Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109432/2/Kei/Pe

Linz, 28.07.2004

 

 

 VwSen-109432/2/Kei/Pe Linz, am 28. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des E W, K, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10. November 2003, Zl. VerkR96-535-2003, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 36 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie lenkten am 03.01.2003 in der Zeit zwischen 11:24 Uhr und 11:26 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen in Linz auf der A 7 zwischen Strkm. 2,400 und 4,200, Fahrtrichtung Wien - Salzburg, stadtauswärts, wobei Sie

  1. als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges verbotener Weise überholten, indem andere Straßenbenützer gefährdet wurden, da nicht einwandfrei zu erkennen war, ob Sie das Fahrzeug nach dem Überholvorgang ohne Gefährdung anderer Straßenbenützer in den Verkehr wiederum einordnen können.
  2. Sie haben bei dieser Fahrt als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges beim Fahren hinter dem nächsten vor ihnen fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten, dass Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, weil Sie einen Abstand von lediglich ca. 10 m einhielten.
  3. Sie haben bei dieser Fahrt als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen das Schaublatt der laufenden Woche sowie das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem Sie gefahren sind, nicht mitgeführt.
  4. Sie haben sich als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges vor Antritt dieser Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass das KFZ den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da die erforderliche H-Tafel fehlte.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

  1. § 16 Abs.1 und § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
  2. § 18 Abs.1 und § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
  3. § 102 Abs.1 und § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)
  4. § 102 Abs.1 und § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Euro

falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

gemäß §

1.

2.

3.

4.

72

58

29

21

24 Stunden

24 Stunden

12 Stunden

12 Stunden

99 Abs.3 lit.a StVO 1960

99 Abs.3 lit.a StVO 1960

134 Abs.1 KFG 1967

134 Abs.1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

18 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 198 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Betr.: Straferkenntnis VerkR96-535-2003/ Berufung

Bezugnehmend auf o.a. Straferkenntnis erhebe ich das Rm. der Berufung.

Begründung:

Die beschriebenen Verletzungen der Rechtsvorschriften habe ich nicht begangen."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 11. Dezember 2003, Zl. VerkR96-535-2003, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1., 2., 3. und 4. des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Niederschrift vom 24. Juni 2003 angeführten Aussagen des Zeugen Kontrollinspektor W K.

Diesen am 24. Juni 2003 gemachten Aussagen des Zeugen Kontrollinspektor W K wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass dieser Zeuge unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle vier Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld jeweils nicht geringfügig ist und somit jeweils eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt und es kommt der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 800 Euro pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

 

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 36 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger
 

 
 

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