Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109427/2/Kei/Jo VwSen109428/2/Kei/Jo

Linz, 18.12.2003

 

 

 VwSen-109427/2/Kei/Jo
VwSen-109428/2/Kei/Jo Linz, am 18. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufungen des I S, In der S, G, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Gmunden Zl. VekR96-5073-2001 und Zl. VerkR96-5488-2001, jeweils vom 6. November 2003, zu Recht:

 

 

  1. Den nur gegen die Strafe gerichteten Berufungen wird keine Folge gegeben.
  2.  

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

     

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 154,40 Euro (= 20 € + 20 € + 10 € + 10 € + 7,20 € + 7,20 € + 10 € + 10 € + 20 € + 20 € + 20 €), zu leisten.

 
 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Der Berufungswerber (Bw) wurde mit den in der Präambel angeführten Straferkenntnissen wegen mehrerer (insgesamt 11) im Juni 2001 begangener Übertretungen der EG-VO 3820/85 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 und der EG-VO 3821/85 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 mit insgesamt 11 Geldstrafen (in den Höhen von 100 Euro, 50 Euro und 36 Euro) bestraft (Ersatzfreiheitsstrafen in den Höhen von 47 Stunden, 24 Stunden und 17 Stunden).

 

2. Gegen diese Straferkenntnisse richten sich die fristgerecht erhobenen Berufungen.

Der Bw brachte in den gleichlautenden Berufungen vor:

"Ich erhebe Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 06.11.2003, Zahl VerkR96-5073-2001 sowie das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 06.11.2003, Zahl VerkR96-5488-2001.

Meine Berufung richtet sich nur gegen das Strafausmaß.

Die Übertretungen werden von mir gestanden.

Mir ist es nicht möglich, eine derart hohe Verwaltungsstrafe zu bezahlen. Auch bin ich seit ca. einem Jahr nicht mehr bei der Fa. F beschäftigt und arbeite seit dieser Zeit auch nicht mehr als Kraftfahrer. Aus diesem Grund werde ich auch in Zukunft derartige Verwaltungsübertretungen nicht mehr begehen.

Ich habe auch Sorgepflichten für zwei Kinder. Zur Bezahlung dieser Strafe müsste ich mir einen neuerlichen Kredit aufnehmen, weshalb die Verhängung dieser Geldstrafe eine erhebliche Härte für mich darstellt.

Aus obgenannten Gründen ersuche ich um Herabsetzung der Geldstrafen."

Der Bw brachte weiters vor, dass er ein monatliches Einkommen von ca. 1.100 Euro habe, dass er eine Sorgepflicht für zwei Kinder habe und dass er monatlich zu zahlen habe eine Miete in der Höhe von 500 Euro und eine Kreditrate in der Höhe von 300 Euro.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Gmunden Zl. VerkR96-5073-2001 und Zl. VerkR96-5488-2001, jeweils vom 1. Dezember 2003, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufungen sind nur gegen die Strafe gerichtet. Die Schuldsprüche der angefochtenen Straferkenntnisse sind in Rechtskraft erwachsen.

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z2 StGB iVm §19 Abs.2 VStG liegt vor. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen:

Der Bw hat ein Einkommen von ca. 1.100 Euro pro Monat, er hat kein Vermögen, er hat monatlich zu zahlen 500 Euro Miete und 300 Euro Kreditrate und er hat Sorgepflichten für zwei Kinder.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen ist jeweils beträchtlich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird jeweils als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Es wird bemerkt: Auch wenn - wie oben angeführt wurde - die Schuldsprüche der angefochtenen Straferkenntnisse in Rechtskraft erwachsen sind, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs. 2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Insgesamt ist das Ausmaß der durch die belangte Behörde verhängten Strafen angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

 

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger
 
 

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