Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109389/4/Br/Be

Linz, 12.12.2003

 

 

 VwSen-109389/4/Br/Be Linz, am 12. Dezember 2003

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Ing. R K, geb. , R, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8. Juli 2003, VerkR96-17813-2002, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet - weil verspätet -

 

zurückgewiesen

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 117/2002-VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Dem Berufungswerber wurden mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck dessen Einspruch vom 18.6.2003 gegen eine Strafverfügung vom 30.9.2002 als verspätet zurückgewiesen.

 

1.1. Diese Entscheidung wurde im Ergebnis dahingehend begründet, dass laut Rückschein die Strafverfügung für den Berufungswerber am 3.4.2003 beim Postamt W hinterlegt wurde. Damit habe die Rechtsmittelfrist ab diesem Datum zu laufen begonnen und endete am mit Ablauf des 17.4.2003. Der Berufungswerber habe jedoch erst am 18.6.2003 per FAX bei der Behörde erster Instanz eingebracht.

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seinem offenbar am 26.10.2003 erstellten und per E-Mail an die Behörde erster Instanz "bh-vb.post@ooe.gv.at" gerichteten und als Berufung bezeichnetem Schreiben entgegen. Inhaltlich wird darin ausgeführt die Strafverfügung vom 8. Juli 2003 erst am 24.10.2003 erhalten zu haben. Das weiterführende Vorbringen bezieht sich auf mehrere gescheiterte Zustellvorgänge hinsichtlich der Strafverfügung, wobei er die per Schreiben vom 20.5.2003 nochmals formlos übermittelte Strafverfügung erst als mit diesem Tag als zugestellt qualifiziert sehen wollte, weil er diese nochmalige (formlose) Übersendung der Strafverfügung wegen seines abermaligen angeblichen berufsbedingten Auslandsaufenthaltes wiederum erst nach dem 14. 6.2003 beheben hätte können.

 

3. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch jeweils 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da sich nach dem gewährten Parteiengehör vom 1. Dezember 2003 bereits aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 1. Dezember 2003 die vorläufige Beurteilung der Aktenlage mitgeteilt, wonach auch diese Berufung voraussichtlich wieder als verspätet eingebracht zu erachten sein werde. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber eingeladen seine behauptete - nicht bloß vorübergehende - Ortsabwesenheit glaubhaft zu machen.

Dies wurde dem Berufungswerber per E-Mail an die von ihm bekannt gegebene und aus der Aktenlage ersichtliche E-Mailadresse "r.at" zugestellt.

 

 

5. Aus der Aktenlage stellt sich der erstinstanzliche Verfahrensgang wie folgt dar:

Vom LGK f. Oö. wurde am 11.6.2002 eine sogenannte Radaranzeige von der fix stationierten Radarbox auf der A1, Strkm 243.658, betreffend das Fahrzeug mit dem Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck übermittelt.

Die Behörde erster Instanz stellte in der Folge eine Lenkeranfrage an den Zulassungsbesitzer, der Firma "L" K & N OEG, R, W.

Dieses Schreiben wurde am 24.6.2002 durch Hinterlegung zugestellt.

Mit der vom Berufungswerber per 8.7.2002 schriftlich erteilten Auskunft wurde als Lenker ein in Ungarn, Budapest, wohnhafter Lenker namhaft gemacht.

Mit Schreiben der Behörde erster Instanz vom 11. Juli 2003 an den Zulassungsbesitzer - die Firma "L" K & N OEG, wurde dieser aufgefordert, entsprechende Belege über die mit der Lenkerbekanntgabe behauptete Lenkereigenschaft des in Ungarn wohnhaften Lenkers beizubringen.

Mit der per E-Mail an die Behörde erster Instanz (zu Hd. der Sachbearbeiterin) übermittelten Antwort, teilte der Berufungswerber schließlich mit, dass er keine entsprechenden Belege vorweisen könne.

Die Behörde erließ daraufhin gegen den Berufungswerber die o.a. Strafverfügung wegen Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG.

Hinsichtlich dieser Strafverfügung erfolgen mehrere negativ verlaufene Zustellversuche. Auf der RSA-Sendung vom 11.10.2002 findet sich der postamtliche Vermerk "ortsabwesend bis 31.10.2002". Die in der Folge am 3.12.2002 versuchte abermalige Zustellung per RSA trägt abermals den Hinweis der Ortsabwesenheit bis zum 5.12.2002. Schließlich erfolgte am 20.1.2003 abermals eine Zustellung. Darauf findet sich der Hinweis der Ortsabwesenheit bis zum 30.3.2003. Zuletzt wurde die Strafverfügung am 31.3.2003 abermals per RSA-Sendung abgefertigt, wobei diesbezüglich ein erster Zustellversuch am 1.4.03, ein zweiter Versuch am 2.4.03 erfolgte und schließlich die Sendung per 3.4.2003 für den Berufungswerber beim Postamt W zur Abholung bereit gehalten wurde. Diese wurde in der Folge nicht behoben, sodass sie folglich am 23.4.2003 an die Behörde erster Instanz zurückgeleitet wurde.

Dies lässt sich mit dem per FAX an die Behörde erster Instanz übermittelten Schreiben des Berufungswerbers vom 3.4.2003 nachvollziehen. Dort führt der Berufungswerber jedoch aus, dass ihm, nachdem er am 28.4.2003 zur Hinterlegungsstelle gekommen sei, die bereits erfolgte Rückleitung der Sendung mitgeteilt wurde. Gleichzeitig bat er in diesem Schreiben um neuerliche Zustellung. Dies geschah schließlich in formloser Weise unter Hinweis auf die bereits durch Hinterlegung erfolgte Zustellung.

Nach der ihm am 20. Mai 2003 nochmals "formlos übermittelten Strafverfügung 30.9.2002 (nicht wie im Schreiben vom 20. Mai 2003 fälschlich 30.9.2003 bezeichnet) zugegangenen Strafverfügung erhob der Berufungswerber mit FAX vom 3.6.2003 Einspruch. Dieser wurde mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen.

 

5.1. Der Zurückweisungsbescheid wurde für den Berufungswerber schließlich am 7.10.2003 beim Postamt W hinterlegt. Die dagegen erhobene Berufung langte bei der Behörde erster Instanz offenbar am 26.10.2003 ein (Sendebericht des E-Mails), wobei eine Gleichschrift dieses Schriftstücks laut FAX-Sendeleiste auch noch per FAX am 27.10.2003 um 14.32 Uhr an die Behörde geleitet worden sein dürfte. Dieses Stück wurde mit dem Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck "27.Okt.2003" versehen.

Wenn der Berufungswerber nun abermals auch hinsichtlich des Zurückweisungsbescheides mit seiner Ortsabwesenheit und einer Zustellung erst am 24.10.2003 argumentiert, vermag ihm darin nicht gefolgt werden.

Die zahlreichen Postfehlberichte im Bemühen dem Berufungswerber die Strafverfügung zuzustellen wurden mehrfach mit dem Hinweis "ortsabwesend bis........." versehen. Schon mit Blick darauf kann angesichts der letztendlich erfolgten Hinterlegung davon ausgegangen werden, dass dem Zusteller sehr wohl entsprechende Informationen über eine Ortabwesenheit evident gewesen sind. Sonst hätte der Zusteller wohl auch in diesem Fall - wie er dies eben anlässlich der übrigen fehlgegangenen Zustellversuchen durch die Behörde getan hat - einen Abwesenheitsvermerk angebracht. Da jedoch die Sendung in diesem Fall nach zwei Zustellversuchen am 3.10. und 6.10.03 schließlich am 7.10.2003 hinterlegt wurde, ist hier von einer mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung bewirkten Zustellung auszugehen.

Dem tritt der Berufungswerber auch mit seiner Reaktion auf das h. Parteiengehör vom 1. Dezember 2003 nicht einmal in Ansätzen entgegen. Mit der im Ergebnis stereotypen Behauptung gleichsam immer im Ausland zu sein und nie Post abholen zu können vermag er dies jedenfalls nicht zu tun.

Sein Vorbringen beschränkt sich lediglich darauf "von dieser Hinterlegung wegen eines Auslandsaufenthaltes keine Kenntnis erlangt zu haben. Selbst wenn er am Wochenende Kenntnis von der Hinterlegung erlangt hätte, hätte er das Poststück mangels Öffnungszeit am Wochenende nicht abholen können. Er könne sich nicht vorstellen, wie hier das Zustellorgan zur Annahme der Frequentierung der Abgabestelle gelangen habe können."

Über seine behauptete Ortsabwesenheit blieb der Berufungswerber jedoch jeglichen Beleg schuldig. Vielmehr meinte er bloß, "er könne auch keine Hotelrechnung vorweisen, zumal er bei einem Bekannten gewohnt habe". Aber auch diesbezüglich legte er nichts vor. Dies müsste ihm im Sinne einer konstruktiven Mitwirkung am eigenen Verfahren wohl zugemutet werden können.

Es fällt insbesondere auf, dass der Berufungswerber vorerst durchaus noch mehrere Schreiben der Behörde übernommen hat und die angeblichen Zustellprobleme wegen Ortsabwesenheit sich erst mit der Zustellung des Strafbescheides einstellten. Dies scheint nicht gerade plausibel, wobei es nur schwer nachvollziehbar wäre, dass ein Firmenverantwortlicher über Monate hinweg von seinem Wohn- bzw. Firmensitz ortsabwesend sein und für keinerlei Postzustellung erreichbar sein sollte.

 

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

6.1. Gemäß 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Frist endete hier mit dem Ablauf des
21. Oktober 2003.

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

Hier liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Hinterlegung am 7.10.2003 für den Berufungswerber nicht im Sinne des Zustellgesetzes erfolgt wäre und demnach die Zustellung mit dem Beginn der Abholfrist bewirkt wurde. Eine vorübergehende Abwesenheit, welche die Zustellung durch Hinterlegung unzulässig machen bzw. die Anwendung des 3ten Satzes des § 17 Abs.3 ZustellG nach sich ziehen würde, liegt etwa dann vor, wenn der Empfänger gehindert gewesen wäre Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie zB im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes (s. insb. VwGH 19.1.1995, 94/09/0248 mit Hinweis auf VwGH 23.3.1981, 1799/80). Derartiges vermochte der Berufungswerber nicht darzutun bzw. konnte ihm in seiner unbelegt bleibenden Behauptung nicht gefolgt werden (s. auch VwGH 19.1.1995, 94/09/0248 mit Hinweis auf VwGH 23.3.1981, 1799/80).

Gleiches träfe wohl auch auf den Vorgang betreffend die Zustellung der Strafverfügung am 3.4.2003 zu. Darauf ist aber mangels einer inhaltlichen Entscheidungsmöglichkeit nicht mehr einzugehen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 


 
 

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