Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109407/2/Fra/He

Linz, 23.06.2004

 

 

 VwSen-109407/2/Fra/He Linz, am 23. Juni 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7.11.2003, VerkR96-4813-203/Her, betreffend Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (40 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit. eine Geldstrafe von
200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt, weil sie als Besitzerin der Gewebeberechtigung (Ankündigungsunternehmen) zu verantworten hat, dass ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls von 8.6.2003 bis 4.8.2003 in Gemeindegebiet von Krenglbach an der B 137 Innviertler Straße auf Höhe von Straßenkilometer 6,4 links im Sinne der Kilometrierung, einsehbar in Fahrtrichtung Wels die Ankündigung/
Werbung "Gleich zu H Wels/West. Es gibt immer was zu tun" außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 Meter vom Fahrbahnrand angebracht war.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Im Einspruch der nunmehrigen Bw gegen die vorangegangene Strafverfügung der belangten Behörde vom 4. August 2003 wurde behauptet, dass die Werbetafel im Ortsgebiet von Krenglbach stehe. In der Berufung gegen das nunmehr angefochtene Straferkenntnis bringt die Bw vor, bei der Aufschrift "H" handle es sich um keine Werbung, sondern um Wegweiser für die Firma H. Sohin ist strittig, ob sich die inkriminierte Ankündigung/Werbung innerhalb oder außerhalb des Ortsgebietes befunden hat, und ob sich die spruchgegenständliche Aufschrift unter den Begriff "Ankündigung/Werbung" iSd § 84 Abs.2 StVO 1960 subsumieren lässt. Die weiteren spruchgegenständlichen Sachverhaltsmerkmale (Anbringungsort, Anbringungszeitraum, sowie verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit) werden nicht bestritten. Im vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land befindet sich die Anzeige des Gendarmeriepostens Krenglbach vom 8.6.2003, beinhalten die Darstellung der Tat, die Beweismittel sowie ein Lichtbild. Der Oö. Verwaltungssenat findet keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die in der Anzeige dokumentierten Wahrnehmungen nicht den Tatsachen entsprechen sollten. Sie werden daher - soweit sie im gegenständlichen Verfahren relevant sind - als erwiesen angenommen.

 

Die gegenständliche Interpretation der Bw, bei der spruchgegenständlichen Aufschrift handle es sich um keine Werbung sondern um einen Wegweiser für die Firma H kann seitens des Oö. Verwaltungssenates aus folgenden Gründen nicht geteilt werden: Die Aufschrift "Gleich zu H ....." weist nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und dem wirtschaftlichen Zweck eindeutig auf die Produkte einer bestimmten Firma hin und ist daher als Werbung und nicht als eine Angabe rein beschreibender Natur zu qualifizieren. Mit dieser Aufschrift soll nämlich eine Anpreisung der Produkte, welche das angeführte Unternehmen verkauft, vorgenommen und potentiellen Konsumenten in Erinnerung gebracht werden. Mangels Zusammenhanges mit einer Betriebsstätte der betreffenden Firma handelt es sich auch um keine Innenwerbung, sohin ist auch die Subsumtion der belangten Behörde, dass es sich bei der gegenständlichen Aufschrift auch um eine Ankündigung handelt nicht von der Hand zu weisen. Zum Begriff der "Ankündigung" gehört nämlich auch der Hinweis auf einen anderen Ort.

 

Was das Argument der Bw anlangt, "Ihres Wissenstandes liege keine Verwaltungsübertretung vor, da die Werbetafel nicht im Ortsgebiet Krenglbach stehe" hat die belangte Behörde ausgeführt, die Bw unterliege diesbezüglich einem Rechtsirrtum. Sie führe auch nicht aus, woher sie dieses Wissen beziehe, wohl kann nur das "Gemeindegebiet Krenglbach" gemeint sein. Die B 137 sei in ihrem gesamten Verlauf durch den Bezirk Wels-Land - somit auch im Bereich des Tatortes - nicht zum Ortsgebiet erklärt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat sich im Rahmen eines Lokalaugenscheines davon überzeugt, dass der spruchgegenständliche Straßenkilometer außerhalb des Ortsgebietes Krenglbach liegt. Mit diesem Vorbringen handelt es sich um eine nicht substanziierte Schutzbehauptung.

 

Der der Bw zur Last gelegte Tatbestand ist daher objektiv und, weil sie keine Gründe vorgebracht hat, welche geeignet gewesen wären, die Fahrlässigkeitsvermutung iSd § 5 Abs. zweiter Satz zu entkräften, auch subjektiv erfüllt, weshalb die Berufung dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen war.

 

I.4. Strafbemessung:

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass die Bw mangels eigener Angaben ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro bezieht, für niemanden sorgepflichtig sowie vermögenslos ist. Als straferschwerend hat sie vier einschlägige Vormerkungen gewertet, als strafmildernd keinen Umstand.

 

Wenn die belangte Behörde unter Zugrundelegung dieser Kriterien eine Geldstrafe verhängt hat, mit der der gesetzliche Strafrahmen nicht einmal zu einem Drittel ausgeschöpft wurde, kann kein Ermessensfehler bei der Strafbemessung konstatiert werden. Mit dem Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 2. November 2001, VwSen-107.750/11/Fra/Ka, liegt eine weitere einschlägige Vormerkung vor. Eine Herabsetzung der ohnehin nicht angefochtenen Strafe kommt sohin schon aus spezialpräventiven Gründen nicht in Frage.

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. F r a g n e r