Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109420/2/Br/Gam

Linz, 17.12.2003

 

VwSen-109420/2/Br/Gam Linz, am 17. Dezember 2003

DVR.0690392

  

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über Berufung des Herrn S K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 7. November 2003, VerkR96-11120-2001, wegen mehrerer Übertretungen des KFG 1967, zu Recht:

 

 


I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch in dessen Präambel in Abänderung zu lauten hat
, ......"er habe das KFZ mit dem Kennzeichen gelenkt, 'obwohl es nicht den kraftfahrgesetzlichen Vorschriften entsprach', da am" ....... (folgend wie im Straferkenntnis)

 

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 37,00 Euro (20% der verhängten Geldstrafen) auferlegt.
 
 


Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24,
§ 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.
Zu II: § 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis dem Berufungswerber eine Geldstrafe insgesamt sechs Geldstrafen (1x 40 Euro und 5 x 29 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils
24 Stunden auferlegt, weil er sich als Lenker des Kraftfahrzeuges vor Antritt der Fahrt, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, nicht davon überzeugt habe, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen hätte, da am 3.7.2001 um 13,45 Uhr in L, , wobei folgende Mängel festgestellt wurden:


1) Fahrwerkstieferlegung, vorschriftswidriges Kupplungspedal, kein orig. Luftfilter, Nichtfunktionieren der Kennzeichenbeleuchtung
2) Beschädigung der Windschutzscheibe im Blickfeld des Lenkers
3) Nichtfunktionieren d. Scheibenwaschvorrichtung, vorschriftswidrige Scheibenwischerblätter
4) Scheinwerfer strahlten nach vorne gelbes Licht aus u. Begrenzungsleuchten strahlten nach vorne oranges Licht aus
5) Vorschriftswidrige Auspuffanlage
6) Vorschriftswidrige Bereifung

 

Hinsichtlich der Strafzumessung wurde lediglich unter Hinweis auf nicht näher bezeichnete Einkommens- Familien- und Vermögensverhältnisse die Angemessenheit der Geldstrafen begründet. Mildernde oder erschwerende Umstände wurden bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt.

Offenbar unterliegt der Behörde erster Instanz bei der Festlegung der Verfahrenskostenvorschreibung ein Rechenfehler.

 

2. Der Berufungswerber wendet sich mit seiner fristgerecht bei der Behörde erster Instanz protokollarisch eingebrachten Berufung gegen die Schuld und die Strafe. Inhaltlich bestreitet er die ihm zur Last gelegten Mängel am Fahrzeug nicht. Er verantwortet sich dahingehend von diesen Mängel nichts gewusst zu haben und dem Zulassungsbesitzer Adnan Murtic vertraut zu haben. Es sei ihm kein Mangel aufgefallen und daher habe er das Fahrzeug auch gelenkt. Die Strafe sei außerdem zu hoch, weil er lediglich Arbeitslosenunterstützung beziehe.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land. Daraus ergibt sich in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen der für die Berufungsentscheidung wesentliche Sachverhalt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte hier angesichts des unbestritten bleibenden Sachverhaltes unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 u. Z3 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Mit seinem Berufungsvorbringen vermag der Berufungswerber weder den wider ihn erhobenen Tatvorwürfen noch den ausgesprochenen Geldstrafen mit Erfolg entgegen treten. Unstrittig erwiesen sind hier die am Fahrzeug festgestellten Mängel, wobei letztlich jeder Fahrzeuglenker für die Beschaffenheit seines Fahrzeuges verantwortlich ist. Laut Anzeige mussten diese zum Teil erheblichen Mängel selbst für einen Laien erkennbar gewesen sein. Der Berufungswerber zeigte sich bereits im Rahmen dieser Beanstandung nicht einsichtig und fand laut Anzeige seine diesbezügliche Beanstandung als lächerlich. In der Folge wurden die von den Straßenaufsichtsorganen festgestellten Mängel auch noch gutachterlich verifiziert.

Das Schutzziel des § 102 Abs.1 KFG iVm den hier angezogenen spezifischen Vorschriften richtet sich gemäß dem klaren Gesetzeswortlaut an den Fahrzeuglenker (vgl. etwa Erk. d. UVS Stmk. v. 11.11.1997, Zl. 30.14-55/97).

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG darf der Lenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen....; dieses Gebot muss umso mehr zu Tragen kommen, wenn einem Fahrzeuglenker solche Mängel bereits bei der Inbetriebnahme bekannt sind oder bekannt sein mussten und er das KFZ trotzdem im öffentlichen Verkehr in Betrieb nimmt. Dies mit Blick darauf, dass im Falle eines wissentlichen Verstoßes gegen eine diesbezügliche Vorschrift - nämlich wenn ein Betroffener in Kenntnis von Mängel ein Fahrzeug verwendet - der hier formulierte Tatvorwurf "sich von einem Zustand, obwohl zumutbar, nicht überzeugt zu haben", tatsachenwidrig und damit letztlich an einem in aller Regel nicht mehr sanierbaren Verfolgungsmangel behaftet wäre. Der hier formulierte Tatvorwurf, "sich nicht überzeugt zu haben", ist nicht Tatbestandselement, ist ferner weder erwiesen und wird in aller Regel mangels amtlicher Wahrnehmung auch kaum erweisbar sein.

Der Spruch war daher im obigen Sinne auf das als erwiesen geltende Sachverhaltselement zu reduzieren bzw. korrigieren (vgl. h. Erk. 25. Oktober 2001, VwSen-107920/2/Br/Bk).

 

5. Bei den gegenständlichen Übertretungen handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Nach dieser Bestimmung genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Selbst wenn man zugesteht, dass einzelne Mängel nicht zwingend augenfällig wurden und diese sich vor Antritt der Fahrt nicht auf den ersten Blick feststellen ließen, kann keineswegs von einer Entkräftung der Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz VStG ausgegangen werden. Die übertretenen Normen wären obsolet, würde sich das gegenständliche Vorbringen schuldbefreiend auf den Fahrzeuglenker auswirken.

 

5.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

5.1.1. Abschließend kann hier zur Strafzumessung ausgeführt werden, dass mit Blick auf 2.180 Euro reichenden Strafrahmen von einer schuldangemessenen und dem objektiven Tatunwert Rechnung tragenden, insgesamt jedoch sehr milden Bestrafung vorgegangen wurde. Immerhin lagen - wie sich aus dem im Akt erliegenden Gutachten ergibt - bei dem vom Berufungswerber benutzten Fahrzeug recht gravierende Mängel vor, sodass es angesichts der fehlenden Schuldeinsicht insbesondere auch aus spezialpräventiven Gründen einer entsprechenden Bestrafung bedarf. Erschwerende Umstände sind weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren hervorgekommen. Der gesetzliche Strafrahmen wurde lediglich im Bereich von weniger als 5% ausgeschöpft. Die Strafbemessung begegnet daher keinen Bedenken.

Gemäß Art. 132 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens eine Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen (Strafzumessung) im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu unter vielen VwGH v. 25. März 1980, [verst. Senat] Slg. Nr. 10.077/A).

 

Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum