Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109409/2/Ki/Sta

Linz, 09.12.2003

 

 

 VwSen-109409/2/Ki/Sta Linz, am 9. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn J S, G, S, vom 27.11.2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25.11.2003, VerkR96-2662-2002, wegen einer Übertretung des FSG, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten-beiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 25.11.2003, VerkR96-2882-2002, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 8.4.200 (!?) um 11.45 Uhr die Zugmaschine mit dem Kz.: im Gemeindegebiet Schärding auf der B 136 bei Strkm.0,250 gelenkt, wobei er den Führerschein nicht mitgeführt habe. Er habe dadurch § 14 Abs.1 Z1 FSG verletzt. Gemäß § 37 Abs.1 FSG wurde eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (EFS 12 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 3,60 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis am 27.11.2003 Berufung, er strebt die Aufhebung des Straferkenntnisses an.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 14 Abs.1 Z1 FSG hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs.5 KFG 1967 auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen.

 

Gemäß § 14 Abs.2 FSG sind von den Bestimmungen des Abs.1 ausgenommen Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges.

 

Unter anderem verteidigte sich der Bw im Verwaltungsstrafverfahren dahingehend, dass sich die Ausnahmebestimmung betreffend Mitführen des Führerscheines auf einen Bereich innerhalb eines Umkreises von 10 km Luftlinie gerechnet vom Standort der Zugmaschine bezieht. Seiner Überzeugung nach habe er diese Strecke nicht überschritten.

 

Aus den Verfahrensunterlagen geht auch hervor, dass der Bw im Rahmen der fraglichen Fahrt Schotter von einem Granitwerk in Allerding geholt hat. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding führt in der Begründung des Straferkenntnisses dazu aus, dass die Entfernung zwischen dem Standort der Zugmaschine in G und dem Granitschotterwerk Allerding per Luftlinie ca. 14,5 km betrage. Er habe somit die Zugmaschine auf einer wesentlich weiteren Fahrt gelenkt, als die Ausnahme vom Mitführen des Führerscheines im § 14 Abs.2 FSG regle.

 

Unbestritten ist der Standort der verfahrensgegenständlichen Zugmaschine S, G. Als Tatort wurde im angefochtenen Straferkenntnis das Gemeindegebiet Schärding auf der B 136 bei Strkm.0,250 bezeichnet.

 

Die Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass als strafbarer Tatbestand ausschließlich ein Bereich zur Last gelegt werden kann, welcher sich außerhalb des 10 km Umkreises vom Standort aus befindet. Es mag zutreffen, dass der Bw sich auch außerhalb dieses Umkreises befunden hat, letztlich wurde als Tatort Strkm.0,250 der B 136 festgestellt.

 

Unter Zuhilfenahme der Adresssuche der DORIS Geoinformation des Landes Oberösterreich konnte die Adresse (Standort der Zugmaschine) G in S lokalisiert werden und unter weiterer Zuhilfenahme der Straßenkarte Oö. für den Straßenbezirk Innviertel ergibt sich, dass der Tatort im gegenständlichen Falle innerhalb des 10 km Umkreises (Luftlinie) gelegen ist, weshalb in diesem Bereich die Mitnahme des Führerscheines nicht geboten war.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

In Anbetracht des festgestellten Tatortes, welcher innerhalb eines Umkreises von 10 km vom dauernden Standort der verfahrensgegenständlichen Zugmaschine gelegen ist, hat der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Aus diesem Grunde war der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. K i s c h

 

 
 

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