Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109387/9/Bi/Be

Linz, 19.01.2004

 

 

 

 
VwSen-109387/9/Bi/Be
Linz, am 19. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn K P, vom 31. Oktober 2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 16. Oktober 2003, VerkR96-4699-2001, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund der Ergebnisse der am 15. Jänner 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:
 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 1.Alt. und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 60 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil er am 29. Jänner 2001 um 15.05 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der Bundesstraße 1 in Fahrtrichtung Straßwalchen gelenkt habe, wobei er im Ortsgebiet von Frankenmarkt bei km 264.366 die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 33 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 6 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwal



tungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 15. Jänner 2004 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung samt Ortsaugenschein in Anwesenheit des Bw, des Vertreters der Erstinstanz Dr. Grund sowie der Zeugen H L und BI K W durchgeführt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei auch nach der inzwischen verstrichenen Zeit noch sicher, die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit nicht eingehalten zu haben. Ihm sei unerklärlich, warum der Meldungsleger (Ml) nicht zeugenschaftlich vernommen worden sei und auch die von ihm genannte Zeugin - Frau H L, die Zulassungsbesitzerin des genannten Pkw - sei nicht befragt worden, obwohl er darauf schon im Einspruch vom 5. April 2001 hingewiesen habe. Unerklärlich seien für ihn auch die Aktenvermerke über "Besprechungen" mit dem Ml und dem Herrn Bezirkshauptmann. Dr. G habe ihn schon am 13. Februar 2001 darauf aufmerksam gemacht, dass es mit dem betreffenden Gendarmeriebeamten schon öfters widersprüchliche Angaben über Messungen gegeben habe. Er halte sich als Berufskraftfahrer und persönlicher Chauffeur des Herrn Bezirkshauptmannes an die StVO, sei auch privat in den letzten 11 Jahren unfall- und straffrei im Straßenverkehr unterwegs gewesen und ersuche um nochmalige Prüfung der Sachlage sowie um Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der beide Parteien gehört, die vom Bw beantragte Zeugin unter Hinweis auf ihr Entschlagungsrecht als Lebensgefährtin des Bw und ebenso unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB wie der Ml einvernommen und ein Ortsaugenschein an der angegebenen Messstelle durchgeführt wurde.

 

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens lenkte der Bw den auf die Zeugin L zugelassenen Pkw am 29. Jänner 2001 um 15.05 Uhr auf der B1 durch des Ortsgebiet von Frankenmarkt in Richtung Straßwalchen. Der Bw ist der ständige Chauffeur des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck und als solcher nicht nur informiert über Lasermessstellen im Bezirk, sondern auch dem persönlichen Eindruck nach äußerst bemüht, sich an die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zu halten, was sich ua auch darin zeigt, dass er verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist.

 

Der Ml führte laut Anzeige zur angegebenen Zeit im Ortsgebiet von Frankenmarkt Lasermessungen durch, wobei er sich auf einem auf der, in Fahrtrichtung des Bw gesehen, linken Seite befindlichen Garagenvorplatz bei km 264,324 der B1 befand



und in Richtung Straßwalchen fahrende und von ihm als zu schnell eingeschätzte Fahrzeuge im Bereich des hinteren Kennzeichens anvisierte. Laut Messprotokoll begannen die Messungen mit dem ordnungsgemäß geeichten Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E Nr.5812 um 14.00 Uhr und endeten um 16.00 Uhr des 29. Jänner 2004. Der vom Bw gelenkte Pkw wurde laut Anzeige mit 86 km/h auf eine Messentfernung von 42 m bei km 264,366 der B1 gemessen. Eine Anhaltung wurde nicht durchgeführt. Dem Ml war das Fahrzeug unbekannt und die Anzeige richtete sich gegen einen unbekannten Lenker. Der Ml war bei den Messungen alleine.

 

Die Zeugin L bestätigte bei ihrer Einvernahme, sie sei damals nicht oft in Frankenmarkt gewesen und habe daher die Fahrt mit dem Bw, der damals den Pkw gelenkt habe, noch rekonstruieren können, als dieser von der Anzeige erfahren habe. Sie konnte sich erinnern, dass sie, als sie das Ortsende gesehen habe, den Bw noch darauf aufmerksam gemacht habe, dass er nicht zu schnell fahre, weil sie noch im Ortsgebiet seien, und er geantwortet habe, er wisse, wo hier Lasermessungen stattfinden und werde sicher nicht zu schnell sein. Der Zeugin ist im Ortsgebiet Frankenmarkt weder ein Gendarmeriebeamter aufgefallen noch ein Gendarmeriefahrzeug.

 

Der vom Ml beschriebene Messort wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung besichtigt. Festgestellt wurde, dass sich das Ortsende bei km 264, 437 der B1, also unmittelbar am Ende der rechtsseitigen Friedhofsmauer befindet. Auch dass die Lasermessungen dort so kurz vor dem Ortsende deshalb erfolgen, weil sich rechts vor dem Friedhof eine Zufahrt zum Parkplatz und zu den dahinter liegenden Wohnblöcken befindet und zB bei Begräbnissen dort bereits Unfälle passiert sind, wurde erörtert. Am Vorfallstag war aber nach Aussage des Ml kein Begräbnis, weil dann mehrere Beamte dort gewesen wären. Der Ml hat bestätigt, er schätze zuerst ein Fahrzeug ein und messe, wenn ihm die Geschwindigkeit überhöht vorkomme. Er konnte aber nicht sagen, ob die gegenständliche Messung vom Fahrzeug aus oder, wenn kein Schneehaufen dort lag, vom Garagenvorplatz aus mittels Stativ erfolgt ist. In beiden Fällen steht der Ml in Messrichtung Straßwalchen, sodass ihm für die Einschätzung der Geschwindigkeit eines Fahrzeuges, das neben ihm auftaucht, nur kurze Zeit bleibt, um die Messung noch innerhalb des Ortsgebietes durchführen zu können. Wenn allerdings von Fahrzeug aus gemessen wurde, schränkt sich wegen des Standortes des Fahrzeuges und des Bewuchses sowie der Straßenbeleuchtung nach der Arztzufahrt die Messmöglichkeit erheblich ein. Ob wie bei der mündlichen Verhandlung dort im Bereich des Garagenvorplatzes auch am Vorfallstag ein Schneehaufen gelegen ist, was die vom Ml beschriebene Stativmessung vermutlich ausgeschlossen hätte, konnte mangels Erinnerung sowohl des Ml als auch des Bw nicht mehr geklärt werden. Festzustellen ist aber, dass hinsichtlich der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit des Ml, soweit er den Vorfall in der Anzeige beschrieben hat sowie hinsichtlich seiner Schulung und Übung bei der Bedienung


des Lasermessgerätes keinerlei Zweifel bestehen, sondern lediglich an darüber hinausgehende Umstände keine Erinnerung mehr bestand, was nach annähernd drei Jahren nicht verwundert.

 

Insgesamt ergaben sich in der Verhandlung mehrere klärungsbedürftige Ansätze, die mangels Anführung in der Anzeige, vor allem aber mangels konkreter Erinnerung des Ml nicht mehr rekonstruiert werden konnten und die Nachvollziehbarkeit der Lasermessung als Grundlage für ein Verwaltungsstrafverfahren hinderten. Da gemäß § 51i VStG bei der Fällung des Straferkenntnisses nur auf das in der mündlichen Verhandlung Vorgekommene Rücksicht zu nehmen ist und aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit von fast drei Jahren eine lückenlose Rekonstruktion der zur Anzeige geführt habenden Ereignisse mehr möglich war, die getroffenen Feststellungen jedoch nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit als taugliche Grundlage für eine Bestätigung des Tatvorwurfs anzusehen waren, war in rechtlicher Hinsicht gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG mit der Einstellung des Verfahrens wegen Nichterweisbarkeit der dem Bw zur Last gelegten Tat im Zweifel vorzugehen. Auf dieser Grundlage fallen auch keine Verfahrenskosten an.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

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