) die größte Länge des Fahrzeuges durch die Beladung und nicht mehr als 1/4 der Länge des Fahrzeuges überschritten wird und

 

d) bei Bewilligungen gemäß Abs.5 2. Satz erteilte Auflagen eingehalten werden.

 

Gemäß § 101 Abs.5 KFG 1967 sind ua Transporte, bei denen die in Absatz 1 lit.a bis c angeführten oder die gemäß Absatz 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.

 

Im vorliegenden Falle wird dem Bw zur Last gelegt, dass er dafür verantwortlich sei, beim gegenständlichen Transport wären die Auflagen eines Ausnahmebewilligungsbescheides des Amtes der Oö. Landesregierung nicht eingehalten worden. Eine Ausnahmebewilligung gemäß § 101 Abs.5 KFG ist jedoch nur - maßgeblich für den zu beurteilenden Fall - erforderlich, wenn die in Absatz 1 lit.a bis c angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt werden.

 

Zur Beurteilung, ob für den gegenständlichen Transport überhaupt eine Ausnahmebewilligung erforderlich war, wäre es daher geboten gewesen, festzustellen, welche der in § 101 Abs.1 lit.a bis c KFG 1967 festgelegten Voraussetzungen im Einzelnen nicht erfüllt waren. Erst durch die Nichterfüllung dieser Voraussetzungen könnte in weiterer Folge die Bewilligungspflicht gemäß § 101 Abs.5 KFG 1967 bzw ein Verstoß gegen diese Bestimmung abgeleitet werden. In diesem Sinne sind die gemäß § 101 Abs.1 lit.a bis lit.c festgelegten Punkte wesentliche Tatbestandsmerkmale, welche dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 VStG) hätten vorgeworfen werden müssen. Tatsächlich findet sich im vorliegenden Verfahrensakt (insbesondere auch nicht in der Anzeige durch die Verkehrsabteilung - Außenstelle Wels ein entsprechender Hinweis, sodass keine taugliche Verfolgungshandlung gegen den Beschuldigten vorgenommen wurde.

 

Wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde verwehrt, diesbezüglich eine Spruchkonkretisierung vorzunehmen, es liegen sohin Umstände vor, die die weitere Verfolgung ausschließen (§ 45 Abs.1 Z3 VStG).

 

Aus diesem Grunde war der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Der Ordnung halber wird noch festgestellt, dass bezüglich der gegenständlichen Verwaltungsübertretung auch der Umstand, dass die Tat als Zulassungsbesitzer begangen wurde, ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt. Auch dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal fehlt im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses. Allerdings wäre diesbezüglich eine Konkretisierung im Berufungsverfahren zulässig, zumal sich ein diesbezüglicher Hinweis in der oben zitierten Anzeige der Verkehrsabteilung Außenstelle Wels findet und diese Anzeige innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dem Rechtsvertreter im Wege der Akteneinsicht zur Kenntnis gebracht wurde (Hinweis auf § 32 Abs.3 VStG).

 

zu II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

Beschlagwortung:

Die einzelnen Punkte des § 101 Abs.1 KFG 1967 sind wesentliche Tatbestandsmerkmale, welche innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorzuwerfen sind.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum