Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250733/27/Kon/Ke

Linz, 18.06.2002

VwSen-250733/27/Kon/Ke Linz, am 18. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VII. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des Herrn Sch. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 17.9.1998, SV96-31-1997, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), im zweiten Rechtsgang zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 45 Abs.1 Z3 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 99/09/0228-10, in Stattgebung der Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales (nunmehr Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) das in der eingangs zitierten Berufungsangelegenheit ergangene Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 2.7.1999, VwSen-250733/2/Kon/Pr, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Verletzung von Verfahrensvorschriften wird im aufhebenden Verwaltungsgerichtshoferkenntnis darin erblickt, dass die Berufung des Mitbeteiligten Sch. nicht ohne weiteres als rechtzeitig hätte angesehen werden dürfen und der Oö. Verwaltungssenat sich - bei Wahrung des Parteiengehörs - damit befassen hätte müssen, wann der Bescheid der Erstbehörde dem Mitbeteiligten erstmals gültig zugestellt worden sei.

Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs.1 VStG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat ohne vorherige Ermittlungen in Bezug auf wirksame Bescheidzustellung und Rechtzeitigkeit der Berufung, belaste das Erkenntnis vom 2. Juli 1999, VwSen-250733/2/Kon/Pr, mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Ungeachtet der mittlerweile mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, G 249/98, erfolgten Aufhebung des § 26 Abs.4 AuslBG, sei daher der Bescheid der belangten Behörde (UVS) aufzuheben gewesen.

Unter Beachtung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes und nach diesbezüglich durchgeführter, nur anhand der Aktenlage möglich gewesenen Beweisaufnahme ist der Unabhängige Verwaltungssenat auch im zweiten Rechtsgang zur Auffassung gelangt, dass die Berufung des Mitbeteiligten Sch. aus nachstehenden Gründen als rechtzeitig eingebracht zu erachten ist:

Laut im Akt erliegenden Rückschein (RSa) wurde das erstbehördliche Straferkenntnis dem Mitbeteiligten Sch. am 22.9.1998, nach zwei vorangegangenen Zustellversuchen durch Hinterlegung beim Postamt St. zugestellt. Die an diesem Tage zu laufen begonnene zweiwöchige Rechtsmittelfrist hätte demnach mit Ablauf Dienstag, den 6. Oktober 1998, geendet. Die Berufung des Mitbeteiligten wurde jedoch laut Poststempel erst am 15. Oktober 1998 am Postamt W. aufgegeben und würde sich, sofern der Mitbeteiligte Sch. rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis hatte erlangen können, als verspätet erweisen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat im zweiten Rechtsgang mit Schreiben vom 9. November 2001, VwSen-250733/18/Kon/Pr, dem Zweitmitbeteiligten den aufgezeigten Sachverhalt in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen versucht. Dieses Schreiben konnte jedoch dem Mitbeteiligten einmal wegen dessen Auslandsurlaubes und zuletzt wegen unbekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass der Aufenthalt des Mitbeteiligten auch durch öffentliche Ausforschungen in der Amtlichen Linzer Zeitung nicht eruiert werden konnte.

Ob der Mitbeteiligte unverschuldet nicht vom Zustellvorgang am 22. September 1998 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle hatte Kenntnis erlangen können oder nicht, wie weiters die Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Berufung musste daher ohne Angaben des Mitbeteiligten allein anhand der Aktenlage in freier Beweiswürdigung beurteilt werden.

In diesem Zusammenhang ist aufzuzeigen, dass lt. Auskunft des Postamtes St. (FAX vom 18.8.1999) der Bw von der Hinterlegung des erstbehördlichen Straferkenntnisses am 22. September 1998 verständigt wurde. Laut weiters übermittelter Kopie der Empfangsbestätigung hat der Bw, Sch., das erstbehördliche Straferkenntnis sodann am 2. Oktober 1998 beim vorgenannten Postamt in Empfang genommen und die Inempfangnahme mit eigenhändiger Unterschrift bestätigt. In weiterer Folge hat er sodann die vorliegende Berufung am 15. Oktober 1998 beim Postamt W. - sohin noch innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist - eingeschrieben aufgegeben. Dieser Umstand in Verbindung mit der auch in der Hinterlegungsanzeige enthaltenen Information lässt nicht ausschließen, dass der Bw im Zeitraum der Hinterlegung (22.9. bis 2.10.) sich nicht an der Abgabestelle aufhielt und sohin unverschuldet vom Zustellvorgang keine Kenntnis hatte. Auch enthält der im Akt erliegende RSa-Rückschein keinen Postvermerk, demzufolge Gegenteiliges anzunehmen wäre. Naheliegend in diesem Zusammenhang erscheint vielmehr, dass sich der Mitbeteiligte während des Hinterlegungszeitraumes im Raume S. aufhielt und das Aufgabepostamt W. vermutlich sein nächstgelegenes war. Anhaltspunkte dafür, dass der Mitbeteiligte die Hinterlegung und die daraus resultierende Rechtsmittelfrist ignoriert hätte, sind aus dem Akt nicht zu ersehen. Die eingeschriebene Aufgabe des Berufungsschriftsatzes lässt vielmehr zu Recht vermuten, dass der Bw um sichere und rechtzeitige Einbringung der Berufung bemüht war.

Aus diesen Erwägungen heraus sah sich der Unabhängige Verwaltungssenat veranlasst, von der Rechtzeitigkeit der vorliegenden Berufung auszugehen und diese einer meritorischen Entscheidung zuzuführen.

Was die inhaltliche Begründung der Berufungsentscheidung betrifft, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf jene im aufgehobenen Erkenntnis verwiesen, die nach wie vor voll aufrechterhalten wird. Der Verwaltungsgerichtshof lässt im Übrigen in seinem aufhebenden Erkenntnis nicht erkennen, dass dessen Begründung rechtsirrig wäre. Die Aufhebung erfolgte vielmehr allein wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften in Bezug auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung.

Festgehalten wird nochmals, dass sich aus der Aktenlage zweifelsfrei ergibt, dass der Bw zum Tatzeitpunkt nicht Normadressat (nämlich Arbeitgeber) des § 26 Abs.4 AuslBG gewesen ist.

Hiezu kommt weiters, dass die Bestimmung des § 26 Abs.4 AuslBG - wie bereits vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis erwähnt - mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, G 249/98, als verfassungswidrig aufgehoben wurde.

Der Mitbeteiligte und Berufungswerber ist auch aufgrund dieses im zweiten Rechtsgang erzielten Verfahrensergebnisses von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner