Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109400/11/Sch/Pe

Linz, 15.03.2004

 

 

 VwSen-109400/11/Sch/Pe Linz, am 15. März 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn K F vom 11. November 2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30. Oktober 2003, VerkR96-1182-2003-GG, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 12. März 2004 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit angefochtenem Straferkenntnis vom 30. Oktober 2003, VerkR96-1182-2003-GG, über Herrn K F, wegen Übertretung des § 9 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 58 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Stunden verhängt, weil er am 1. April 2003 um 7.36 Uhr im Gemeindegebiet von Freistadt auf der Mühlviertler Straße B 310 nächst dem Haus Wirtschaftskammer in Fahrtrichtung Rainbach/Mühlkreis auf Höhe Strkm. 38,00 den Pkw mit dem Kennzeichen gelenkt habe und dabei einem Fußgänger, der erkennbar einen Schutzweg benutzen wollte, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht habe. Es hätten zwei Schüler die Linzerstraße von Haus (Wirtschaftskammer) kommend in Richtung Haus überqueren wollen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 5.80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurden sowohl der Meldungsleger als Zeuge als auch der Rechtsmittelwerber einvernommen.

 

Der Zeuge hatte an den konkreten Vorfall kein Erinnerungsvermögen mehr. Dieser Umstand kann als durchaus lebensnah angesehen werden, da er als Gendarmeriebeamter regelmäßig zur Schulwegsicherung im tatörtlichen Bereich eingesetzt ist und ihm naturgemäß nach einer gewissen Zeit die wahrgenommenen und angezeigten Übertretungen von Fahrzeuglenkern - sie dürften wohl häufig ähnlich gelagert sein wie die dem Berufungswerber zur Last gelegte - nicht mehr erinnerlich sind.

 

Demgegenüber hat der Berufungswerber den Vorgang dezidiert aus seiner Sicht geschildert. Demnach habe er keinesfalls als Fahrzeuglenker eine oder mehrere Personen, die erkennbar den Schutzweg hätten benützen wollen, hieran gehindert. Vielmehr habe er als Teil einer langsam fahrenden Kolonne den Schutzweg passiert und sei ein Anhalten aufgrund von Fußgängern nicht erforderlich gewesen. Auch der Fahrzeuglenker vor und jener nach ihm habe demnach nicht angehalten. Zudem habe er keinen Gendarmeriebeamten bei diesem Schutzweg wahrgenommen, wohl aber einen, der einen in der Folge passierten anderen Schutzweg gesichert habe. Er habe daher vorerst vermeint, es habe sich um diesen Schutzweg gehandelt. Dort habe er sich allerdings den Armzeichen des Gendarmerieorgans entsprechend verhalten und sohin auch dort keinerlei Übertretungen zu verantworten.

 

Gemäß § 51i VStG ist bei der Fällung des Erkenntnisses des unabhängigen Verwaltungssenates nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Verhandlung, wenn eine durchgeführt worden ist, vorgekommen ist.

 

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass bei der Beweiswürdigung einerseits auf die Aussage eines Zeugens Bedacht zu nehmen war, der sich an den konkreten Sachverhalt nicht mehr erinnern konnte, und andererseits auf die Schilderungen des Berufungswerbers, die in sich nicht widersprüchlich waren. Jedenfalls bestanden sie in einem qualifizierten Bestreiten des Tatvorwurfes, welches nicht durch allgemeingehaltene Zeugenaussagen widerlegt werden kann. Damit ist naturgemäß nicht ausgesagt, dass es dem zeugenschaftlich einvernommenen Gendarmeriebeamten an Glaubwürdigkeit gefehlt hätte, mangels konkreter Angaben zum Vorfall konnte seine Aussage aber als Beweismittel faktisch nicht verwertet werden.

 

Wenngleich gemäß § 51e Abs.3 VStG die grundsätzliche Möglichkeit der Verlesung von Niederschriften besteht - der Zeuge ist im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens einvernommen worden - hätte auch das Verlesen dieser Aussage zu keinem anderen Ergebnis führen können. Der Teil der Aussage, der sich mit dem vermeintlichen Standort des Zeugen (zweiter Schutzweg) befasst, ist durch eine dem Berufungswerber unterlaufene Verwechslung erklärlich. Auf den eigentlichen Vorfall wird nur mit dem Hinweis auf die Erhebung der Anzeige zur Zeugenaussage eingegangen.

 

Der Berufung hatte sohin Erfolg beschieden zu sein, wobei seitens der Berufungsbehörde nicht verkannt wird, dass diese Entscheidung dem tatsächlichen Geschehnisablauf nicht gerecht geworden sein könnte.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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