Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250623/18/Kon/Pr

Linz, 23.11.1999

VwSen-250623/18/Kon/Pr Linz, am 23. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath aufgrund des aufhebenden Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 13.9.1999, Zl: 98/09/0168, im nunmehr zweiten Rechtsgang über die Berufung des Herrn H. W. sen., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K. N., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24. Juli 1997, SV96-76-1996-Br, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) neuerlich zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte gesetzliche Mindeststrafe unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG auf den Betrag von 7.000,00 Schilling (entspricht  508,71 Euro) , die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 24 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf den Betrag von 700,00 Schilling (entspricht  50,87 Euro) herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG, § 19 VStG und § 20 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem eingangs zitierten Erkenntnis den zur Berufung des Herrn H. W. sen. wegen Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ergangenen Bescheid des Oö. Verwaltungssenates vom 2.4.1998, wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Aufhebung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Oö. Verwaltungssenat entgegen den Bestimmungen des § 51e Abs.1 VStG in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung der Novelle BGBl.Nr. 620/1995, es unterlassen hat, eine öffentlich mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Der Beschwerdeführer W. hätte nämlich als Berufungswerber bei einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem h. Verwaltungssenat, auf deren Durchführung er ein Recht hatte, jedes zweckdienliche Vorbringen erstatten können, mit dem sich der Unabhängige Verwaltungssenat hätte auseinandersetzen müssen und bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht nehmen dürfen, was in dieser Verhandlung vorgekommen sei.

Der Oö. Verwaltungssenat hätte sohin bei Durchführung der öffentlich mündlichen Verhandlung zu einem anderen, seiner Entscheidung zu Grunde liegenden Ergebnis kommen können.

In Vermeidung des vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten Verfahrensmangels hat der Unabhängige Verwaltungssenat im zweiten Rechtsgang nunmehr mit Ladung vom 15. Oktober 1999, VwSen-150623/11/Kon/Pr, eine öffentlich mündliche Verhandlung für den 16. November 1999 unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und von Zeugen anberaumt.

Nach Zustellung der Ladung hat der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Fax vom 11.11.1999, welches noch innerhalb der Amtsstunden desselben Tages beim h. Verwaltungssenat eingelangt ist, mitgeteilt, dass auf die Durchführung der öffentlich mündlichen Verhandlung verzichtet wird.

Der Vertreter des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk als Amtspartei hat am Tage der anberaumten mündlichen Verhandlung (16. November 1999) gegenüber dem erkennenden Organ erklärt, dass ebenfalls auf die Durchführung der Berufungsverhandlung verzichtet wird. Der Verhandlungsverzicht des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk wurde mit AV vom 16.11.1999 festgehalten.

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn ließ schon vorher mitteilen, dass es ihr nicht möglich sei, zum anberaumten Verhandlungstermin einen Vertreter zu entsenden.

Aufgrund dieser Situation, insbesondere des Verhandlungsverzichtes des Beschuldigten, war vom Unabhängigen Verwaltungssenat die Entscheidung - wie schon im ersten Rechtsgang - anhand der Aktenlage vorzunehmen. Einen in der öffentlich mündlichen Berufungsverhandlung hervorgekommenen Sachverhalt galt es sohin für den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Entscheidungsfällung nicht zu berücksichtigen.

Demnach liegt auch im nunmehrigen Rechtsgang derselbe aus der Aktenlage sich ergebende Sachverhalt wie im vorherigen als Entscheidungsgrundlage vor. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird dabei auf die Sachverhaltsdarstellung in der Begründung des aufgehobenen h. Erkenntnisses (dem Beschuldigten am 22.4.1998 zugestellt) verwiesen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat sah sich auch im nunmehrigen Rechtsgang nicht veranlasst, seine damalige unter Spruchteil I und II getroffene Entscheidung abzuändern und verweist auf die diesbezügliche und aufrecht erhaltene Begründung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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