Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109419/2/Bi/Be

Linz, 18.12.2003

 

 

 VwSen-109419/2/Bi/Be Linz, am 18. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn P R, Deutschland, vom 3. Dezember 2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 25. November 2003, VerkR96-2019-2002, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z2 1.Alt. und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 46 Abs.4 lit.e iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 58 Euro (19 Stunden EFS) verhängt, weil er am 18. März 2002 in der Zeit von mindestens 15.11 Uhr bis 16.58 Uhr als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen und im Gemeindegebiet S auf der A8 Innkreis Autobahn bei Strkm 75.460 als Fahrzeug verbotenerweise auf der Autobahn außerhalb durch Hinweiszeichen gekennzeichneter Stellen geparkt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5,80 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1VStG).

 

3. Der Bw beruft sich auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. März 2002, BauS-SO-451.198/791-2002-Roa, wonach er im Rahmen des bewilligten Sondertransportes mit einer Gesamtbreite von 4,78 m ua ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass in den Bereich des Zollamtsplatzes für Lkw bei Suben aufgrund von Verkehrsleiteinrichtungen nur mehr Transporte bis max. 4,5 m Breite einfahren können und Transporte mit größerer Breite sowohl bei der Ein- wie auch bei der Ausreise über die Pkw- bzw Omnibusspur zu führen sind. Er macht weiters geltend, er habe den von der Erstinstanz verlangten Bescheid bereits mit Fax übermittelt, aber vermutlich sei es zu einem Übertragungsfehler gekommen. Er beantragt, von der Bestrafung Abstand zu nehmen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Ermittlungen beim zuständigen Sachbearbeiter der Erstinstanz über die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse beim Autobahngrenzübergang Suben.

 

Der Bearbeiter der Erstinstanz, Herr I, hat bestätigt, dass es im Bereich des Autobahngrenzüberganges bei der Ausreise Richtung Deutschland aufgrund von baulichen Umgestaltungen infolge des Schengen-Abkommens ua zum Wegfall einer Busspur gekommen sei, sodass der Bw gezwungen gewesen sei, die rechte Fahrspur der A8 zu benutzen. Da in Deutschland Sondertransporte wie der gegenständliche erst ab 22.00 Uhr weiterfahren dürfen, ist ein Lenker eines solchen Transportes zum Abstellen gezwungen, wobei die Zollamtsplatz-Einfahrt zu schmal ist. Die Anzeige sei vermutlich deshalb erstattet worden, weil der Lenker nicht angetroffen wurde und nicht in den nunmehr vorgelegten Genehmigungsbescheid Einsicht genommen werden habe können. Schwierigkeiten bestünden auch, wenn zB schon mehrere solche Fahrzeuge auf die Weiterfahrt warten müssten.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 1.Alt. VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Auf der Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskosten nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 



Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 
 

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